Das Landgericht Bamberg (Urteil vom 07.11.2017, Az. 12 O 103/17 Kap) war der Überzeugung, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Anlageberater gemäß § 280 Abs. 1, 249 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlagevertrages in Höhe der geleisteten Anlagesumme abzüglich des bereits zurückerhaltenen Betrages zusteht.
A. Sachverhalt
Der Beklagte ist als selbstständiger Finanz- und Anlageberater tätig und vermittelte dem Kläger im Oktober 2010 eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der RWB Global Market GmbH & Co. Secondary III KG mit einem Nennwert von € 25.000,00. Bei dieser Beteiligung handelte es sich um einen Private Equity Dachfonds.
Der Beklagte hat den Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche weder über das Totalverlustrisiko noch über die enormen Weichkosten des Fonds in Höhe von insgesamt 19,9 % der Anlagesumme aufgeklärt. Hinweise auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, ein etwaiges Blind-Poolrisiko sowie die Tatsache, dass Rendite nur aus einem Liquidationsüberschuss erfolgen könne, erfolgten nicht. Wesentliche Begriffe der Anlage wurden dem Kläger nicht erklärt.
Im erstem Beratungsgespräch wurden dem Kläger nur ein Hochglanzprospekt sowie ein Flyer übergeben. Der maßgebliche Emissionsprospekt wurde dem Kläger – ausweislich Übergabeprotokoll – erst am Tag der Zeichnung übergeben.
Ausweislich des Emissionsprospektes war die Laufzeit der Beteiligung bis zum 31.12.2016 vorgesehen. Diese ist bislang nur in Höhe eines geringen Teilbetrages erfolgt.
B. Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen seinen Anlageberater, den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlagevertrages in Höhe der von ihm getätigten Anlage – abzüglich des bereits zurückbehaltenen Betrages – zu.
I. Beratungsvertrag
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist zumindest stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
Tritt ein Anlageinteressent mit einem Anlageberater in Kontakt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so kommt – unabhängig davon, von wem die Initiative ausging – mit Aufnahme des Beratungsgesprächs stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 14 U 42/02 und BGH, /Az.: Z 123,126).
Aufgrund der in den hierfür wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten stand für das Landgericht Bamberg fest, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds der RWB Group AG ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
II. Pflichtverletzung des Anlageberaters
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag begangen, da er den Kläger zumindest nicht anlagegerecht beraten hat.
Einem Anleger muss für seine Entscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d. h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, NJW 1993, 2433; WM 2005, 833).
Demnach richten sich Inhalt und Umfang der Beratungspflichten einerseits nach der Person des Kunden (anlegergerechte Beratung) und andererseits nach dem Anlageobjekt selbst (anlagegerechte Beratung).
1. Anlegergerechte Beratung
Zweifel bezüglich einer anlegergerechten Beratung ergaben sich für das Landgericht Bamberg im Hinblick auf die Erfahrung des Klägers mit geschlossenen Fondsbeteiligungen.
Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, inwiefern der Anlageberater den Kenntnisstand des Klägers mit Kapitalanlagen im Allgemeinen und Fondsbeteiligungen (ob offen oder geschlossen) im Speziellen geprüft hatte. Nach eigenen Angaben des Klägers hatte dieser mit geschlossenen Fondsbeteiligungen zuvor keine Erfahrung.
2. Anlagegerechte Beratung
Die Beratung durch den Beklagten war nicht anlagegerecht.
Die Beratung muss sich dabei auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, welche für die jeweilige Anlage wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Beratung muss richtig und sorgfältig, für den Kunden verständlich und vollständig sein. Der Berater muss weiter über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind.
Das Landgericht Bamberg war der Überzeugung, dass der Anlageberater dem Kläger nicht die erforderliche umfassende Aufklärung über diejenigen Eigenschaften und Risiken der Beteiligung, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, zuteilwerden ließ.
a. Emissionsprospekt
Das Landgericht Bamberg war nicht davon überzeugt, dass der Anlageberater der sich hinsichtlich seiner Beratung über die Risiken des Fonds auf den Emissionsprospekt gestützt hatte, dem Prospekt bereits beim ersten Beratungsgespräch an den Kläger übergeben hat.
