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Anlegerschutz

Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG wegen der Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger

jensjunge (CC0), Pixabay
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8 IN 168/​19

Amtsgericht Reinbek

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GOLFINO AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Bernd Kirsten, Humboldstraße 19, 21509 Glinde Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3760 RE

– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg

erlässt das Amtsgericht Reinbek am 27.04.2021 folgenden Beschluss:

Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG wegen der Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger

wird bestimmt auf

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/​Etage/​Gebäude
Montag, 31.05.2021 10:30 Uhr Sitzungssaal 107,
Amtsgericht Reinbek,
Parkallee 6, 21465 Reinbek

Hinweise:

Die Anleihegläubiger haben ihre Legitimation im Sinne von § 10 Abs. 3 SchVG nachzuweisen.

Die Anleihegläubigerversammlung ist bereits dann beschlussfähig, wenn nur ein Gläubiger anwesend ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei der Überschreitung einer Personenanzahl (einschließlich des Gerichts sowie des Insolvenzverwalters) von mehr als 12 Personen der Termin auf Grund der im Rahmen der CORONA-Pandemie am Amtsgericht Reinbek getroffenen Hygienemaßnahmen verlegt werden muss. Es wird daher um Anmeldung zum Termin im Vorfeld gebeten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek

einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FarnFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

gez.
Karr
Rechtspflegerin

Zusatztext für Ladungen:

Im Hinblick auf die Kontaktbeschränkungen wegen der weiterhin anhaltenden Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2) ist zu berücksichtigen, dass alle Besucherinnen und Besucher, d.h. insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vor dem Betreten einer Liegenschaft des Amtsgerichts Reinbek einen Fragebogen zu Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) auszufüllen ist.

Um unnötige Wartezeiten für Sie und andere Besucherinnen und Besucher durch das Ausfüllen des Fragebogens zu vermeiden, haben Sie Gelegenheit, den Fragebogen vorab auszufüllen.

Dazu kann der Fragebogen von der Website des Amtsgerichts Reinbek https:/​/​www.schleswiq:bolstein.de/​DE/​Justiz/​AGReinbek/​agreinbek node.html heruntergeladen werden.

Alternativ können Sie sich auch mit der Luca-App beim Gericht registrieren. Weitere Hinweise zur Nutzung der Luca-App finden Sie ebenfalls auf der Website des Amtsgerichts Reinbek.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Amtsgericht Reinbek Stand: 19.04.2021

Merkblatt

Für den Zutritt des Amtsgerichts Reinbek

für die Dauer der Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) wurde am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erklärt. Ziel der staatlichen Bemühungen ist es weiterhin, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus zu verringern. Die Landesregierung hat in der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie in der Corona-Quarantäneverordnung (beide unter https:/​/​www.schleswig-holstein.de/​DE/​Schwer-punkte/​Coronavirus/​ documents/​teaser erlasse.html) umfangreiche Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind, sind weiterhin zulässig. Gleichwohl sind Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten, des Publikums sowie der Justizbediensteten auch bei den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften erforderlich. Im Einzelnen bedeutet dies:

1.

Der Zugang zum Amtsgericht Reinbek einschließlich der externen Räumlichkeiten ist für Personen, die keine Justizbedienstete sind, auf ein notwendiges Minimum beschränkt.

Personen, die keine Justizbediensteten sind, dürfen das Amtsgericht nur zur Wahrnehmung von Terminen, nach Terminvereinbarung und für unaufschiebbare Eil-Fälle, betreten. Dies gilt aufgrund des sich aus der Pandemie ergebenen besonderen Anlasses auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere externe Organe der Rechtspflege (§ 14 Abs. 2 LJG). Die öffentlichen Aushänge können eingesehen werden.

Eine Telefonhotline für Rückfragen ist für Sie unter 040/​72759-0 sowie -100 eingerichtet. Einzelheiten zu den Abteilungen sind aus der Anlage ersichtlich.

Rechtsuchende werden bis auf Weiteres gebeten, so weit wie möglich Anträge schriftlich oder über den elektronischen Rechtsverkehr (nicht aber per E-Mail) zu stellen.

Ein Zutritt zum Amtsgericht Reinbek einschließlich der externen Räumlichkeiten ist nach den derzeit geltenden Beschränkungen nur mit einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder in der Anlage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmaske möglich. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine entsprechende Maske tragen können und dies glaubhaft machen können.

Sämtliche Besucher des Gerichts (Verfahrensbeteiligte und Dritte) werden dringend gebeten, die bekannten Hygienemaßnahmen und Abstandsempfehlungen einzuhalten, um eine Ansteckungsgefahr weitgehend auszuschließen. Ansonsten kann die weitere Anwesenheit im Gebäude untersagt werden. Insbesondere ist bereits bei der Eingangskontrolle und auch innerhalb der Räumlichkeiten darauf zu achten, dass ein hinreichender Abstand zum Justizpersonal wie auch zu anderen Besucherinnen und Besuchern eingehalten wird.

