In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 146032 eingetragenen TOM TAILOR Holding SE, Garstedter Weg 14, 22453 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Liam Vincent Devoy, Herrn Dr. Gernot Lenz, Herrn Karsten Oberheide und Herrn Christian Werner
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die Veräußerung sowie das Halten und Verwalten von eigenen Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland, die im Bereich der Ein- und Ausfuhr sowie des Transit-, Groß- und Einzelhandels von Textilien und Modeartikeln aller Art etc.
ist am 09.06.2020, um 11:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 136/20
Amtsgericht Hamburg, 09.06.2020
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