Startseite Allgemeines Traubensaft kein alkoholfreier Wein
Allgemeines

Traubensaft kein alkoholfreier Wein

Hans (CC0), Pixabay
Teilen

Das Landgericht Berlin hat die Traubensaftmischung „Zera Chardonnay, Alcohol Free“ der in Frankreich ansässigen Pierre Chavin SARL als irreführend beurteilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die Gestaltung der Flasche den Eindruck zu erwecken, es handele sich um alkoholfreien Wein.

„Für Verbraucher:innen muss klar erkennbar sein, welches Lebensmittel sie kaufen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Was nach alkoholfreiem Wein aussieht, sollte sich nicht als Saft entpuppen.“

Gestaltung der Flasche war typisch für Wein

Beim Anblick der Flasche sprach vieles dafür, dass es sich um einen alkofreien Wein handelt: die für einen Wein typische Burgunderflasche, das Etikett mit der Bezeichnung „Zera Chardonnay“, der Hinweis „Alcohol Free/Sans Alcohol“ und die Banderole am Flaschenhals. Tatsächlich handelte es sich bei dem Getränk um einen mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischten Traubensaft. Das ging aber lediglich aus einem unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett der Flasche hervor.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstößt. Danach sind Informationen zu Lebensmitteln irreführend, wenn sie bei Verbraucher:innen falsche Vorstellungen über das Produkt erwecken. Das war nach nach Überzeugung der Gerichts hier der Fall. Die verwendete Burgunderflasche sei als Weinflasche bekannt, Chardonnay eine sehr bekannte und populäre Weißweinsorte. Die ganze Aufmachung der Flasche vermittle den Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein.

Hinweis auf der Rückseite räumt Täuschung nicht aus

Der dadurch veranlasste Irrtum hätte nach Auffassung des Gerichts nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an prominenter Stelle ausgeschlossen werden können. Die Angaben auf dem Rückenetikett reichten nicht aus. Aufgrund der Gestaltung der Flasche hätten Verbraucher:innen gar keinen Anlass, die weitere Informationen auf der Rückseite der Flasche vor dem Kauf des Produkts näher zu inspizieren.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt.

Urteil des LG Berlin vom 19.05.2022, Az. 52 O 273/21

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Deutschland im Tal der Tränen: Wer führt uns wieder nach oben?

Deutschland steht vor einer der schwersten politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen der letzten...

Allgemeines

Scholz rechnet mit Lindner ab: Das Ende der Ampelkoalition

Die politische Zusammenarbeit innerhalb der Ampelkoalition hat einen dramatischen Höhepunkt erreicht: Bundeskanzler...

Allgemeines

Bericht:Gründe für den Ausgang der US-Wahl: Trump siegt, Harris bleibt hinter Erwartungen zurück

Die Nachwahlbefragungen zur jüngsten US-Präsidentschaftswahl liefern überraschende Erkenntnisse: Die demokratische Kandidatin Kamala...

Allgemeines

So berichtet das Ausland

Deutsche „Ampelkoalition“ gescheitert – Weg zu Neuwahlen geebnet Die deutsche „Ampelkoalition“ aus...