Startseite Vorsicht KapMug OLG Köln: Teil Sonstige Entscheidungen 24 Kap 1/19 „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „Monaco“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbh & Co. MS „MARTINIQUE“ KG
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OLG Köln: Teil Sonstige Entscheidungen 24 Kap 1/19 „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „Monaco“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbh & Co. MS „MARTINIQUE“ KG

cocoparisienne / Pixabay
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Aktenzeichen: 24 Kap 1/19 – Oberlandesgericht Köln

Musterkläger:

Karl-Heinz Strohmaier,

(Kläger im Verfahren 13 O 144/17 LG Düsseldorf)

Musterbeklagte:

1. Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Heiko Szozodrowski und Rolf-Dieter Müller, Mercedesstraße 6, 40470 Düsseldorf,

2. Katharinen Schifffahrt GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung Katharinen Schifffahrt GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Hermann Brandhoff und Erik Kruse, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

3. NAVIPOS Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Moneke, Am Sandtorkai 62, 20457 Hamburg,

4. Reederei Blue Star GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Peter Komrowski, Kattrepel 2, 20095 Hamburg,

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung des Anspruchs führt zur Hemmung der Verjährung. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens; eine Bindungswirkung an den im Verfahren ergangenen Musterentscheid tritt nicht ein. Auch ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich bindet den Anmelder nicht.

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