Startseite Allgemeines Terminankündigung und -hinweis Berufungsverfahren Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a. Termine zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 27./28. Oktober 2022 und 2./3. November 2022
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Terminankündigung und -hinweis Berufungsverfahren Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a. Termine zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 27./28. Oktober 2022 und 2./3. November 2022

stux (CC0), Pixabay
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Im hiesigen Verfahren (Az. 15 U 314/19; vgl. dazu bereits die Pressemitteilung vom 25. November 2021) nimmt die Klägerin im Nachgang zu einem früheren Unterlassungsverfahren (OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018, Az.: 15 U 65/17, abrufbar über die Datenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, teilweise aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.11.2021, Az. VI ZR 248/18, abrufbar über die Datenbank www.bundesgerichtshof.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab,  nunmehr erneut anhängig bei dem Senat) die Beklagten zu 1) bis 3) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen aus dem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen Buch mit dem Namen „Vermächtnis Die Kohl-Protokolle“(bzw. einem gleichnamigen Hörbuch) in Anspruch. Ferner begehrt sie Auskunft mit dem – jedenfalls primären – Ziel einer Verfolgung von Ansprüchen auf Auskehrung des sogenannten Verletzergewinns wegen eines angeblichen Eingriffs in die „vermögenswerten Bestandteile“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Infolge zwischenzeitlichen Versterbens des Beklagten zu 2) ist das Verfahren insoweit unterbrochen. Soweit zwei weitere Beklagte – ehemals Beklagte zu 4) und 5) – wegen eigener Presseberichterstattungen über das Buch von der Klägerin auf Unterlassung und Löschung mehrerer Äußerungen in Anspruch genommen werden, ist das Verfahren abgetrennt worden.

Entscheidungserheblich ist nach einem Beweisbeschluss des Senats die in den Vorverfahren nicht rechtskräftig geklärte Frage, ob und – bejahendenfalls – in welchem Umfang der Beklagte zu 1) vertraglichen Schweigepflichten unterlag; dazu wird die erstinstanzliche Beweisaufnahme des Landgerichts wiederholt.

Terminiert ist auf den 27. Oktober 2022, 12.30 Uhr, den 28. Oktober 2022 sowie den 2. und (vorsorglich) 3. November 2022, jeweils 9.30 Uhr, Saal 301; die Verhandlungen sind öffentlich. Geladen worden (zu den beiden ersten Verhandlungstagen) sind als Zeugen u.a. die Söhne des Erblassers. Diese machen nunmehr ein – die Verpflichtung zum Erscheinen im Termin berührendes – Zeugnisverweigerungsrecht geltend. Darüber, ob die Verweigerung berechtigt ist oder aber die Zeugen zum Erscheinen in den derzeit bestimmten Beweisterminen verpflichtet sind, wird der Senat vorab in einem sogenannten Zwischenstreitverfahren entscheiden. Diese Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren; Verkündungstermin ist bestimmt auf den 18. Oktober 2022.

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