Grundsätzlich obliegt die Beweislast für die Prospektübergabe an sich und den Zeitpunkt der Prospektübergabe grundsätzlich dem Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR169/08).
Des Weiteren setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung durch einen Prospekt voraus, dass er dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass der Anleger sich mit dem Prospektinhalt vertraut machen kann (vgl. BGH, NJW 2011, 2229). Welcher Zeitraum hier für ausreichend zu erachten ist, um sich mit dem Inhalt des Verkaufsprospekts vertraut zu machen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Kläger hat den Emissionsprospekt erst im Zeichnungstermin erhalten. Dies ergibt sich aus der Übergabe- und Empfangsbestätigung in der der Kläger den Erhalt des Emissionsprospektes mit demselben Datum, wie die Zeichnung der Anlage quittiert hat.
Die Übergabe des Emissionsprospektes am Zeichnungstag war zu spät. Der Kläger hatte somit keine Möglichkeit, sich einen – zumindest überschlägigen – Überblick über dem Prospektinhalt zu verschaffen.
b. Beratungsgespräch
Die mündliche Aufklärung des Klägers im Rahmen der beiden Beratungsgespräche war nach Überzeugung des Landgerichtes Bamberg nicht anlagegerecht.
Insbesondere hat der Beklagte den Kläger nicht über die Weichkosten des RWB Global Market GmbH & Co. Secondary III KG Fonds von insgesamt 19,9 % aufgeklärt.
Hierbei handelte es sich nach Auffassung der Kammer um erhebliche Kosten, die für die Anlageentscheidung, insbesondere im Hinblick auf die eigene Einschätzung der Rentabilität der Anlage von maßgeblichem Gewicht sind.
Auch über eine mangelnde Fungibilität hat der Beklagte den Kläger nicht aufgeklärt.
Ferner erfolgte keine Aufklärung über ein etwaiges Blind-Poolrisiko.
Dies hat der Beklagte letztlich sogar selbst eingeräumt.
III. Verjährung
Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
Die Verjährung setzt nicht vor Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den, den Anspruch begründenden Umständen ein, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Eine kenntnisabhängige (3-jährige) Verjährung scheidet aus. Das Landgericht Bamberg war nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung erhalten hat, dass er sich umfassend mit den Risiken der Anlage befassen konnte.
Eine Lektüre nach erfolgter mündlicher Aufklärung durch den Berater kann von dem Anleger nicht verlangt werden. Eine grob fahrlässige Unkenntnis ist dem Kläger somit nicht vorzuwerfen.
Das Landgericht Bamberg gegen vielmehr davon aus, dass der Kläger erst zu einem späteren Zeltpunkt Kenntnis von den Beratungsfehler erhalten hat, nämlich bei längerem Ausbleiben der zugesagten Ausschüttungen oder bei Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten.
Eine kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung ist zwischenzeitlich ohnehin noch nicht eingetreten.
Das Urteil des Landgerichtes Bamberg zeigt einmal mehr, dass es bei der Haftung eines Anlageberaters stets auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Stets ist zum einen ein umfassender sorgfältiger Sachvortrag hinsichtlich des zugrunde liegenden Beratungsgespräches erforderlich und zum anderen eine vertiefte rechtliche Argumentation, die auf dem detaillierten geschilderten Sachverhalt abstellt und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt.
Seit über 20 Jahren bin ich auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und habe ich eine Vielzahl an Anlegerschutzprozessen geführt.
Meine Kanzlei vertritt zahlreiche geschädigte Anleger sowohl gegen Finanz- und Anlageberater die Produkte der RWB Group AG vermittelten als auch gegen deren Initiatoren.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Sichtung Ihrer Unterlagen und Prüfung möglicher Erfolgsaussichten zur Verfügung.
Quelle:
Rechtsanwalt Jörg Streichert
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