Oberlandesgericht Braunschweig3 Kap 1/16 Beschluss
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 13./14. September 2022 werden aufgehoben. Gründe: Die Bearbeitung des Themas der „Wissensorganisation“ nimmt mehr Zeit in Anspruch als angenommen. Auch wenn der Senat nach der bisherigen Befassung hiermit davon ausgeht, dass eine Beweisaufnahme im Hinblick auf den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erforderlich sein wird, sind die hierzu am 29. Juli und 1. August 2022 eingegangenen Schriftsätze im Einzelnen auszuwerten und zu klären, ob und inwieweit das Vorbringen der Musterbeklagten zu 1) im Hinblick auf eine Entkräftung der Vermutung des § 37b Abs. 2 WpHG a. F. ggf. noch zu ergänzen ist. Der Senat arbeitet zudem an der Zusammenstellung der einzelnen beweisbedürftigen Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Musterbeklagten zu 1. daraufhin durchzusehen, ob und inwieweit zu den einzelnen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsteilen ein Geständnis vorgelegen hat und ggf. widerrufen wurde, inwieweit das Vorbringen lediglich nach § 138 Abs. 3 ZPO zunächst zugestanden wurde und nunmehr ein anderslautender Vortrag vorliegt und inwieweit die Musterbeklagte zu 1. im Hinblick auf etwaigen wechselnden oder unklaren Vortrag zu einzelnen Sachverhaltsteilen zu ergänzendem Vortrag und Offenlegung der Erkenntnisquellen aufzufordern ist (vgl. Protokoll vom 29. Juni 2022, S. 6 oben und S. 7 f.). Diese Prüfung wird nach derzeitiger Einschätzung nicht vor Ende September abgeschlossen sein. Da zu erwarten ist, dass anschließend zumindest der Musterbeklagten zu 1. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist kaum damit zu rechnen, dass die Termine im Oktober und November sinnvoll durchgeführt werden können. Der Termin am 13./14. Dezember 2022 wird vorerst aufrechterhalten. Der Senat wird bis Mitte September nach dem Stand der Arbeiten entscheiden, ob auch dieser Termin aufgehoben werden muss. Außerdem wird sich der Senat kurzfristig mit den Beteiligten in Verbindung setzen, um Termine für 2023 abzustimmen.
Braunschweig, 4. August 2022 Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat Dr. Jäde Dr. Hoffmann Stephan |
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