Digitale Wertpapiere werden oftmals mit einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung und einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre ausgestattet. Die Forderungen aus dem digitalen Wertpapier begründen im Verhältnis zu Forderungen anderer Gläubiger der Emittentin nachrangige Gläubigerrechte.
Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Emittentin im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens wird gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Gläubiger aus dem digitalen Wertpapier – einschließlich der Ansprüche auf Verzinsung sowie Rückzahlung des investierten Kapitals – ein Nachrang in der Weise vereinbart, dass sämtliche Ansprüche der Inhaber von digitalen Wertpapieren erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Emittentin zu befriedigen sind.
Die Forderungen der Inhaber von digitalen Wertpapieren können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freiem Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Emittentin verbleibt, beglichen werden.
Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Forderungen der Gläubiger aus dem digitalen Wertpapier führen. Gleichwohl werden in der Regel keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und/oder Stimmrechte an bzw. in der Gesellschafterversammlung der Emittenten gewährt.
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