Weihnachten steht wieder einmal kurz bevor. Online-Shopping läuft auf Hochtouren. Was viele Online-Shopper oftmals nicht bedenken, ist die Tatsache, dass bei Waren aus einem Nicht-EU-Land die geltenden Bestimmungen des Zolls eine nicht unbeachtliche Rolle spielen.
Seit Juli vergangenen Jahres sind für alle Online-Bestellungen in Ländern außerhalb der EU-Einfuhrabgaben zu zahlen. Bis dahin musste bei einem Warenwert von unter 22 Euro keine Anmeldung beim Zoll erfolgen. Zwar wird nunmehr für Bestellungen bei einem Warenwert von unter 150 Euro kein Zoll fällig, Einfuhrumsatzsteuer – vergleichbar mit der Mehrwertsteuer entweder 7 oder 19 Prozent – muss jedoch gezahlt werden. Bei einem Warenwert über 150 Euro fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten nur für private Geschenksendungen, die bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei sind. Dazu kommt für den Online-Shopper häufig eine zusätzliche Servicepauschale des Paketdienstes für die Zollabwicklung. Kurier- und Lieferdienste können für die Anmeldung der Sendungen beim Zoll eine zusätzliche Gebühr verlangen. Diese wird in der Regel pauschal berechnet. Wenn Verbraucher die Pauschale des Paketdienstes nicht bezahlen möchten, können sie die Sendungen auch selbst verzollen. Das heißt aber auch, sie können sich die bestellte Ware nicht einfach nach Hause liefern lassen, sondern müssen sie selbst beim Zollamt abholen.
Damit kann, so die Verbraucherzentrale, nicht nur das Schnäppchen deutlich teurer werden. Auch eine mögliche Rückabwicklung des Kaufes durch einen Widerruf oder die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten kann zumindest erschwert und angesichts der Zusatzkosten rein rechnerisch auch zum Verlustgeschäft werden. Deshalb sollten Verbraucher im Vorfeld einer Bestellung genauestens Impressum und Versandkonditionen prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Oftmals findet sich ein Online-Shop mit vergleichbaren Produkten, der die Waren innerhalb der EU verkauft. Regelmäßig entfallen dann Einfuhrzölle und es gelten weitgehend die gleichen rechtlichen Bedingungen zu den Informationspflichten des Verkäufers, für einen Widerruf und die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten.
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