Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Wirkung zum 14. Dezember 2022 die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen an tokenisierten Schuldverschreibungen der Econos 3 SPV, wie sie in dem Basisinformationsblatt vom 10. November 2022 ausgestaltet sind, an Privatanleger in Deutschland verboten.
Das Verbot beruht auf § 15 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 (MiFIR). Gemäß Art. 42 Abs. 2 Satz 1 MiFIR kann die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten verbieten, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- das Finanzinstrument wirft erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz auf,
- bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument anwendbar sind, begegnen den in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 MiFIR genannten Risiken nicht hinreichend und
- das Problem würde nicht besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst, sowie
- die Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Wesensart der ermittelten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Nachweise, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt, bestehen insbesondere in dem von der Emittentin veröffentlichten Basisinformationsblatt und weiteren öffentlich verfügbaren Informationen über die angebotene Schuldverschreibung und den Fonds (Spezial-AIF), in den die Anlegergelder investiert werden. Im Übrigen hat die BaFin sämtliche andere, ihr zustehenden vorrangingen regulatorischen Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft. Diese können den hier vorliegenden Bedenken nicht hinreichend begegnen.
Ab Erlass der Produktinterventionsmaßnahme verbietet die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf der Schuldverschreibungen an Privatanleger in Deutschland. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird von der BaFin verfolgt.
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