Im Juli 2021 ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradweges in der Bergmannstraße zwischen der Nostitzstraße und der Zossener Straße an. Für den Fahrradweg gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Die Behörde stellte die entsprechenden Verkehrszeichen auf. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der seinen Angaben zufolge die Bergmannstraße regelmäßig auf dem Weg zwischen seiner Arbeit und seinem Wohnort mit dem Fahrrad durchquert. Nachdem sein Widerspruch hiergegen zurückgewiesen wurde, hat er Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Anordnung für rechtswidrig, weil keine Verkehrsbeschränkungen rechtfertigende Gefährdungslage gegeben sei. Ohnehin halte sich kein Radfahrer an das Tempolimit.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil in der Bergmannstraße aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe. In den Nebenstraßen der Bergmannstraße hätten sich zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit 12 Leicht- und zwei Schwerverletzten ereignet. Zudem seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt. Daran ändere auch die bauliche Umgestaltung der Straße nichts. Denn diese habe zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der querenden Fußgänger geführt, die nunmehr geschützt werden müssten. Angesichts dieser Gefahrenlage sei die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar sei eine Geschwindigkeits-reduzierung auf 10 km/h für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tachometer ausgestattet seien, schwerer zu befolgen. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei. Über die Frage, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig ist, hatte das Gericht nicht zu entschieden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 11. Kammer vom 18. Juli 2022 (VG 11 L 280/22)
Kommentar hinterlassen