Na, ob das dann ein gutes Angebot an die Investoren ist, das lassen wir dann einmal dahingestellt.
ADZ04 – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG
Hamburg, Bundesrepublik Deutschland
Freiwilliges Angebot an die Inhaber der
5,00 % Schuldverschreibungen
ISIN DE000A161HZ2
der ADZ – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG
zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in
neue 5,00 % Schuldverschreibungen der
ADZ04 – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG
ISIN DE000A2TSP51
Die ADZ – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG hat am 5. Mai 2015 EUR 2.000.000 5,00 % Schuldverschreibungen, eingeteilt in 2.000 auf den Inhaber lautende, erstrangige und untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 und der ISIN DE000A161HZ2 (nachfolgend die „Bestehenden Schuldverschreibungen“ und jeweils eine „Bestehende Schuldverschreibung“) begeben. Ein Gesamtnennbetrag der Bestehenden Schuldverschreibungen in Höhe von EUR 744.000 steht gegenwärtig noch zur Rückzahlung aus.
Die Geschäftsführung der ADZ04 – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG (nachfolgend auch die „Emittentin“) hat beschlossen, den Anleihegläubigern der Bestehenden Schuldverschreibungen (die „Anleihegläubiger“) die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Bestehenden Schuldverschreibungen in neue 5,00 % Schuldverschreibungen der Emittentin mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 4.000.000 und einem Nennbetrag je Schuldverschreibung von EUR 1.000 (ISIN DE000A2TSP51) (die „Neuen Schuldverschreibungen“ und jeweils eine „Neue Schuldverschreibung“), die von der Emittentin ab dem 26. März 2019 in der Bundesrepublik Deutschland den Anleihegläubigern sowie den Gläubigern der weiteren Schuldverschreibungen ISIN DE000A169LX2 und ISIN DE000A2BPKC5 zum Tausch angeboten werden, umzutauschen. Die Neuen Schuldverschreibungen begründen unbedingte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.
Der Umtausch erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen (die „Umtauschbedingungen“):
§ 1
ANGEBOT ZUM UMTAUSCH
Die Emittentin bietet nach Maßgabe dieser Umtauschbedingungen den Anleihegläubigern an (das „Umtauschangebot“), verbindliche Angebote zum Umtausch ihrer Bestehenden Schuldverschreibungen in Neue Schuldverschreibungen abzugeben (der „Umtausch“ und das Angebot zum Umtausch der „Umtauschauftrag“).
§ 2
UMTAUSCHVERHÄLTNIS
(1) |
Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag zuzüglich der Stückzinsen (wie in Abs. (3) definiert), die auf die umgetauschten Bestehenden Schuldverschreibungen entfallen und zuzüglich einer Umtauschprämie (wie in Abs. (4) definiert). |
(2) |
Das Umtauschverhältnis beträgt 1:1 (eins zu eins). Dies bedeutet, dass jeder Anleihegläubiger, der einen Umtauschauftrag erteilt hat, im Fall der Annahme seines Umtauschauftrags durch die Emittentin je eingetauschter Bestehender Schuldverschreibung eine Neue Schuldverschreibung, die Stückzinsen (wie in Abs. (3) definiert), die auf die umgetauschten Bestehenden Schuldverschreibungen entfallen sowie eine Umtauschprämie (wie in Abs. (4) definiert) erhält. |
(3) |
„Stückzinsen“ bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) der Bestehenden Schuldverschreibungen, wie in § 3 Abs. 1 der Anleihebedingungen der Bestehenden Schuldverschreibungen festgelegt, bis zum Begebungstag der Neuen Schuldverschreibungen, voraussichtlich dem 1. Mai 2019 (der „Begebungstag“) (ausschließlich). Gemäß § 3 Abs. 3 der Anleihebedingungen der Bestehenden Schuldverschreibungen erfolgt die Berechnung der Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode ist, auf Grundlage der Anzahl von Tagen einer Zinsperiode dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit zwölf Monaten zu je 30 Tagen zu ermitteln ist (30/360). |