Verfahrensbeteiligte dürfen das Amtsgericht Reinbek einschließlich der externen Räumlichkeiten nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen wurden, betreten. Die Terminladung ist im Rahmen der Zugangskontrolle vorzulegen. Der Zutritt ist innerhalb der Gebäude nur soweit gestattet, wie er zur Wahrnehmung des Termins erforderlich ist.

Nicht an Verfahren beteiligten Personen ist der Zutritt des Amtsgerichts Reinbek einschließlich der externen Räumlichkeiten zum Zweck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen oder zur Information über öffentliche Aushänge weiterhin grundsätzlich gestattet. Der Zutritt ist innerhalb der Gebäude nur soweit gestattet, wie er zur Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung oder zur Information über öffentliche Aushänge erforderlich ist.

Im Übrigen gelten für alle Besucher die unter Ziffer 2 und 3 dargelegten Regelungen und Beschränkungen.

Personen, die keine Justizbediensteten sind, müssen im Rahmen der Zugangskontrolle vor Betreten der Liegenschaften den ausliegenden Fragebogen ausfüllen. Dies gilt aufgrund des sich aus der Pandemie ergebenen besonderen Anlasses auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere externe Organe der Rechtspflege (§ 14 Abs. 2 LJG). Es sind wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Zum Personal der Eingangskontrolle wie auch zu anderen Besucherinnen und Besuchern ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Die Fragebögen enthalten Angaben zur Person und Kontaktdaten, durch die sichergestellt werden soll, dass bei späteren Verdachtsfällen die Person ausfindig gemacht werden kann. Nur der Fragebogen zur Person wird im Gericht aufbewahrt, der Fragebogen zur Gesundheit wird den Besuchern/​innen zurückgegeben, wenn der Zutritt gewährt wird. Die Fragebögen werden tagesweise unter Verschluss maximal sechs Wochen aufbewahrt. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 24 und 32 DSGVO ergeben sich insbesondere aus dem BSI-Grundschutz zur Informationssicherheit. Auf Anforderung werden sie dem Gesundheitsamt übermittelt. Erfolgt dies nicht innerhalb von sechs Wochen, werden sie vernichtet (Art. 17 DSGVO). In geeigneten Fällen können die Fragen zur Gesundheit auch mündlich durch das Personal am Eingang gestellt werden. Soweit einer Person, die zu einem bestimmten Verfahren möchte, aus gesundheitlichen Gründen kein Zugang gewährt werden soll, ist der Fragebogen zunächst zu Dokumentationszwecken einzubehalten.

Als Alternative wird die Zugangsregistrierung unter Nutzung der sog. Luca-App angeboten, um die Wartezeiten im Eingangsbereich zu verringern. Diejenigen Personen, die die Luca-App nutzen möchten, laden die entsprechende App auf ihr Smartphone, die in den Stores von Android und iOS gratis zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen der Eingangskontrolle durch die Justizwachtmeisterinnen erfolgt sodann die Aufforderung, den QR-Code des Gerichts zu scannen. Es steht frei, die App zu nutzen oder den Fragebogen auszufüllen. Bei der Nutzung der App, ist die Erfassung der Aufenthaltsdauer freiwillig.

2.

Personen, die keine Justizbediensteten sind, ist der Zutritt zum Amtsgericht Reinbek einschließlich der externen Räumlichkeiten zu untersagen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage

a) wissentlich Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist oder war oder bei der ein solcher Verdacht besteht (dies gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere Organe der Rechtspflege) oder

b) eine Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet worden ist.

Soweit eines der vorn Robert Koch-Institut aufgeführten typischen Symptome vorliegt (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- oder Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Bindehautentzündung, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Benommenheit, Geruchs- oder Geschmacksstörung), gleich welcher Schwere und Ausprägung, ist der Zutritt ebenfalls grundsätzlich zu untersagen. Bei Personen, bei denen derartige Symptome zu erkennen sind, kann mit Einwilligung der Person das Infrarot-Fieberthermometer zum Einsatz kommen. Nach der Orientierungshilfe des RKI für Bürgerinnen und Bürger ist Personen mit einer Körpertemperatur ab 38° Celsius der Zutritt zu untersagen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist der Zutritt zu versagen. Im Einzelfall kann die Leitung der Dienststelle den Zugang unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen wie z.B. der Nützung einer medizinischen Gesichtsmaske gestatten.

Diese Umstände werden beim Einlass nicht systematisch erhoben, sondern sind im Einzelfall zu klären, falls sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, etwa bei eigeninitiativer Offenbarung durch Gerichtsbesucher.

