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SWAPS im Drei-Personenverhältnis – Schadenersatz möglich?

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In einem Beitrag von Kemal Eser, Rechtsanwalt, auf Anwalt24.de macht diese auf die Möglichkeit von Schadenersatz aufmerksam.

„Bundesweit vertritt aktuell Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser zahlreiche geschädigte Swap – Kunden diverser Banken und Sparkassen. In den letzten Monaten häufen sich wieder Mandatsanfragen von Sparkassenkunden, die Swapverträge im sogenannten Dreipersonenverhältnis abgeschlossen haben. Hierbei haben Landesbanken, wie unter anderem die Helaba, BayernLB oder LBBW, hochriskante Swapgeschäfte, über Sparkassen in ganz Deutschland vertrieben. Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser sollten Kunden ihre abgeschlossenen Swap Zinsverträge (z.B. Swap Forward Verträge oder Payer Swaps) auf Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung prüfen lassen. Denn auch im sogenannten Dreipersonenverhältnis besteht grundsätzlich die Möglichkeit auf Schadensersatz.

Da die Verträge mit der beratenden und darlehensgebenden Sparkasse/Bank und dem Aussteller des Swapvertrages nicht synchron sind, bestehen auch keinerlei Probleme mit der sogenannten Konnexität. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt mit der beratenden Bank/Sparkasse immer stillschweigend ein sog. Auskunfts- und Beratungsvertrag zu Stande.

Die beratende Sparkasse/Bank muss insoweit den Kunden zutreffend über sämtliche produktspezifische Besonderheiten, Risiken und Interessenkonflikte aufklären. Die Beratung muss sowohl anleger- als auch objektgerecht sein. Vor allem muss sich die Beratung auch an den Anlagezielen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden orientieren.

Neben dem Vorwurf der Nichtaufklärung über den sog. negativen Marktwert kommen hierbei vor allem die überlangen Laufzeiten von Swap-Verträgen von bis zu 30 Jahren ins Spiel. Derartige Verträge wurden nach den Feststellungen von Rechtsanwalt Eser vor allem im Norden Deutschlands häufig vertreten. In keinem der von Rechtsanwalt Eser gehörten Fällen wurde hier zutreffend über die Tatsache aufgeklärt, dass nach Ablauf bzw. Ablösung des Darlehensvertrages der Swapvertrag völlig losgelöst hiervon weiter existiert und auch nicht nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist ordnungsgemäß gekündigt werden kann. Es existieren daneben weitere vielfältige rechtliche Ansatzpunkte, der Bank/Sparkasse Falschberatung nachzuweisen und so zum Schadensersatzanspruch zukommen. Insoweit sind immer noch innerhalb der tagegenau zu berechnenden zehnjährigen Höchstverjährungsfrist komplette Rückabwicklungsansprüche möglich und durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhält der geschädigte Kunden bei bewiesener Falschberatung sämtliche geleisteten Zahlungen auf den Swap sowie den anfänglich negativen Marktwert zurück. Zudem wird der Kunde aus den weiteren zukünftigen Verpflichtungen befreit. Verträge die ab dem 22. März 2011 abgeschlossen worden sind, haben in diesem Zusammenhang sogar sehr gute Chancen, da ab diesem Zeitpunkt eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs veröffentlicht worden ist und die Banken sich hierbei nicht mehr auf einen Rechtsirrtum berufen können.“

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