Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 13 Kap 1/18 BeschlussIn der Sache Marc Schwarz, Leitenberg 6, 86923 Finning – bisheriger Musterkläger –Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte APS Rechtsanwalts GmbH, Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Gz.: 000632-13/NA/nr gegen
– Musterbeklagte zu 1 –
– Musterbeklagte zu 2 –
– Musterbeklagte zu 3 –
– Musterbeklagte zu 4 –
– Musterbeklagte zu 5 –
– Musterbeklagte zu 6 –Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtiate zu 2: Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4: Prozessbevollmächtigte zu 5 Prozessbevollmächtigte zu 6: Nebenintervenientin zu 3 – 5: Prozessbevollmächtigte: Nebenintervenientin zu 1 2 und 4: Prozessbevollmächtigte: beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 30.03.2023: 1.) Nach Ausscheiden des bisherigen Musterklägers wegen Erledigung des von ihm betriebenen Klagverfahrens wird zur neuen Musterklägerin bestimmt:
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Franz Netta, Agnesstr. 62, 33335 Gütersloh. 2.) Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 6 wird das Rubrum dahingehend geändert, dass deren Bezeichnung nunmehr lautet: DZ Bank AG;, Platz der Republik, 06325 Frankfurt am Main. 3.) Verhandlungstermin wird bestimmt auf Mittwoch, den 20.09.2023, 11.00 Uhr, Saal 201. 4.) Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat – nach derzeitiger Sach- und Rechtslage – dazu tendiert, der Rechtsprechung des XI. ZS des BGH zum Verhältnis von allgemeiner und spezialgesetzlicher Prospekthaftung zu folgen. Gründe:1.) An der Eignung der Frau Netta (und des sie vertretenden Prozessbevollmächtigten) zur sachgerechten Wahrnehmung der Funktion der Musterklägerin bestehen keine Zweifel; sie hat sich schon bislang umfassend am Verfahren beteiligt. Von den Prozessbevollmächtigten des bisherigen Musterklägers vertretene Beigeladene stehen als Musterkläger nach ausdrücklicher entsprechender Erklärung nicht zur Verfügung. 2.) Nach dem – nach Erledigung aller diese betreffenden Ausgangsverfahren durch Vergleich voraussichtlichen Ausscheiden der Musterbeklagten zu 2 und insbesondere auch 6 aus dem Verfahren, verbleiben nur Musterbeklagte, die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft waren und auf die daher nach gefestigter Rechtsprechung des BGH die allgemeine Prospekthaftung nicht anwendbar sein dürfte, was zur Zurückweisung der klägerischen Anträge führen könnte.
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