(4) |
Die Umtauschprämie beträgt EUR 30 pro umgetauschter Bestehender Schuldverschreibung zum Nennwert von EUR 1.000. |
§ 3
UMFANG DES UMTAUSCHES
(1) |
Anleihegläubiger können Umtauschangebote in beliebiger Höhe beginnend ab dem Nennbetrag einer Neuen Schuldverschreibung von EUR 1.000 bis maximal zur Höhe des Nennbetrags der umzutauschenden Bestehenden Schuldverschreibung des Anleihegläubigers abgeben, wobei das Volumen des Umtauschangebots stets durch den Nennbetrag teilbar sein muss und auf den Gesamtnennbetrag der Neuen Schuldverschreibungen von EUR 4.000.000 begrenzt ist. Darüber hinaus bestehen keine Mindest- oder Höchstbeträge für den Umtausch im Rahmen des Umtauschangebots. Es gibt keine festgelegten Tranchen für die Neuen Schuldverschreibungen. |
(2) |
Der Betrag der Neuen Schuldverschreibungen, die für den Umtausch eingesetzt werden, und die Annahme von Umtauschaufträgen durch die Emittentin stehen im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin. |
§ 4
UMTAUSCHFRIST
(1) |
Die Umtauschfrist für die Bestehenden Schuldverschreibungen beginnt am 26. März 2019 und enden am 16. April 2019 um 18:00 Uhr MEZ (zusammen die „Umtauschfrist“). |
(2) |
Die Emittentin ist jederzeit und nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Umtauschfrist zu verlängern oder zu verkürzen, den Umtausch vorzeitig zu beenden oder das Umtauschangebot zurückzunehmen. Die Emittentin wird dies auf der Webseite http://www.reconcept.de/adz04 sowie im Bundesanzeiger veröffentlichen. Für den Fall einer Überzeichnung behält sich die Emittentin vor, die Umtauschfrist vor Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Termins zu beenden. Eine „Überzeichnung“ liegt vor, wenn die im Rahmen des Umtauschangebots eingegangen Umtauschanträge zusammengerechnet den Gesamtnennbetrag der Neuen Schuldverschreibungen von EUR 4.000.000 übersteigen. |
(3) |
Die Emittentin ist darüber hinaus nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, auch nach Ablauf der Umtauschfrist zugegangene Umtauschaufträge anzunehmen. |
§ 5
ABWICKLUNGSSTELLE
(1) |
Abwicklungsstelle für den Umtausch ist die Quirin Privatbank AG (die „Abwicklungsstelle“). |
(2) |
Die Abwicklungsstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern begründet. |
§ 6
UMTAUSCHAUFTRÄGE
(1) |
Anleihegläubiger, die Bestehende Schuldverschreibungen umtauschen wollen, müssen über ihre Depotbank innerhalb der Umtauschfrist einen Umtauschauftrag einreichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erteilung eines Umtauschauftrags durch die Anleihegläubiger über ihre jeweilige Depotbank aufgrund einer Vorgabe der jeweiligen Depotbank bereits vor dem Ende der Umtauschfrist enden kann. Weder die Emittentin noch die Abwicklungsstelle übernehmen eine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass innerhalb der Umtauschfrist erteilte Umtauschaufträge auch tatsächlich vor dem Ende der Umtauschfrist bei der Abwicklungsstelle eingehen. |
(2) |
Umtauschaufträge haben folgendes unter Verwendung des über die Depotbank zur Verfügung gestellten Formulars zu beinhalten: |
(a) |
ein Angebot des Anleihegläubigers zum Umtausch einer bestimmten Anzahl von Bestehenden Schuldverschreibungen in schriftlicher Form, |
||||
(b) |
die unwiderrufliche Anweisung des Anleihegläubigers an die Depotbank,
dies vorbehaltlich des automatischen Widerrufs dieser unwiderruflichen Anweisung im Fall, dass die Einladung vor dem Ende der Umtauschfrist zurückgenommen wird. |
(3) |