Liegt eine Terminladung vor, werden die für die Ausrichtung des Termins Verantwortlichen über eine Zutrittsuntersagung informiert.

Anlage zum Merkblatt (Hinweise zu einzelnen Abteilungen)

Beratungshilfe

Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe sind schriftlich einzureichen. Anträge können unter https:/​/​www.schleswici-holstein.de/​DE/​Justiz/​AGReinbek/​Abteilungen/​ abteilungs infos/​info be-ratungshilfe.html heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf Nachfrage werden Anträge auf dem Postweg übersandt. Eine mündliche Antragstellung ist derzeit nicht möglich.

Nachlassabteilung

Termine für Nachlasssachen werden nach schriftlicher oder telefonischer Absprache (040/​72759-217 oder -219 oder -220) vergeben.

Termine zur Verpflichtung einer Nachlasspflegerin/​ eines Nachlasspflegers werden von Amts wegen angesetzt. Bringen Sie zu dem Termin bitte die Ladung mit.

Betreuungsabteilung

Anträge in Betreuungssachen, insbesondere Anregungen zur Einrichtung einer Betreuung, sollen möglichst schriftlich erfolgen. Anträge und Anregungen können in unaufschiebbaren Eilfällen aber auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Bitte wenden Sie sich vorab telefonisch an die Mitarbeiterinnen der Betreuungsabteilung unter den Rufnummern 040/​72759-111 bzw. -112 bzw. -136 um einen Termin zu vereinbaren.

Termine zur Verpflichtung einer Betreuerin/​ eines Betreuers werden von Amts wegen angesetzt. Bringen Sie zu dem Termin bitte die Ladung mit.

Grundbuchabteilung

Anträge auf Erteilung von Grundbuchauszügen bzw. Abschriften von Eintragungsbewilligungen sind mit dem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Antragsformular schriftlich zu stellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nicht per E-Mail gestellt werden können. Die beantragten Unterlagen werden sodann auf dem Postweg zugesandt. Den Antrag finden Sie auf der Homepage https:/​/​www.schleswig-holstein.de/​DE/​Justiz/​AGReinbek/​Abteilungen/​ abteilungs infos/​info grundbuch.html.

Eine Einsichtnahme in das Grundbuch oder in Eintragungsbewilligungen im Amtsgericht Reinbek ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Termine für Grundbucheinsichten werden nach schriftlicher oder telefonischer Absprache (040/​72759-401 oder -402 oder -403 oder -404 oder -405) vergeben.

Vollstreckungsabteilung

Soweit möglich, wird um schriftliche Antragstellung gebeten. Anträge können aber in unaufschiebbaren Eilfällen auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Bitte wenden Sie sich vorab telefonisch an die Mitarbeiter/​innen der Vollstreckungsabteilung unter den Rufnummern 040/​72759-116 bzw. -135 bzw. -214 bzw. -203) um einen Termin zu vereinbaren:

Es wird darum gebeten, hinsichtlich der Einsichtnahmen in Verkehrswertgutachten zu Versteigerungsterminen auf die folgende Internetseite zurückzugreifen:

https:/​/​versteigerungspool.de/​amtsgericht/​reinbek.92795

Zivilabteilung

Soweit möglich, wird um schriftliche Antragstellung gebeten. Anträge können aber in unaufschiebbaren Eilfällen auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Bitte wenden Sie sich vorab telefonisch an die Mitarbeiterinnen der Zivilabteilung unter den Rufnummern 040/​72759-108 bzw. -109 bzw. -117 bzw. 119 um einen Termin zu vereinbaren.

Familienabteilung

Soweit möglich, wird um schriftliche Antragstellung gebeten. Anträge können aber auch in unaufschiebbaren Eilfällen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Bitte wenden Sie sich vorab telefonisch an die Mitarbeiter/​innen der Familienabteilung unter den Rufnummern 040/​72759-306 bzw. -307 bzw. -310 um einen Termin zu vereinbaren.

Termine zur Verpflichtung eines Vormunds werden von Amts wegen angesetzt. Bringen Sie zu dem Termin bitte die Ladung mit.

Gerichtskasse

Die Gerichtskasse wurde dauerhaft geschlossen. Es können elektronische Kostenmarken über das Justizportal des Bundes und der Länder unter dem Link https:/​/​www.kostenmarke.justiz.de erworben werden. Weitere Informationen hierzu sind auf der folgenden Seite zu finden:

https:/​/​www.schleswip-holstein.de/​DE/​Fachinhalte/​E/​elektronischelustiz/​dipitale zahl-unp.htmlAsessionid=B4DDAE2D444EBCC390656724CAEC8C90.delivery2-master

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