Alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäß § 34c WpHG der BaFin unverzüglich anzuzeigen.
Nicht von der Anzeigepflicht erfasst sind:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, da diese Unternehmen der Bundesanstalt bereits bekannt sind,
die einzelnen bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellten Analysten und
Journalisten, wenn diese einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen.
Zur Anzeige nach § 34c WpHG hat die BaFin ein Formular veröffentlicht. Erhält die Bundesanstalt Hinweise, dass ein Unternehmen oder eine Person Finanzanalysen erstellt oder verbreitet, ohne dass es/sie ihre Tätigkeit bei der Aufsicht angezeigt hat, versendet die BaFin Auskunftsersuchen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 34b und § 34c WpHG zu überwachen.
Die folgenden Unternehmen waren unter den jeweils angegebenen oder von der BaFin im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermittelten Adressdaten nicht zu erreichen. Die BaFin kann daher nicht abschließend feststellen, ob es sich bei den von den Unternehmen veröffentlichten Publikationen um Finanzanalysen im Sinne des § 34b Absatz 1 Satz 1 WpHG handelt und die gesetzlich vorgegebenen Kompetenz-, Organisations- und Transparenzpflichten betreffend ihre Erstellung und Veröffentlichung eingehalten werden:
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