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Suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Mit Urteil vom 6. Juli 2022 hat der Senat für Landesdisziplinarsachen beim dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung der suspendierten Bürgermeisterin von Haldensleben gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 24. November 2020 zurückgewiesen, durch das die Bürgermeisterin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden war. Damit ist die Bürgermeisterin endgültig aus ihrem Amt entfernt.

Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat die Bürgermeisterin vorsätzlich ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt. Aufgrund dessen ist sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Bürgermeisterin hat mehrere schwerwiegende Verfehlungen begangen, von denen die Entfernung bzw. das Entfernenlassen von Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin und das nachfolgende Verschweigen wesentlicher Umstände (vor allem zu deren Aufenthaltsort) sowie die Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes nach Auffassung des erkennenden Senats gleichermaßen schwer wiegen und gemeinsam – aber auch schon jeweils für sich genommen – eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indizieren. Mildernde Umstände erlangen vorliegend kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Bürgermeisterin nach dem von ihr begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 – 10 L 1/21
VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 MD

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