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te Solar Sprint II GmbH & Co. KG – auch da Stefan Keller den wir von Skapa Invest kennen

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Ja, wieder eine Bilanz von einem Unternehmen von Stefan Keller, jenem Stefan Keller der derzeit mit seinem „Unternehmen“ Skapa Invest um Anlegergelder wirbt. Schaut man sich die Bilanzen an, die Stefan Keller so abliefert, dann kann man nur sagen, „Anleger sucht euch ein anderes Investment“.

te Solar Sprint II GmbH & Co. KG

Aschheim

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

Lagebericht

Grundlagen des Unternehmens

Die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“ oder auch „Unternehmen“ genannt) wurde am 08.01.2015 auf unbestimmte Zeit gegründet und am 15.01.2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nummer HRA 17090 eingetragen. Die Sitzverlegung nach Aschheim wurde am 02.06.2017 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRA 107211 eingetragen wurde.

Die wichtigste Geschäftstätigkeit der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG ist die Investitionen und die Vermittlung von Investitionen in Entwicklung, Errichtung, Erwerb und Verwertung von Projekten der erneuerbaren Energie sowie damit im Zusammenhang stehenden Geschäften. Insbesondere die Finanzierung von Mietmodellen für den Solarstrom-Eigenverbrauch steht dabei im Mittelpunkt.

Zur Finanzierung dieser Investitionen emittierte die Gesellschaft unbesicherte Nachrangdarlehen mit einem Volumen von 5,2 Mio. Euro mit qualifiziertem Rangrücktritt in Form einer Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

Die UDI Beratungsgesellschaft GmbH wurde von der Gesellschaft mit dem Vertrieb dieser Emission und der Verwaltung der Anleger beauftragt.

Über die Verwendung der eingeworbenen Nachrangdarlehen für Investitionen entscheidet jeweils die Geschäftsführung der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG auf Basis einer Prüfung von Mietverträgen und Installationsnachweisen.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik sinkt. Parallel dazu sinken auch die Preise für Solar-Anlagentechnik. Aus diesem Grund ist es mittlerweile rentabel, den durch die eigene Photovoltaikanlage selbst erzeugten Strom auch selbst zu verbrauchen und nur den überschüssigen Strom nach den Tarifen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) in das Stromnetz einzuspeisen.

Das hier finanzierte Solarstrom-Eigenverbrauchsmodell ermöglich nun vielen Hauseigentümern, als Mieter einer PV-Anlage von deren Vorteilen zu profitieren. Für eine feste monatliche Miete können sie den erzeugten Strom selber nutzen und den nicht selbst verbrauchten Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen.

Geschäftsverlauf und Lage

Die eingeworbenen Gelder wurden an die MEP Miet- und Servicegesellschaften (Projektgesellschaften) als Nachrangdarlehen gemäß Prospekt ausgereicht. Diese Gesellschaften haben mehrere tausend Solardachanlagen investiert, die an die jeweiligen Hauseigentümer vermietet sind. Für die Rückzahlung der von der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG an die Projektgesellschaften ausgereichten, nachrangigen Darlehen sollten die Projektgesellschaften die jeweiligen Mietzahlungen, welche sich aus den vermieteten Solaranlagen ergeben, bündeln und verbriefen, um die Mietforderungen an einen institutionellen Investor zu veräußern. Die erste Verbriefung hat erfolgreich stattgefunden.

Bis einschließlich 30.06.2018 konnten die jeweiligen Zinszahlungen vollständig gezahlt werden. Die zum 30.06.2018 geplante Rückzahlung der von den Anlegern gewährten Nachrangdarlehen konnte nicht geleistet werden, da die Darlehensnehmer auf Projektgesellschaftsseite aufgrund mangelnder freier Liquidität keine Tilgungen leisten konnten. Über das Vermögen einer der Darlehensnehmerinnen, der RexXSPI GmbH (vormals MEP Solar Miet & Service III GmbH) wurde zudem am 4. Februar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Vermögenslage

Zum 31.12.2019 waren 5.171 TEuro (Vorjahr: 5.171 TEuro) Nachrangdarlehen durch Anleger zur Verfügung gestellt worden und bildeten damit als Ausweis als Verbindlichkeiten den größten (89% Anteil an der Bilanzsumme; Vorjahr 95%) auf der Passivseite der Bilanz, die eine Summe von 5.825 TEuro (Vorjahr 5.457 TEuro) aufweist.