Umtauschaufträge können nur unwiderruflich abgegeben werden. Die Umtauschaufträge sind nur wirksam, wenn die Bestehenden Schuldverschreibungen (ISIN DE000A161HZ2), für die ein Umtauschauftrag abgeben wird, in die ISIN DE000A2TSGD7 der zum Umtausch angemeldeten Bestehenden Schuldverschreibungen umgebucht worden sind. |
§ 7
DEPOTSPERRE
(1) |
Die Depotsperre hat bis zum Eintritt des frühesten der nachfolgenden Ereignisse wirksam zu sein, sofern die Emittentin keine abweichende Bekanntmachung veröffentlicht:
zurückgenommen wird. |
§ 8
ANWEISUNG UND BEVOLLMÄCHTIGUNG
(1) |
Mit der Abgabe des Umtauschauftrages geben die Anleihegläubiger folgende Erklärungen ab:
Die vorstehenden unter den Buchstaben (a) bis (f) aufgeführten Erklärungen, Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung unwiderruflich erteilt. |
||||||||||||
(2) |
Zugleich erklärt der jeweilige Anleihegläubiger als Inhaber der Bestehenden Schuldverschreibungen im Hinblick auf das Verfügungsgeschäft über die zum Umtausch angemeldeten Bestehenden Schuldverschreibungen das Angebot auf Abschluss eines dinglichen Vertrags nach § 929 BGB. Mit der Abgabe des Umtauschauftrags verzichtet der jeweilige Anleihegläubiger als Inhaber der Bestehenden Schuldverschreibungen gemäß § 151 Abs. 1 BGB auf einen Zugang der Annahmeerklärungen. Die Erklärung des Umtauschauftrags und die Angebotserklärung im Hinblick auf den dinglichen Vertrag kann auch durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Anleihegläubigers als Inhabers der Bestehenden Schuldverschreibungen abgegeben werden. |
§ 9
ANNAHME DER ANGEBOTE
(1) |
Es liegt im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin, Umtauschaufträge ohne Angabe von Gründen vollständig oder teilweise nicht anzunehmen. Umtauschaufträge, die nicht in Übereinstimmung mit den Umtauschbedingungen erfolgen oder hinsichtlich derer die Abgabe eines solchen Angebots nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erfolgten, werden von der Emittentin nicht angenommen. |
(2) |
Die Emittentin behält sich jedoch das Recht vor, Umtauschaufträge oder Widerrufsanweisungen trotz Verstößen gegen die Umtauschbedingungen oder Versäumung der Umtauschfrist dennoch anzunehmen, unabhängig davon, ob die Emittentin bei anderen Anleihegläubigern mit ähnlichen Verstößen oder Fristversäumungen in gleicher Weise vorgeht. |
(3) |
Mit der Annahme eines Umtauschauftrags durch die Emittentin kommt zwischen dem betreffenden Anleihegläubiger und der Emittentin ein Vertrag über den Umtausch der Bestehenden Schuldverschreibungen gegen die Neuen Schuldverschreibungen sowie Zahlung der Stückzinsen und der Umtauschprämie gemäß den Umtauschbedingungen zustande. |
(4) |
Mit der Übertragung der zum Umtausch angemeldeten Bestehenden Schuldverschreibungen gehen sämtliche mit diesen verbundene Ansprüche und sonstige Rechte auf die Emittentin über. |
§ 10
LIEFERUNG DER NEUEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN;
ZAHLUNG DER UMTAUSCHPRÄMIEN UND STÜCKZINSEN
(1) |
Die Lieferung der Neuen Schuldverschreibungen sowie die Zahlung der Stückzinsen und der Umtauschprämien, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, erfolgt an das Clearing System der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn (das „Clearing System“) oder dessen Order zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber Zug um Zug gegen Übertragung der Bestehenden Schuldverschreibungen, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, an die Emittentin. Die Lieferung findet voraussichtlich am 1. Mai 2019 statt. |
(2) |
Die Gutschrift der Neuen Schuldverschreibungen, der Stückzinsen und der Umtauschprämie erfolgt über die jeweilige Depotbank der Anleihegläubiger. |
§ 11
GEWÄHRLEISTUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER
