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Wie die BaFin illegale Finanzgeschäfte bekämpft

(BaFinJournal) So oft wie noch nie ist die Finanzaufsicht BaFin im vergangenen Jahr gegen dubiose Finanzanbieter vorgegangen. Es gibt immer wieder neue Maschen.

Ein Klick – und das Geld ist weg: Diese Erfahrung machen immer wieder Anlegerinnen und Anleger, die ihre Ersparnisse vermeintlich seriösen Finanzdienstleistern im Internet anvertrauen. Aktiendeals, Kredite, Versicherungspolicen oder der ganz große Gewinn mit Kryptowährungen – dubiose Anbieter machen sich mehr und mehr im Netz breit und werben vor allem auf Online-Handelsplattformen für Finanzprodukte und -dienstleistungen. Und das alles, ohne die Erlaubnis zu haben und von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Dabei behaupten sie oft gerade das: von der Finanzaufsicht BaFin oder anderen Behörden beaufsichtigt zu werden. Manche agieren auch unter dem Namen eines lizensierten Unternehmens, was nichts anderes ist als Identitätsdiebstahl. Alle diese Maschen haben eines gemeinsam: Sie können die Opfer in den Ruin führen.

Auch und gerade für Geschäfte im Internet gilt: Um nicht Opfer eines Betrugs zu werden, sollten sich Anlegerinnen und Anleger vor Vertragsschluss über den Anbieter informieren. Besonders empfehlenswert sind ein Blick auf die Warnmeldungen, welche die BaFin auf ihrer Homepage veröffentlicht, und ein Blick in die Unternehmensdatenbank der BaFin. Ist ein Unternehmen nicht in der Datenbank gelistet, ist Vorsicht geboten.

BaFin: Gefahrenabwehr auf dem Schwarzen Kapitalmarkt

Bank-, Finanzdienstleistungs-, Investment- und Versicherungsgeschäfte, Zahlungsdienste- und E-Geld-Geschäfte darf in Deutschland nur betreiben, wer eine schriftliche Erlaubnis der BaFin hat (siehe Infokasten „Erlaubnispflichtige Geschäfte“). Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Marktsegment, in dem sich Anbieter bewegen, die erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Erlaubnis tätigen, wird Schwarzer Kapitalmarkt genannt (siehe Infokasten „Weißer, Schwarzer und Grauer Kapitalmarkt“).

Die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF) der BaFin setzt den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt durch und verfolgt die illegalen Geschäfte auf dem Schwarzen Kapitalmarkt. Falls erforderlich, ficht sie Fälle, in denen gegen die Aufsichtsgesetze verstoßen wurde, auch vor den Verwaltungsgerichten aus. Die BaFin ist qua Gesetz eine Gefahrenabwehrbehörde – und die Bekämpfung von unerlaubten Geschäften ein zentrales Anliegen der Abteilung IF. Die BaFin arbeitet dabei eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen (siehe Infokasten „Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden“).

Wie geht die BaFin dabei vor? Zunächst prüft sie, ob die Geschäfte nach Maßgabe der Aufsichtsgesetze erlaubnispflichtig sind.

 

Auf einen Blick: Erlaubnispflichtige Geschäfte

Für folgende Geschäfte benötigen Anbieter eine Erlaubnis:

  • Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG)
  • Wertpapierdienstleistungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
  • Versicherungsgeschäfte nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
  • Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)

 

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass ein Anbieter ohne die erforderliche Erlaubnis beispielsweise Bankgeschäfte betreibt oder Wertpapierdienstleistungen erbringt, dann ordnet sie an, diese einzustellen und abzuwickeln. Flankiert werden die Anordnungen mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern, damit sie möglichst schnell und effektiv wirken. Die Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die BaFin macht sie öffentlich bekannt, um potentielle Anlegerinnen und Anleger zu warnen.

Grundsätzlich gilt: Auch bei der Verfolgung unerlaubter Geschäfte arbeitet die BaFin risikoorientiert. Sie richtet sich nach den Marktgegebenheiten. Sie hat im Blick, welche neuen Geschäftsmodelle und Trends es gibt, und reagiert umso härter, je höher sie das Schadenspotential der unerlaubten Geschäfte einschätzt.

Illegale Finanzgeschäfte: Neuer Höchststand im Jahr 2022

Die Zahl der förmlichen Maßnahmen erreichte 2022 einen neuen Höchststand: 354 solcher Maßnahmen hat die BaFin beschlossen.

 

Auf einen Blick: Weißer, Schwarzer und Grauer Kapitalmarkt

Der Weiße Kapitalmarkt erfasst die Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Zahlungsdienstleister, E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen, die für ihre Tätigkeiten eine Erlaubnis nach den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen haben (siehe Infokasten „Erlaubnispflichtige Geschäfte“). Sie sind erlaubt tätig und werden von der BaFin laufend beaufsichtigt.

