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TN Vermögensverwaltung GmbH – Abstimmung ohne Versammlung

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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TN Vermögensverwaltung GmbH

Berlin

Anleihe 2021/​2024

WKN A3E5Y0 /​ ISIN DE000A3E5Y02

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE

durch die TN Vermögensverwaltung GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 193897 B, geschäftsansässig: Kurfürstendamm 110, 10711 Berlin, vertreten durch Torsten Nehls, (nachfolgend auch die „Emittentin„), betreffend die

EUR 2.500.000,00

verzinsliche Schuldverschreibung der TN Vermögensverwaltung GmbH

fällig am 29.09.2024

WKN A3E5Y0 /​ ISIN DE000A3E5Y02

(insgesamt die „Anleihe 2021/​2024„),

eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„).

Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibung (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger„) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums

beginnend am Montag, den 23.10.2023, um 0:00 Uhr,

und

endend am Mittwoch, den 25.10.2023, um 24:00 Uhr,

gegenüber dem Notar Stefan Schrenick auf (die „Abstimmung ohne Versammlung„; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Versammlung ohne Abstimmung die „Aufforderung zur Stimmabgabe„).

1. Hintergrund der Aufforderung zu einer Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung

Die Emittentin beabsichtigt, die Laufzeit der Anleihe um drei weitere Jahre, d.h. bis einschließlich 29.09.2027, zu verlängern. Für den Zeitraum ab 30.09.2022 und den verlängerten Zeitraum betragen die Zinsen nun 13,00 % p.a. und sind am 29.09.2027 endfällig. Schließlich wird die Möglichkeit für die Emittentin geschaffen, die Anleihe zukünftig auch teilweise zu kündigen. Dies verbessert die Liquiditätsstruktur der Emittentin und erhöht die Handlungsfreiheit für die Rückführung der Anleihe.

Nach § 11 (1) der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen„) können die Gläubiger nach Maßgabe der Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG„) in einer Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 11 der Anleihebedingungen Änderungen der Anleihebedingungen mit der Emittentin vereinbaren. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich.

Die Abstimmung wird im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt (§ 11 (3) der Anleihebedingungen). Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar geleitet. An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil.

2. Gegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorlage der Emittentin

Die Emittentin schlägt vor den nachfolgenden Beschluss zu fassen, indem Regelungen der bisherigen Anleihebedingungen geändert werden:

„§ 2 Laufzeit /​ Rückzahlung /​ Rückkauf (1) und (2) werden wie folgt neu gefasst:

(1) Die Laufzeit der Anleihe beginnt mit dem 29.09.2021 und endet am 29.09.2027 (nachfolgend auch „Endfälligkeitstag“ genannt).

(2) Die Teilschuldverschreibungen werden am 29.09.2027 von der Emittentin zum Nennbetrag zurückgezahlt ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf und sofern sie nicht bereits vorher gekündigt/​getilgt worden sind. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Teilschuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung.

§3 Verzinsung wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 29.09.2021 (einschließlich) bis (einschließlich) 29.09.2022 mit 11,00 % p. a. verzinst und ab dem 30.09.2022 (einschließlich) bis (einschließlich) 29.09.2027 mit 13,00 % p.a. verzinst, wobei die Zinsberechnung nach der Deutschen Zinsmethode 30/​360 erfolgt. Die Zinsen sind in Höhe von 11,00 % p.a. für das erste Jahr der Laufzeit der Anleihe nachträglich am 29.09.2022 zur Zahlung fällig, die Zinsen in Höhe von 13,00 % p.a. für das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Jahr der Laufzeit der Anleihe werden am 29.09.2027 endfällig.

(2) Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem sie zurückgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 BGB später als am kalendermäßig bestimmten Endfälligkeitstag bewirkt wird. Falls die Emittentin die Teilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder, wenn der Endfälligkeitstag kein Bankgeschäftstag ist, am darauf folgenden Bankgeschäftstag nicht oder nicht vollständig einlöst, wird die Emittentin auf den ausstehenden Nennbetrag der Teilschuldverschreibung ab dem Zinstermin Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe von 13,00 % p. a., bis zum Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht, entrichten. Entsprechendes gilt für die Zinszahlungen zum jeweiligen Zinstermin. „ Bankgeschäftstag “ im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jeder Tag, von Montag bis Freitag, an dem Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet haben.

