Weihnachten ist die Zeit der Geschenke, doch nicht immer sind Beschenkte und Schenker zufrieden. Um dem vorzubeugen, entscheiden sich viele gleich von vornherein für Gutscheine.
„Keine schlechte Idee für diejenigen, die eigene Fehlkäufe oder unliebsame Geschenke vermeiden wollen“, meint Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Jedoch sollte man darauf achten, dass die Einlösedauer nicht zu kurz bemessen ist.
„Mit Urteil 17.01.2008 (AZ: 29 U 3193/07) entschied das OLG München, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Gutschein bereits nach einem Jahr verfällt, unwirksam ist“, so Dittrich und ergänzt: „Das Gericht sah keinen plausiblen Grund für einen Onlinehändler, die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zu unterschreiten. Das Urteil ist auch auf den stationären Handel übertragbar.
Wem ein Gutschein zu unpersönlich ist, der ist gut beraten, wenn er sich beim Geschenkeinkauf ein Umtauschrecht zusichern lässt, denn ein generelles Umtauschrecht für gekaufte Ware gibt es nicht. Zwar sind viele Handelseinrichtungen durchaus kulant, wenn nach Weihnachten Waren, die nicht gepasst oder gefallen haben, zurückgebracht werden. „Dennoch sollte man vorsorgen und bereits beim Kauf mit dem Verkäufer klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Rückgabe möglich ist“, empfiehlt Dittrich. Eine solche individuelle Zusicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein Umtauschrecht beim Kauf eingeräumt wird, etwa indem es auf dem Kassenbon aufgedruckt ist. Diejenigen, die gern Veranstaltungstickets verschenken, sollten beachten, dass hier ein Umtausch in der Regel ausgeschlossen ist.
Umtauschen ist rechtlich gesehen etwas anderes als Reklamieren. Hierfür gibt es klare gesetzliche Regelungen. Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden. Bei der Reklamation von Weihnachtsgeschenken spricht auch nichts dagegen, dass der Beschenkte selbst reklamiert und nicht der Käufer. Notfalls muss dem Beschenkten dann der Kassenzettel nachgereicht werden.
Für online gekaufte Geschenke gibt es von wenigen Ausnahmen abgesehen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, das nicht vor dem Tage des Einganges beim Empfänger beginnt.
Man sollte bedenken, dass der Empfänger aber nicht der Beschenkte ist, sondern zunächst der Schenker, so dass frühzeitig von ihm beim Onlineweihnachtsmann Geordertes nicht widerrufbar ist. Dennoch empfiehlt es sich, in Zweifelsfragen stets rechtlichen Rat einzuholen, denn hat der Käufer nicht spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten, verlängert sich die Widerrufsfrist. Und, was viele nicht wissen: „Die als Geschenk so beliebten Veranstaltungstickets haben es in sich. Nicht nur, dass ein Umtausch regelmäßig ausgeschlossen ist. Wenn die Tickets per Internet oder Telefon gekauft wurden, besteht kein Widerrufsrecht“, so Bettina Dittrich. Man darf also nicht darauf hoffen, einen kurz vor Weihnachten getätigten Onlineticketkauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen zu können, wenn man sich beim kulturellen Geschmack des Beschenkten getäuscht hat.
Quelle: VBZ Sachsen
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