Auf der Aktivseite sind die zur Finanzierung von Solarstrom-Mietmodellen ausgereichten Nachrangdarlehen in Höhe von 2.606 TEuro (45% der Bilanzsumme; Vorjahr 2.606 TEuro bzw. 48%) sowie ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil in Höhe von 3.136 TEuro (54% der Bilanzsumme, Vorjahr 2.775 TEuro bzw. 51%) der im Wesentlichen aus den Wertberichtigungen auf die Darlehen an die Solarstrom-Mietgesellschaften resultiert, die größten Positionen.

Ertragslage

In 2015 waren die eingeworbenen Mittel bereits vollständig in Darlehen zur Finanzierung der Mietmodelle investiert worden. Diese waren zum 30.06.2018 zur Rückzahlung fällig. Die Projektgesellschaften als Darlehensnehmer haben allerdings (vgl. Prognosebericht) diese Rückzahlung bis heute unter Verweis auf die Nachrangigkeit nicht geleistet. Eine der Darlehensnehmerinnen hat zudem inzwischen Insolvenz angemeldet.

Die ausgereichten Darlehen sind daher seitdem zinslos. Dem entsprechend ergaben sich im Jahr 2019 Zinserträge in Höhe von 0 TEuro (Vorjahr 176 TEuro) und Zinsaufwendungen von 310 T€ (Vorjahr 310 TEuro).

Auf der Aufwandseite waren die Kosten für Anlegerbetreuung in Höhe von 31 TEuro und Abschlusskosten in Höhe von 15 TEuro die wesentlichen Positionen.

Der Jahresfehlbetrag lag bei 361 TEuro (Vorjahr 189 TEuro).

Finanzlage

Das Bankguthaben betrug zum 31.12.2019 82 TEuro (Vorjahr 47 TEuro).

Gesamtaussage

Da auch im Geschäftsjahr 2019 die Projektgesellschaften ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht zurückzahlen konnten, entwickelte sich die Gesellschaft im Jahr 2019 nicht wie erwartet.

Prognosebericht

Für die Zins- und Rückzahlung der von der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG an die Projektgesellschaften ausgereichten Nachrangdarlehen sollten gemäß Verkaufsprospekt die Projektgesellschaften die Mietzinsforderungen aus den Mietverträgen der Photovoltaikanlagen bündeln und verbriefen. Die MEP-Werke, München, die für Umsetzung von Neugeschäft wie auch für das Servicing der Photovoltaikanlagen in den Projektgesellschaften verantwortlich sind, stellten im Sommer 2018 das Geschäftsmodell um. In Folge dessen konnten die Projektgesellschaften die geplante Anschlussfinanzierung der Photovoltaikanlagen bislang nicht im geplanten Umfang umsetzen. Zur Refinanzierung bieten die Projektgesellschaften nun einen Teil des Portfolios den Hauseigentümern zum Eigentumserwerb an. Bei Abschluss werden die bisherigen Mietverträge aufgehoben.

Den Projektgesellschaften fehlen durch die Verschiebung der Refinanzierung und die Umstellung der Verträge kurz- bis mittelfristig freie finanzielle Mittel zur Leistung der fälligen Zins- und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen an die Gesellschaft. Daher können die Projektgesellschaften die Forderungen der Gesellschaft auf Zins- und Rückzahlung derzeit nicht bedienen. Zudem ist über das Vermögen einer dieser Projektgesellschaften Anfang 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seitens des Insolvenzgerichtes wurde die Gesellschaft noch nicht aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen gegenüber der insolventen Projektgesellschaft anzumelden.

Die Gesellschaft prüft alle Möglichkeiten, wie sie ihre Position in Hinblick auf die Leistungsstörungen der übrigen MEP Projektgesellschaften besser durchsetzen kann.

Chancen- und Risikobericht

Durch die vorgenannte Änderung des Geschäftsmodells der Muttergesellschaft der Projektgesellschaften fallen Kosten durch die Umfinanzierungen von Mietanlagen auf Kaufanlagen an. Folge dieser ursprünglich nicht geplanten Kostensteigerungen und der nicht zustande gekommenen Anschlussfinanzierung ist, dass die Projektgesellschaften derzeit nicht die zum 30.06.2018 vereinbarte Rückzahlung an die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG zahlen konnte.

