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Swiss Gold Treuhand AG und Renato Giorgio Vitetta

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Er ist die Hauptperson, um die sich nahezu alles dreht in Sachen Swiss Gold Treuhand AG: Renato Giorgio Vitetta. Natürlich haben wir uns in der Redaktion auch gefragt, wie es sein kann, dass jener Renato Giorgio Vitetta einen wegen Goldbetrugs verurteilten Mitarbeiter für die SGT AG in einer wichtigen Funktion tätig werden lässt. Nun haben wir über den von uns eingeschalteten Detektiv auch das Urteil aus Italien gegen Herrn Di Gorgi bekommen, derzeit aber eben nur in italienischer Sprache. Über die heutigen KI-Möglichkeiten haben wir das mal kurz übersetzen lassen, werden aber das jetzt noch einmal zusätzlich von einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen. Aus diesem Urteil geht ganz klar hervor, dass Herr Vitetta schon damals in das Verfahren von Di Gorgi involviert war und somit Kenntnis von dessen Vorleben hatte. Das wirft natürlich jetzt im Nachhinein neue Fragen auf.

Wir haben das Urteil einmal kurz zusammengefasst:

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs befasste sich mit den Berufungen von Claudio De Giorgi, Raulo Giovannoni, Giampietro Magagni und Ruggero Dallaserra gegen ein vorheriges Urteil des Gerichtshofs von Trient. Diese Berufungen wurden als unbegründet zurückgewiesen, und die Verurteilungen aus der ersten Instanz wurden bestätigt.

Die Hauptpunkte des Urteils umfassen:

  1. Unzulässigkeit der Berufungen: Die Rechtsmittel wurden als unzulässig befunden, hauptsächlich aufgrund generischer und unspezifischer Beschwerden, die die Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht überzeugend in Frage stellten.
  2. Zuständigkeit und Verfahrensmängel: Das Gericht wies Argumente bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und angeblicher Verfahrensfehler zurück, einschließlich der Behauptungen über fehlerhafte Zustellungen von Gerichtsdokumenten und das Fehlen von Beweisen für die Beteiligung der Angeklagten an den kriminellen Handlungen.
  3. Beteiligung an krimineller Vereinigung: Das Gericht stellte fest, dass ausreichend Beweise vorlagen, um die Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung zu bestätigen, die auf Betrug und die Ausnutzung von Investitionsmöglichkeiten abzielte. Trotz der Behauptung einiger Angeklagter, ihre Rolle sei nur marginal gewesen, fand das Gericht ausreichende Hinweise auf eine aktive und bewusste Teilnahme.
  4. Betrugsvorwürfe: Das Gericht erklärte, dass die Betrugsvorwürfe nicht durch die Unterzeichnung individueller Verträge begrenzt seien, sondern durch das Gesamtbild der Handlungen der Angeklagten unterstützt würden, die darauf abzielten, Investoren irrezuführen und zu betrügen.
  5. Verjährung: Das Gericht wies die Argumente bezüglich der Verjährung der Vorwürfe zurück, indem es erklärte, dass die kriminellen Handlungen über den von den Angeklagten behaupteten Zeitraum hinaus andauerten und die Verjährung nicht eingetreten sei.
  6. Strafzumessung und mildernde Umstände: Das Gericht erklärte die Entscheidungen zur Strafzumessung und zur Ablehnung mildernder Umstände für angemessen, basierend auf der Schwere der Straftaten und der Rolle der Angeklagten in den kriminellen Aktivitäten.

Insgesamt bestätigte das Kassationsgericht die Verurteilungen der Angeklagten und wies ihre Berufungen zurück, mit der Begründung, dass keine überzeugenden Argumente vorgebracht wurden, um die Entscheidungen der Vorinstanz zu ändern.

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