8 IN 139/20 In dem Verfahren über den Antrag d. Tally Weijl Retail Germany GmbH, Schopfheimer Straße 27, 79541 Lörrach, vertreten durch die Geschäftsführer Daniele Braga, Markus Jung und Karolos Spassof
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 413738
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 001482-20/ts/is
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die Schuldnerin wird gem. § 270b Abs. 3 (a.F.) InsO im Wege der Einzelermächtigungen ermächtigt, die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu verpflichten:
|zur Aufnahme eines Darlehens bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG in Höhe von ca. 1,9 Mio. € nebst Zinen in Höhe von 2,3 % p.a. und einer Ankaufsprovision von 0,9 % pro Mitarbeiter zur Vorfinanzierung der durch das Insolvenzgeld gesicherten Geldforderungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft für die Monate Dezember 2020 und Januar, Februar 2021
|aus Verbindlichkeiten für die Bezahlung von Löhnen und Gehältern für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze Teile ihres Bruttoentgeltes nicht über das Insolvenzgeld erhalten
|aus Verbindlichkeiten nach Bestellungen bei Lieferanten, nach Beauftragung von Subunternehmen oder Dienstleistern, sofern die Bestellung und Beauftragung im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erforderlich sind
|aus Verbindlichkeiten für Telefon, Internet, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Versicherungsprämien und Ähnlichem, sofern die Leistungen im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erforderlich sind
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Lörrach – Insolvenzgericht – 03.02.2021
Kommentar hinterlassen