Der jetzt eingeschlagene Weg der MEP-Gruppe bzw. der MEP Miet- und Servicegesellschaften, die bisher vermieteten Solaranlagen den Hausbesitzern zum Kauf anzubieten, führt nun dazu, dass die Zahlungen sich um mehrere Jahre verschieben können. Zudem fällt das Volumen des Mietportfolios nun deutlich kleiner aus als ursprünglich geplant, so dass die ursprünglich kalkulierten Kosten sich auf viel weniger Anlagen verteilen. Weitere Kosten fallen durch die Umfinanzierungen an. Daher und vor dem Hintergrund der Insolvenz einer dieser Projektgesellschaften ist zu erwarten, dass die Rückzahlungen nur zum Teil erfolgen können.

Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Prospekt hinsichtlich Sachmängel der installierten Anlagen, abgeschlossener Service- und Wartungsverträge sowie Bonität der Hauseigentümer und Laufzeit der Mietverträge sind nach Kenntnis der Gesellschaft nicht gegeben.

Angaben nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG

1. Im Geschäftsjahr 2019 hat die Gesellschaft folgende Vergütungen an eine Begünstigte gezahlt:

Empfänger / Vergütungsgrund feste Vergütung variable Vergütung
te Verwaltung II GmbH
Haftungsvergütung 2018 2.975,00 Euro 0,00 Euro
te management GmbH
Anlegerbetreuung 2018 30.767,45 Euro 0,00 Euro
Gesamtsumme 33.742,45 Euro 0,00 Euro

Es wurden keine besonderen Gewinnbeteiligungen gezahlt.

2. Die Gesellschaft hatte im Geschäftsjahr 2019 keine Mitarbeiter beschäftigt, daher betragen die Gesamtsumme und die Einzelsummen der an Führungskräfte und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen auswirkt, im Geschäftsjahr 2019 gezahlten Vergütungen jeweils 0,00 Euro.

Versicherung des gesetzlichen Vertreters

Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich der Geschäftsergebnisse und die Lage der Gesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft beschrieben sind.

 

Aschheim, im Juli 2020

Stefan Keller

Bilanz

Aktiva

31.12.2019
EUR
31.12.2018
EUR
A. Umlaufvermögen 2.688.657,62 2.681.426,43
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.606.663,75 2.634.782,75
1. sonstige Vermögensgegenstände 2.606.663,75 2.634.782,75
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 81.993,87 46.643,68
B. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 3.136.163,44 2.775.294,38
I. nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil von Kommanditisten 3.136.163,44 2.775.294,38
Bilanzsumme, Summe Aktiva 5.824.821,06 5.456.720,81

Passiva

31.12.2019
EUR
31.12.2018
EUR
A. Rückstellungen 32.462,85 21.205,70
1. sonstige Rückstellungen 32.462,85 21.205,70
B. Verbindlichkeiten 5.792.358,21 5.435.515,11
1. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 43.975,00 43.975,00
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 43.975,00 43.975,00
2. sonstige Verbindlichkeiten 5.748.383,21 5.391.540,11
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 5.748.383,21 5.391.540,11
Bilanzsumme, Summe Passiva 5.824.821,06 5.456.720,81

Gewinn- und Verlustrechnung

1.1.2019 – 31.12.2019
EUR
1.1.2018 – 31.12.2018
EUR
1. sonstige betriebliche Erträge 1.000,00 203,88
2. sonstige betriebliche Aufwendungen 51.619,15 55.016,57
3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 261,00 175.897,10
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 310.510,91 310.260,00
5. Ergebnis nach Steuern -360.869,06 -189.175,59
6. Jahresfehlbetrag 360.869,06 189.175,59

Anhang

I. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

Die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG hat ihren Sitz in Aschheim und ist unter der Nummer HRA 107211 in das Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) aufgestellt. Es gelten die Vorschriften für Kleinstpersonenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB i. V. m. § 267a HGB. Als Kleinstpersonenhandelsgesellschaft ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Anhangs grundsätzlich nicht verpflichtet. Als Emittent von Vermögensanlagen wird in Anlehnung an die Vorschrift des § 24 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) dennoch ein Anhang erstellt. Die Erstellung des Anhangs erfolgt freiwillig nach den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 HGB.

