Die Finanzaufsicht BaFin hat am 10. Oktober 2023 eine Geldbuße in Höhe von 13.000 Euro gegen die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft hatte den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig veröffentlicht.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Zum Hintergrund:
Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlichen.
Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 10. Oktober 2023 eine Geldbuße in Höhe von 13.000 Euro gegen die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft festgesetzt.
Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 115 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft hatte der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
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