§ 5 (1) Kündigungsrechte wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Emittentin ist es gestattet, die Anleihe mit einer Kündigungsfrist von zwei (2) Wochen teilweise oder ganz zu kündigen. Eine Kündigung kann zu jedem Geschäftstag erfolgen. Die teilweise oder ganze Kündigung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt der Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Im Fall einer teilweisen Kündigung erfolgt eine Reduzierung des Nominalbetrags aller Schuldverschreibungen pro rata (der verbleibende anteilig reduzierte Betrag einer Schuldverschreibung, der „ Ausstehende Rückzahlungsbetrag“ ).“

§ 11 Änderung der Anleihebedingungen /​ DBC Finance GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 210373, geschäftsansässig: Prannerstraße 6, 80333 München (nachfolgend auch „Gemeinsamer Vertreter“ genannt) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Anleihegläubiger können entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – „SchVG“ ) durch einen Beschluss mit der in Absatz 2 bestimmten Mehrheit über einen im SchVG zugelassenen Gegenstand eine Änderung der Anleihebedingungen mit der Emittentin vereinbaren. Die Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger sind für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Anleihegläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Anleihegläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.

(2) Die Anleihegläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von fünfundsiebzig (75) % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 9 des SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

(3) Alle Abstimmungen werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. Eine Anleihegläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des § 18 Absatz 4, Satz 2 SchVG statt.

(4) Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet.

(5) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil.

(6) Zur Wahrnehmung der Rechte der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin ist der gemeinsame Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt. Die einzelnen Anleihegläubiger hingegen sind zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte gegenüber der Emittentin nicht befugt, es sei denn der gemeinsame Vertreter stimmt ausdrücklich zu. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. Für die Abberufung und die sonstigen Rechte und Pflichten des gemeinsamen Vertreters gelten die Vorschriften des SchVG.

(7) Die Emittentin schuldet dem gemeinsamen Vertreter für seine Tätigkeit eine Vergütung von 0,1 % des tatsächlichen Emissionserlöses zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Jahr. Dieser Vergütungsanspruch entsteht alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur Beendigung der Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger. Der Vergütungsanspruch ist mit Entstehung auch fällig.

(8) Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung, mithin EUR 25.000,00, begrenzt, es sei denn dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(9) Die vorgenannten Regelungen nach dem SchVG gelten gemäß § 22 SchVG entsprechend für die Sicherheit nach § 8.

(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften des SchVG in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Die Emittentin, der Patron Herr Torsten Nehls, die Belle Époque Schlaatzweg GmbH & Co. KG und die Sicherheitentreuhänderin DBC Finance GmbH, stimmen hiermit unwiderruflich und im Voraus der Änderung der Anleihebedingungen zu.

3. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

3.1 Nach § 11 der Anleihebedingungen finden die Bestimmungen des SchVG für die Anleihe 2021/​2024 Anwendung. Änderungen der Anleihebedingungen können aufgrund Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des § 11 der Anleihebedingungen vereinbart werden.

3.2 Die Anleihegläubiger können gemäß § 11 (3) der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung Änderungen der Anleihebedingungen beschließen. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt.

Wird die Beschlussfähigkeit für die hiesige Abstimmung nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 18 Abs. 4 SchVG eine weitere Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 SchVG. Die zweite Versammlung ist danach beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25,00 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen.

4. Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses

Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer 2 beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:

Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.

5. Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung

Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Stefan Schrenick, als Abstimmungsleiter („der Abstimmungsleiter„) gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet.

5.1 Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von 23.10.2023 um 0:00 Uhr bis 25.10.2023 um 24:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum„) in Textform – §126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das „BGB„) – gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe„). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.

