In einer überraschenden Wendung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) seine Urteilsbegründung im Fall 14 A 2847/19.A veröffentlicht. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass in Syrien keine „bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der Zivilbevölkerung“ bestehe.
Diese Einschätzung dürfte bei vielen Beobachtern die Augenbrauen hochschnellen lassen, angesichts der anhaltenden Berichte über Konflikte und humanitäre Krisen in der Region.
Die vollständige Urteilsbegründung ist nun auf der Webseite des OVG verfügbar – für alle, die einen juristischen Marathonlauf wagen möchten. Bald wird das Dokument auch in der NRWE-Datenbank zu finden sein, falls jemand seine Freizeit mit Paragraphen-Jonglieren verbringen möchte.
Der Kläger hat nun einen Monat Zeit, um gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. Weitere zwei Monate stehen zur Verfügung, um diese zu begründen – genug Zeit also, um ein paar Nachrichten aus Syrien zu lesen und sich zu fragen, ob das Gericht und die Realität vor Ort in derselben Dimension existieren.
Für alle, die es genau wissen wollen: Das Aktenzeichen lautet 14 A 2847/19.A, vorher bekannt als VG Münster 2 K 2750/18.A. Perfekt für alle, die ihre Cocktailpartygespräche mit Verwaltungsgerichtsaktenzeichen aufpeppen wollen.
Bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil Bestand haben wird oder ob es in der nächsten Instanz als juristisches Luftschloss entlarvt wird. Bis dahin können wir nur hoffen, dass die syrische Zivilbevölkerung von dieser gerichtlich festgestellten Sicherheit auch etwas mitbekommt.
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