Jeder Anleihegläubiger, der einen Umtauschauftrag erteilt, sichert mit der Abgabe des Umtauschauftrages sowohl zum Ende der Umtauschfrist als auch zum Begebungstag zu, gewährleistet und verpflichtet sich gegenüber der Emittentin und der Abwicklungsstelle, dass:
(1) |
er die Umtauschbedingungen durchgelesen, verstanden und akzeptiert hat; |
(2) |
er auf Anfrage jedes weitere Dokument ausfertigen und aushändigen, das von der Abwicklungsstelle oder von der Emittentin für notwendig oder zweckmäßig erachtet wird, um den Umtausch oder die Abwicklung abzuschließen wird; |
(3) |
die Bestehenden Schuldverschreibungen, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, in seinem Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind; und |
(4) |
ihm bekannt ist, dass sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – das Umtauschangebot nicht an Anleihegläubiger in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Japan richtet und das Umtauschangebot nicht in diesen Staaten abgegeben werden darf, und er sich außerhalb dieser Staaten befindet. |
§ 12
VERÖFFENTLICHUNGEN, VERBREITUNG DIESES DOKUMENTS, SONSTIGE HINWEISE
(1) |
Dieses Umtauschangebot wird auf der Webseite http://www.reconcept.de/adz04 sowie voraussichtlich am 26. März 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieses Umtauschangebot wird ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht. |
(2) |
Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Umtauschangebots an Dritte sowie die Annahme dieses Umtauschangebots gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Umtauschangebot weder unmittelbar noch mittelbar in anderen Ländern veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Umtauschangebots oder die Annahme des Umtauschangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Umtauschangebots wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Umtauschangebot an alle Inhaber der Bestehenden Schuldverschreibungen richtet. |
(3) |
Die Emittentin wird das Ergebnis dieses Umtauschangebots auf der Webseite http://www.reconcept.de/adz04 voraussichtlich am 20. April 2019 veröffentlichen. |
(4) |
Sämtliche Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Emittentin im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot erfolgen darüber hinaus, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, ausschließlich auf der Webseite http://www.reconcept.de/adz04. |
§ 13
ANWENDBARES RECHT
Diese Umtauschbedingungen, die jeweiligen Umtauschaufträge der Anleihegläubiger sowie alle vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.
§ 14
GERICHTSSTAND
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Umtauschbedingungen, den jeweiligen Umtauschaufträgen der Anleihegläubiger sowie allen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, ist, soweit zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.
Risikohinweise und Hinweis auf Wertpapierprospekt
Den Inhabern der Bestehenden Schuldverschreibungen wird empfohlen, vor der Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zum Umtausch ihrer Bestehenden Schuldverschreibungen den Wertpapierprospekt der Emittentin vom 13. März 2019 ergänzt durch etwaige künftig veröffentlichte Nachträge (der „Wertpapierprospekt“) aufmerksam zu lesen und insbesondere die im Abschnitt „Risikofaktoren“ beschriebenen Risiken bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Der Wertpapierprospekt, auf dessen Grundlage dieses Umtauschangebot erfolgt, wird bei der ADZ04 – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG, ABC-Straße 45, 20354 Hamburg zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.
Hamburg, im März 2019
ADZ04 – Anleihe der Zukunftsenergien GmbH & Co. KG
Leave a comment