5.2 Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:

Notar Stefan Schrenick
– Abstimmungsleiter –
„TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024“
„Abstimmung ohne Versammlung“
Adresse: Tal 13, 80331 München
Telefax: 089 /​ 29 00 34 34
E-Mail: info@notar-tal13.de

Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind bzw. die Emittentin oder der Notar darauf verzichtet hat:

ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachweises des depotführenden Instituts (wie unter Ziffer 6.3 definiert) und

ggf. ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer 6.5, sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtsverwalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten wird; und

ggf. eine Vollmacht nach Maßgabe der Ziffer 7, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.

Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung.

5.3 Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, das für die Stimmabgabe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab.

5.4 Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.

6. Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise

6.1 Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist.

6.2 An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024 teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 5.000,00 gewährt eine Stimme.

6.3 Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 6.3.1 an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der „Besondere Nachweis„).

6.3.1 Besonderer Nachweis

Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibung angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis wird auf Anfrage an das jeweilige depotführende Institut übermittelt.

6.4 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum Besonderen Nachweis ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 6.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimmen bei der Abstimmung ohne Versammlung.

6.5 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).

7. Vertretung durch Bevollmächtigte

7.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 18 Abs.1 SchVG in Verbindung mit § 14 SchVG).

7.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126 b BGB.

7.3 Die Vollmachtserteilung ist gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.3) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.

8. Stimmrechtsvertreter

Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen (zum Beispiel, weil sie während des Abstimmungszeitraums verhindert sind) und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können an den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter Herrn Franz Leitner von der Dr. Bauer & Co. Vermögensmanagement GmbH eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Ein entsprechendes Formular für die Erteilung dieser Vollmacht ist auf der Internetseite der Emittentin abrufbar.

Bitte senden Sie zu diesem Zweck das ausgefüllte und unterzeichnete Formular dieser Vollmacht einschließlich der Vorlage des Besonderen Nachweises über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Schuldverschreibungen durch das depotführende Institut gemäß Ziff. 6.3.1 per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform (§ 126b BGB) an folgende Adresse:

Dr. Bauer & Co. Vermögensmanagement GmbH
Herrn Franz Leitner
Prannerstraße 6
80333 München
Telefax: 089/​ 20 60 313-400
E-Mail: franz.leitner@drbauer-co.de (bitte nur 1x senden). Sie werden gebeten, diese Unterlagen spätestens bis zum Ablauf des 23.10.2023 (eingehend) einzureichen.

9. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

9.1 Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag„).

9.2 Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5,00 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen„).

9.3 Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Sie können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an die folgende Adresse übermittelt werden:

Notar Stefan Schrenick
– Abstimmungsleiter –
„TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024“
„Abstimmung ohne Versammlung“
Adresse: Tal 13, 80331 München
Telefax: 089 /​ 29 00 34 34
E-Mail: info@notar-tal13.de

Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/​ oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis (s. Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5,00 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

10. Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen

Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der „TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024“ zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der „TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024“ für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gehalten. Insgesamt sind daher Schuldverschreibungen der „TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024“ im Nennbetrag von insgesamt EUR 2.500.000,00, eingeteilt in Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 5.000, verbrieft. Es wurden 500 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 5.000 valutiert, die daher aktuell ausstehen.

11. Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (www.tnvermoegensverwaltung-sw.de) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung.

Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:

ein Musterformular für den Besonderen Nachweis;

ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und Stimmrechtsvertreter;

ein Musterformular für die Stimmabgabe.

Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post zu richten an:

Notar Stefan Schrenick
– Abstimmungsleiter –
„TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024“
„Abstimmung ohne Versammlung“
Adresse: Tal 13, 80331 München
Telefax: 089 /​ 29 00 34 34
E-Mail: info@notar-tal13.de

Berlin, im Oktober 2023

 

TN Vermögensverwaltung GmbH

Auch der von der TN Vermögensverwaltung GmbH beauftragte Notar Stefan Schrenick fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der TN Vermögensverwaltung GmbH Anleihe 2021/​2024 zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums vom 23.10.2023, um 0:00 Uhr bis 25.10.2023, um 24:00 Uhr in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Ziffer 2 der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbereiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.

 

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