Über das Vermögen des Herrn Thomas Wojciechowski, geboren am 30.04.1964, Schlesische Straße 6, 10997 Berlin, wird heute, am 19.09.2016 um 17.01 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist, §§ 16, 17 InsO.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist beim Gericht am 29.08.2016 eingegangen. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Voraussetzungen für eine
Versagung nach den §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen.
Insolvenzverwalter: Herr Dr. Philipp Hackländer, White & Case Insolvenz GbR, John-F.Kennedy-Haus, Rahel-Hirsch-Str.10, 10557 Berlin. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 01.11.2016 anzumelden. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Die Forderungen werden am 30.11.2016 geprüft. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keine Benachrichtigung über den Ausgang der Prüfung. Die Gläubiger werden gem. § 28 Abs. 2 InsO aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners beanspruchen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einzulegen, entweder a) mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Gericht b) schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und in deutscher Sprache zu verfassen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem oben genannten Gericht einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
AZ: 37 IK 172/16
Berlin, 19.09.2016
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Kommentar hinterlassen