Ganz ehrlich, davon würde ich als Anleger sicherlich Abstand nehmen, denn zu frisch ist der Ärger der Anleger über das Unternehmen noch in Erinnerung. Wenn Sie dann, wenn Sie das gelesen haben, noch Interesse an einem Investment in das Unternehmen haben, ja dann kann ich Ihnen auch nicht helfen.
Zitat:
SoWiTec group GmbH
Sonnenbühl
Bundesrepublik Deutschland
Bekanntmachung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SchVG
über die Beschlüsse im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung
am 5. Dezember 2023 in Sonnenbühl
an die Inhaber der
bis zu EUR 15.000.000,00 6,75 % besicherten Schuldverschreibung 2018/2023
der
SoWiTec group GmbH, Sonnenbühl
(ISIN: DE000A2NBZ21, WKN: A2NBZ2)
Die SoWiTec group GmbH mit Sitz in Sonnenbühl, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer HRB 737004 und mit der Geschäftsanschrift Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend auch die „Gesellschaft“ oder die „Emittentin“ und zusammen mit ihren konsolidierten Gesellschaften zum jeweiligen Zeitpunkt, die „SoWiTec-Gruppe“ bzw. „SoWiTec“) gibt hiermit bekannt, dass die Inhaber („Anleihegläubiger“) der bis zu EUR 15.000.000,00 6,75% Inhaberschuldverschreibungen 2018/2023 der Emittentin (ISIN: DE000A2NBZ21, WKN: A2NBZ2) („Schuldverschreibungen“) im Rahmen einer zweiten Gläubigerversammlung gemäß § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG auf der Grundlage der am 17. November 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung mitsamt Tagesordnung mit einer Präsenz von 35,32 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (und damit einem beschlussfähigen Quorum von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen) teilgenommen und damit mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 5 Abs. 4 SchVG bzw. mindestens der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmrechte im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 3 folgende Beschlüsse gefasst haben:
Zu Tagesordnungspunkt 1 – Beschlussfassung über die Prolongation der Schuldverschreibung 2018/2023 (TOP 1):
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag zu TOP 1 wie am 17. November 2023 im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils veröffentlicht mit 2.696 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 NEIN-Stimmen zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
„§ 4 (a) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:
|
Zu Tagesordnungspunkt 2- Beschlussfassung über einen Verzicht auf etwaige Kündigungsrechte gemäß § 7 (a) (i) und (iii) der Anleihebedingungen und hinsichtlich der Ausübung von Kündigungsrechten gemäß § 490 BGB (TOP 2):
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag zu TOP 2 wie im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils am 17. November 2023 veröffentlicht mit 2.693 JA-Stimmen (das entspricht 99,89% der abgegebenen gültigen Stimmen) und 3 NEIN-Stimmen (das entspricht rund 0,11 % der abgegebenen gültigen Stimmen) zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|||||
„Der folgende neue Absatz (neuer Absatz (d)) wird in § 7 der Anleihebedingungen eingefügt:
|
|||||
„Der folgende neue Absatz (neuer Absatz (e)) wird in § 7 der Anleihebedingungen eingefügt:
|
Tagesordnungspunkt 3 – Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger (TOP 3)
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag wie im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils am 17. November 2023 veröffentlicht mit 2.696 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 NEIN-Stimmen zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|
„Herr Dr. Marc Liebscher, Berlin, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt (der „Gemeinsame Vertreter“). Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
|
Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. sowie den Ersatz für die entstehenden Kosten und Aufwendungen nach § 7 Abs. 6 SchVG von der Emittentin. Zu den Kosten und Aufwendungen zählen auch die angemessenen Kosten für eine eventuelle, aus Sicht des Gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Rechte sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Finanzberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten. Der Gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen der professionellen Berater oder Experten vertrauen. |
|
Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge (insbesondere Kosten und Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters) sind nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig. Der Gemeinsame Vertreter ist berechtigt, der Emittentin gegenüber Vorschussrechnungen zu fakturieren. |
|
Der Gemeinsame Vertreter ist darüber hinaus berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflicht mit einer angemessenen Versicherungssumme abzuschließen. Die Kosten für diese Vermögensschadenspflichtversicherung sind nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung durch den gemeinsamen Vertreter nach Wahl des gemeinsamen Vertreters durch die Gesellschaft direkt an die Versicherung oder an den gemeinsamen Vertreter zu erstatten; bei Zahlung an den gemeinsamen Vertreter durch die Gesellschaft hat der gemeinsame Vertreter auf Wunsch der Gesellschaft nachzuweisen, dass der für den Abschluss einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung zur Verfügung gestellte Betrag für eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verwendet worden ist. |
|
Der Gemeinsame Vertreter wird von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts) befreit. |
|
Der Gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. |
|
Den Gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts). |
|
Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich gehandelt. Über die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss.“ |
Tagesordnungspunkt 4 – Ermächtigungen und Verpflichtungen des gemeinsamen Vertreters (TOP 4)
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag wie im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils am 17. November 2023 veröffentlicht mit 2.696 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 NEIN-Stimmen zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|||||
„Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt: |
|||||
|
|||||
Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt.“ |
Tagesordnungspunkt 5 – Änderung der Anleihebedingungen (§ 3 Verzinsung) (TOP 5)
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag wie im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils am 17. November 2023 veröffentlicht mit 2.696 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 NEIN-Stimmen zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|||||||||||||||||
„§ 3 (a) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:
|
Tagesordnungspunkt 6 – Änderung der Anleihebedingungen (§ 8 Ausschüttungsbegrenzung) (TOP 6)
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag wie im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils am 17. November 2023 veröffentlicht mit 2.696 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 NEIN-Stimmen zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|||||||||||||||||
„§ 8 (a) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:
|
Tagesordnungspunkt 7 – Änderung der Anleihebedingungen (§ 2 Status der Schuldverschreibungen, Besicherung und Parallelverpflichtung) (TOP 7)
Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag wie im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Emittentin jeweils am 17. November 2023 veröffentlicht mit 2.696 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 NEIN-Stimmen zugestimmt und wie folgt beschlossen: |
|||||
„§ 2 (b) Satz 1 der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert:
|
Die Emittentin hat den Beschlüssen und den damit verbundenen Änderungen der Anleihebedingungen zugestimmt.
Sonnenbühl, im Dezember 2023
SoWiTec group GmbH
Die Geschäftsführung
Kommentar hinterlassen