Die BaFin hat erstmalig eine Verordnung zur Änderung der EdWBeitrV erlassen. Die Änderung beschränkt die beitragsmindernde Berücksichtigung von Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs (HGB). Dadurch soll auch zukünftig gewährleistet bleiben, dass die Leistungspflicht bei der Erhebung von Sonderzahlungen und Sonderbeiträgen zugunsten der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) einheitlich und gerecht verteilt wird.
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurde am 21. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Jahr 2013 hatte das Bundesfinanzministerium die Befugnis zum Erlass von Änderungsverordnungen der EdWBeitrV an die BaFin subdeligiert.
Kommentar hinterlassen