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Telefonische Geschäftsabschlüsse: Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Zuwendungen vorab offenlegen

bertholdbrodersen (CC0), Pixabay
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Die BaFin hat eine neue FAQ zu den MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. Wertpapierhandelsgesetz veröffentlicht.

Darin stellt sie klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Kunden auch dann immer vor dem Geschäftsabschluss über Zuwendungen informieren müssen, wenn Fernkommunikationsmittel genutzt werden Eine nachträgliche Offenlegung – wie sie unter bestimmten Voraussetzungen für die mit dem Geschäftsabschluss verbundenen Kosten möglich ist – ist nicht zulässig.

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