Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 06.02.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESP European SunPower Verwaltungs GmbH eröffnet. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karsten Kruschel aus Würzburg. Der Prüfungstermin war auf den 10.04.2017 anberaumt. Anleger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Haben Anleger der ESP European SunPower noch Anspruch auf Schadensersatz?
ESP European SunPower: Konzept nicht seriös
Die ESP European SunPower hatte Nachrangdarlehen eingeworben. Das gesamte Konzept der ESP European SunPower war in höchstem Maße unseriös. Allein die Darstellung des Konzeptes erwies sich als unlogisch und höchst widersprüchlich. Das Risiko des Totalverlustes ist angesichts eines derartigen Konzeptes für Nachrangdarlehensgläubiger extrem hoch. Nachrangigkeit bedeutet eben, dass Sie im Falle der Insolvenz nur dann Geld erwarten können, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind.
ESP European SunPower: AOK stellt Insolvenzantrag
Der Antrag über das Insolvenzverfahren war von Seiten der AOK Bayern gestellt worden. Offenkundig hat der Geschäftsführer Janke die notwendigen Beiträge über einen längeren Zeitraum nicht abgeführt. In den letzten Monaten, so berichteten Anleger, habe er angeboten, dass man in seine neue Firma AGRAWA PLUS einsteigen könne. Mit dem Investment dort würden die Verluste bei der ESP European SunPower ausgeglichen werden. Janke würde persönlich dafür einstehen.
ESP European SunPower: Anlageberater haften bei Falschberatung
Grundsätzlich müssen sich die Nachrangdarlehensgeber nicht auf die nur theoretisch möglicherweise vorhandenen aber gleichwohl wertlosen Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren verweisen lassen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sie nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden sind. Der Bundesgerichtshof fordert nämlich von einem Anlageberater, dass er seinen Kunden umfassend berät, also genau prüft, ob das von ihm empfohlene Anlagemodell zu den persönlichen Bedürfnissen des Kunden passt. Wird ein Anleger falsch beraten, stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.
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