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THC eG die Haschgenossenschaft von Frank Peter Evertz

vjkombajn (CC0), Pixabay
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Wer sich mit dem Thema Genossenschaften beschäftigt, dem ist der Name Frank Peter Evertz natürlich ein Begriff. Und ganz ehrlich, bei diesem Namen kräuseln sich bei uns dann auch alle Nackenhärchen, denn so manche Genossenschaft, die wir mit Frank Peter Evertz verbinden, fand keinen guten Ausgang für die investierten Genossen.

Letztes Beispiel in einer Reihe von Genossenschaften ist dabei die Co.net eG aus Drochtersen. Nun also eine Haschgenossenschaft. Ursprünglich hatte diese Genossenschaft einmal einen anderen Zweck und auch einen anderen Namen:

Die Genossenschaft hieß Deutschland kauft ein eG.

Deutschland kauft ein eG, Berlin (Ungenannte Str. ??, D-13359 Berlin). Firma: Deutschland kauft ein eG; Sitz: Berlin; Gegenstand: Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung, Beratung und Betreuung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist die Bildung und der gemeinschaftliche Betrieb eines modernen und vorteilhaften Konsum-, Einkaufs- und Dienstleistungsrings für den privaten, freiberuflichen und gewerblichen Bereich, bestehend aus zentralen und dezentralen, eingegliederten oder assoziierten Strukturen. Aufgabe des Unternehmens ist es, mittels attraktiver Rahmenvereinbarungen in unterschiedlichsten Formen und Bereichen für seine Mitglieder nachhaltig solche wirtschaftlichen Vorteile zu bieten, wie sie üblicherweise nur Großkunden erhalten. Die bewusste Anknüpfung an den traditionellen Kerngedanken der ehemals sehr erfolgreichen Konsumgenossenschaftsbewegung ist beabsichtigt, jedoch nunmehr ausgerichtet auf die neuzeitlich vorhandenen bzw. sich abzeichnenden wirtschaftlichen Entwicklungen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: – Schaffung einer Gesamtunternehmensstruktur, die unter dem gemeinsamen Namen „Deutschland kauft ein“ firmiert und umfassend wirtschaftlich tätig wird. – Die Gesamtstruktur besteht aus einer nationalen Einheit sowie überregionalen und regionalen Teilstrukturen, die direkt oder indirekt miteinander verbunden, selbstständig oder unselbstständig tätig werden. – Wo immer möglich, sollen die regionalen Einrichtungen selbstständig und eigenverantwortlich in der Rechtsform von Genossenschaften tätig werden. Die Integration in das Konzept „Deutschland kauft ein“ erfolgt auf vertraglicher Basis. – Ziel ist es, möglichst in jeder Gemeinde oder Stadt eine solche eigenständige Genossenschaft zu bilden und deren Ziele zu befördern. Soweit die Bildung solcher Genossenschaften auf Gemeindeebene (noch) nicht möglich ist, kann auf der nächst höheren kommunalen Ebene eine solche Genossenschaft gebildet werden. Diese sind jedoch so zu gestalten, dass jederzeit die Gründung auf der nächst niedrigeren kommunalen Ebene möglich bleibt. – Mittels Rahmenvereinbarungen, die sowohl zentral, wie auch dezentral bestehen können, werden bestmöglich Preis-, Leistungs- und Servicevorteile gestaltet, optimale öffentliche Präsenz erzeugt sowie gemeinschaftlich Werbung und Marketingaktionen entwickelt und durchgeführt. – Durch die Organisation einfacher und kostengünstiger Verwaltungs- und Abrechnungssysteme sowie anderer geeigneter Maßnahmen, wie z. B. einer Einkaufskarte, unterstützt die Gesamtstruktur auf allen Ebenen mit dem Ziel, die genannten Vorteile dauerhaft zu sichern. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt: 5 EUR Vertretungregelung: Ist eine Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vorstand: Vorstand: 1. Evertz, Frank-Peter, Berlin; Rechtsform: eG; Die Satzung ist errichtet am 15.11.2006.


Nun  macht man daraus eine THC eG mit nachfolgendem Zweck:

a) 1. THC eG keine Nachschusspflicht 2 3

c) Der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

Unter Einhaltung a) der Voraussetzungen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauver-Das Mindestkapital beträgt 50 % der gezeichneten Geschäftsanteile. 2 3 einigungen nach Kapitel 4, Abschnitt 1 CanG; b) der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und der c) Qualitätssicherungsmaßnahmen gem. CanG.

a) Die Satzung ist am 20.04.2024 neu gefasst und insbesondere in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Förderzweck, Gegenstand), § 4 (Beteiligungen, Mindestkapital, Nachschusspflicht, Geschäfte mit Nichtmitgliedern) und § 6 (Vorstand, sonstige vertretungsberechtigte Personen) geändert.

UNsere Meinung zu allen Aktivitäten von Herrn Evertz ist dann auch ganz klar,  es ist VORSICHT geboten.

 

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