Startseite Allgemeines TMS Dienstleistungs GmbH – Insolvent Insolvenzverwalter Thomas Kühn
Allgemeines

TMS Dienstleistungs GmbH – Insolvent Insolvenzverwalter Thomas Kühn

Teilen

Wir hatten gestern Andeutungen zum Unternehmen TMS Dienstleistungen GmbH gemacht, weil wir genau die Information über die bevorstehende Insolvenz hatten, also lagen wir selber wieder einmal richtig. Wir konnten das aber noch nicht vermelden, weil es eben noch nicht veröffentlicht war.In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TMS Dienstleistungs GmbH,

Königsweg 5, 14163 Berlin

Registergericht: AG Charlottenburg: HRB 96261
vertreten durch den Geschäftsführer Schreiber Rainer

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 13.04.2015 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thomas Kühn, Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin.

2.    Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 13.04.2015

36t IN 1891/15 Amtsgericht Charlottenburg, 13.04.2015

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...

Allgemeines

Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/14/52 – Festlegung von bezeichneten Häfen in der Bundesrepublik Deutschland für Anlandungen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/​14/​52 Festlegung von bezeichneten...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...