Im Gegensatz dazu üben am illegalen Schwarzen Kapitalmarkt Akteure erlaubnispflichtige Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin aus oder betreiben sogar verbotene Geschäfte. Das sind Geschäfte, die gar nicht erst erlaubt werden können.

Der Graue Kapitalmarkt umschreibt die Marktteilnehmer und Angebote, die für ihre Angebote keine Erlaubnis der BaFin benötigen und daher von ihr auch nicht beaufsichtigt werden. Die Angebote, die auf dem Grauen Kapitalmarkt vertrieben werden, können aber als Vermögensanlagen oder Wertpapiere einer Prospektpflicht unterliegen.

 

Wertvolle Hinweise von Betroffenen

Ausgangspunkt für Ermittlungen der BaFin sind oft Beschwerden von Anlegerinnen und Anlegern. Auch Geschäftspartner, Konkurrenten oder Strafverfolgungsbehörden weisen die BaFin auf unerlaubte Geschäfte hin. Die BaFin nimmt dann Einsicht in die Handelsregister und recherchiert im Internet und anderen Medien. Meist fordert sie die Betreiber auf, zu den fraglichen Geschäften Stellung zu nehmen und bestimmte Unterlagen dazu vorzulegen.

Kooperieren die Betreiber nicht, kann die BaFin zur Aufklärung des Sachverhalts die Geschäfts- und Wohnräume der Betreiber durchsuchen und Beweismittel sicherstellen. Speziell geschulte Kolleginnen und Kollegen der Abteilung IF sind in der gesamten Bundesrepublik für Durchsuchungen im Einsatz.

Wie eine solche Durchsuchung ablaufen kann und wer daran beteiligt ist, berichtet ein BaFin-Mitarbeiter im Interview „Notfalls mit der Brechstange“.

 

Auf einen Blick: Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden

Die BaFin arbeitet intensiv mit Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden zusammen. Das ist für beide Seiten wichtig.

Die BaFin ist selbst jedoch keine Strafverfolgungsbehörde. Ihre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr. Dabei agiert die BaFin unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden. Ihre Ermittlungen setzen oft lange vor den strafrechtlichen Ermittlungen ein. Soweit erforderlich, stimmt die BaFin ihr Vorgehen mit den Strafverfolgern ab. Sie stellt den Strafverfolgungsbehörden auch ihre Erkenntnisse zur Verfügung und unterstützt sie mit ihrer Expertise.

Die Aufsichtsgesetze sehen zudem vor, dass die BaFin umgekehrt bei der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen möglichst frühzeitig informiert und eingebunden wird.

 

Weisungen retten Kundengelder

Mit Weisungen kann die BaFin das Geld der Anlegerinnen und Anlegergelder und andere Vermögenswerte sichern. Bildlich gesprochen, werden die Konten der kriminellen Betreiber eingefroren. Im besten Fall können dank dieser Maßnahmen Gelder, die mit unerlaubten Geschäften entgegengenommen wurden, bei einer späteren Abwicklung an die Anlegerinnen und Anleger zurückgezahlt werden. Die BaFin erlässt solche Weisungen insbesondere, wenn die Gefahr besteht, dass ein Betreiber illegaler Geschäfte Gelder dem Zugriff deutscher Behörden entziehen will, etwa durch Überweisungen ins Ausland. Ist das Geld erst einmal im Ausland, ist es in der Regel für die Anlegerinnen und Anleger verloren.

Daneben kann die BaFin ihre Weisungen auch an kontoführende Stellen adressieren, beispielsweise an Kreditinstitute. Weisungen – vor allem in Form von Kontensperren – sind ein effektives Mittel, um innerhalb kurzer Zeit unerlaubt entgegengenommene Gelder zu sichern. Die BaFin hat Konten schon oft und in vielen verschiedenen Fallkonstellationen sperren lassen – etwa bei klassischen Schneeballsystemen, die je nach Ausgestaltung ein unerlaubtes Einlagengeschäft darstellen können. Die Beträge sind mitunter beachtlich: Mit einzelnen Kontensperren hat die BaFin bereits Vermögenswerte in zweistelliger Millionenhöhe gesichert. Übrigens: Der Zugriff der BaFin ist nicht auf Bankkonten beschränkt. Die Abteilung IF hat auch schon Gold- und Silberbestände und Bargeld sichergestellt.

Bitcoin-Automaten: Hohes Geldwäscherisiko

Die BaFin verfolgt auch den illegalen Betrieb von Bitcoin-Automaten. An solchen Automaten können Bitcoin gekauft oder verkauft werden. Der springende Punkt: Für diese relativ neue Finanzdienstleistung benötigt man in Deutschland eine Erlaubnis der BaFin.