Die Gliederung der Bilanz entspricht § 266 Abs. 2 und 3 HGB. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung folgt dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB.

II. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.

Die Bewertung wurde trotz der bestehenden bilanziellen Überschuldung weiterhin unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorgenommen. Nach Ansicht der Geschäftsführung steht der Fortführung des Unternehmens aufgrund einer positiven Unternehmens- und Finanzplanung nichts entgegen.

1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren Nominalwerten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert aktiviert.

2. Liquide Mittel

Die liquiden Mittel werden mit den Nennwerten angesetzt.

3. Sonstige Rückstellungen

Die Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften und sind jeweils in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (d. h. einschließlich zukünftiger Kosten- und Preissteigerungen) angesetzt.

4. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

III. ANGABEN ZUR BILANZ

1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

2. Verbindlichkeiten

Sämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ebenso im Vorjahr.

In den Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von TEUR 44 (Vj. TEUR 44) enthalten.

IV. SONSTIGE ANGABEN

Anzahl der Arbeitnehmer

Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr 2019 keine Mitarbeiter.

 

Aschheim, den 1. Juli 2020

te Solar Sprint II GmbH & Co. KG
vertreten durch te Verwaltung II GmbH

Geschäftsführung

Stefan Keller

sonstige Berichtsbestandteile

Angaben zur Feststellung:

Der Jahresabschluss wurde am 21.09.2020 festgestellt.

Der folgende Bestätigungsvermerk bezieht sich auf den vollständigen Jahresabschluss. Der vorstehende, zur Offenlegung bestimmte Jahresabschluss macht von den Offenlegungserleichterungen gemäß § 327 HGB Gebrauch.

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS

An die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

· entspricht der beigefügte Jahresabschluss mit Ausnahme der möglichen Auswirkungen des im Abschnitt „Grundlage für die eingeschränkten Prüfungsurteile“ beschriebenen Sachverhalts in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt mit Ausnahme dieser möglichen Auswirkungen unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und

· vermittelt der beigefügte Lagebericht mit Ausnahme der möglichen Auswirkungen des im Abschnitt „Grundlage für die eingeschränkten Prüfungsurteile“ beschriebenen Sachverhalts insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen, mit Ausnahme dieser möglichen Auswirkungen, steht der Lagebericht in Einklang mit einem den deutschen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung mit Ausnahme der genannten Einschränkungen der Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Die Prüfung nach § 25 VermAnlG hat ergeben, dass bei der Gesellschaft keine Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VermAnlG bestehen, so dass die Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten gemäß § 25 Abs. 3 VermAnlG nicht zur Anwendung kommt.

Grundlage für die eingeschränkten Prüfungsurteile

Der Posten Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände enthält unter anderem Forderungen gegenüber Projektgesellschaften für ausgereichte Nachrangdarlehen und Zinsen in Höhe von 2.605.882,99 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus Forderungen von Nachrangdarlehen in Höhe von nominal 5.211.765,97 Euro und Wertberichtigungen in Höhe von -2.605.882,98 Euro. Die Werthaltigkeit des Postens ist nicht hinreichend nachgewiesen und es ist nicht auszuschließen, dass ein höherer oder niedrigerer Abwertungsbedarf besteht, da dies entscheidend von der weiteren Entwicklung der Projektgesellschaften abhängt. Aus den uns dazu vorgelegten Unterlagen und Planrechnungen dieser Projektgesellschaften lässt sich nicht mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit die Werthaltigkeit der Forderungen ableiten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss insoweit fehlerhaft ist. Dieser Sachverhalt beeinträchtigt möglicherweise auch die Darstellung des Geschäftsverlaufs im Lagebericht einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft sowie die Darstellung der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung.

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere eingeschränkten Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

· identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter –falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

· gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

· beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

· ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

· beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

· beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.

· führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Neuburg a.d. Donau, den 31. August 2020

PRIMUS Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rainer Besenthal, Wirtschaftsprüfer

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