Einige Bitcoin-Automaten werden von lizenzierten Unternehmen betrieben. Sie sind also legal. Es gibt aber auch viele Anbieter, die unerlaubt solche Automaten betreiben. Sie werben zum Beispiel damit, dass man ihren Automaten anonym nutzen könne, also ohne, dass die Identität geprüft wird. Als Gegenleistung erheben sie eine Gebühr, die weit über dem Marktniveau liegt. Der unerlaubte Betrieb derartiger Automaten ist strafbar Die Automaten können beispielsweise zur Geldwäsche genutzt werden, also um Gewinne aus Straftaten zu verschleiern. Und das mit einem sehr geringen Risiko, entdeckt zu werden.

Die BaFin geht deshalb verstärkt gegen das unerlaubte Betreiben solcher Bitcoin-Automaten vor. Sie stellt die Automaten dann als Beweismittel sicher, um den Sachverhalt weiter aufzuklären und für ein eventuell folgendes Verwaltungsgerichtsverfahren.

Schwerpunkt betrügerische Online-Broker

Für viele Bürgerinnen und Bürger gehört es mittlerweile zum Alltag, Bank- und Finanzgeschäfte online zu tätigen. Das machen sich auch Täterinnen und Täter zunutze, die der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Besonders gefährlich für die potentielle Kundschaft ist, dass sich die Kriminellen sehr bemühen, einen seriösen Eindruck zu machen und ihren Unternehmen im Internet gute Rezensionen zu verschaffen. Im Netz und in der persönlichen Kommunikation treten sie sehr professionell auf und missbrauchen dabei mitunter die Identität bestehender unbescholtener Unternehmen.

Betrügerische internetgestützte Anlageplattformen bilden daher nach wie vor einen Schwerpunkt bei der Verfolgung unerlaubter Geschäfte durch die BaFin. Fortlaufend werden Fälle bekannt, bei denen Anlegerinnen und Anleger im Internet von angeblich seriösen Online-Brokern dazu veranlasst werden, hohe Summen auf Online-Handelsplattformen zu investieren. Die Angebote sind verlockend: Die Gewinnchancen sind hoch, die Handelsgeschäfte einfach zu tätigen.

Oft agieren die Täterinnen und Täter in Gruppen und grenzüberschreitend. Die BaFin intensiviert daher die nationale und internationale Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden. Außerdem setzt sie verstärkt auf Prävention durch gezielte Informationen. Um potentielle Anlegerinnen und Anleger von Investitionen in betrügerische Angebote zu bewahren und diese Geschäfte einzudämmen, veröffentlicht die BaFin auf ihrer Website Warnungen.

Unrechtmäßige Angebote vorbörslicher Aktien und Festgelder

Seit Mitte 2021 treten vermehrt Fälle auf, in denen potentielle Anlegerinnen und Anleger direkt kontaktiert werden – meist telefonisch. Das Angebot: Aktien bekannter Unternehmen, die gegebenenfalls einen Börsengang für sich oder ein verbundenes Unternehmen angekündigt haben. Die Masche: Nachdem die Opfer den Kaufpreis für die Aktien auf ein meist ausländisches Konto gezahlt haben, werden die Aktien nicht geliefert, und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. Meist existieren sie nicht einmal, sind also komplette Fakes.

Andere Anbieter werben auf ihren Websites mit angeblichen Festgeldangeboten. Sie gaukeln den Kundinnen und Kunden vor, dass auf ihren Namen ein Konto bei einem bekannten ausländischen Institut angelegt werde. Überweist das Opfer einen Betrag, ist das Geld verloren. Auf ausländische Konten kann die BaFin nicht zugreifen.

Betrügerische Jobangebote: Finanzagenten gesucht

Seit Mitte 2021 ein Trend: Privatpersonen werden mit vermeintlich lukrativen Stellenangeboten als „Finanzagentinnen“ oder „Finanzagenten“ angeworben. Ihre Aufgabe: Sie sollen ihr eigenes Girokonto für die Einzahlung oder Überweisung von Geldern angeblicher Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen oder Konten zu angeblichen Testzwecken eröffnen. Auf Weisung ihres „Arbeitgebers“ sollen sie das Geld dann weiterleiten.

De facto werden die Konten der Opfer missbraucht, um Zahlungen abzuwickeln. Damit machen sich die Opfer eventuell sogar selbst strafbar. Die Gelder stammen in der Regel aus kriminellen Handlungen. Herkunft und Verbleib des Gelds sollen verschleiert werden. Zur Geldwäscheprävention und um Menschen davor zu warnen, auf solche Angebote einzugehen, veröffentlicht die BaFin immer wieder aktuelle Hinweise auf ihrer Website.

Immense Schäden – und noch mehr Geld gerettet

Bei den Maßnahmen, welche die BaFin gegen illegale Finanzgeschäfte ergreift, geht es Jahr für Jahr nach vorsichtiger Schätzung um mehrere hundert Millionen Euro. Der Schaden, vor dem die BaFin Anlegerinnen und Anleger jedes Jahr bewahrt, dürfte deutlich höher liegen.

Verfasst von

Michel-Wegner
Referat IF 1 – Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren

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