Natürlich eine provokative Frage, die wir hier mit unserem Artikel in den Raum stellen. Warum wir diese Frage überhaupt stellen? Ganz einfach, diese Fragestellung ergibt sich aus unserer Sicht aus dem jetzt veröffentlichten Insolvenzeröffnungsbeschluss. Hier heißt es:
Zitat:
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 02.02.2021, 10:30 Uhr,
Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15, 18055 Rostock, Großer Saal 2.002
Zitat Ende
Es ist ein aus unserer Sicht dann doch eher ungewöhnlicher Hinweis in solch einem Beschluss. Auch wir, und dies ist bekannt, stehen dem jetzigen Insolvenzverwalter der adcada GmbH sehr kritisch gegenüber, aber sagen auch, er sollte eine faire Chance haben, einen guten Job im Sinne der Anleger zu machen.
Sobald wir erkennen, dass er genau das macht, werden wir einer seiner glühendsten Befürworter sein. Derzeit wissen wir aber nicht einmal, ob der aktuelle Insolvenzverwalter verstanden hat, dass es hier um eine Kriminalinsolvenz geht, nicht nur um ein „normales Insolvenzverfahren“ wie es der Insolvenzverwalter wohl aus seiner bisherigen Tätigkeit kennt.
Kopfunternehmen des gesamten adcada Konstruktes ist die adcada Marketing GmbH & Co. KG, denn die hat nach unserer Einschätzung das gesamte Marketing gesteuert. Marketing um so viel Kapital von Anlegern zu bekommen wie möglich. Die adcada GmbH hat als konzernleitende Muttergesellschaft das Geld „vereinnahmt“ und an andere Gesellschaften weitergeleitet.
Alle Tätigkeiten, die die adcada nach außen propagiert hat, waren Tätigkeiten als „Mittel zum Zweck des Geldeinsammelns“ mehr nicht. Genau das ist dann auch eine Erklärung für uns, warum man innerhalb kürzester Zeit so viele unterschiedliche Branchen angepackt hat, denn immer wieder frisches Geld für ein und die gleiche Geschäftsidee zu bekommen, ist dann sicherlich wohl eher schwierig.
Weiß man denn ob der ehemalige Geschäftsführer wieder in der Schweiz lebt oder noch in Rostock wohnt?
Der lebt noch hier. Solange er seine fette Wohnung hat, zieht der sowieso nicht weg. Und noch hat sich seine Madame auch nicht von ihm getrennt, sie ist schließlich die neue GF einer weiteren Auffangfirma. Ihre Familie lebt auch hier…
Lieber Herr Bremer, mag Ihre Artikel und vor allem Ihren Humor. Aber vielleicht sollten Sie derartige Artikel künftig lieber in eine eigene Rubrik „NICHT GANZ ERNST GEMEINTES“ verschieben.
Möglicherweise weiß nicht jeder Ihrer Leser, dass generell in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, die Gläubiger einen anderen Insolvenzverwalter wählen können (§ 57 InsO). Auf diesen Tagesordnungspunkt ist natürlich in dem entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts unter anderem hinzuweisen.
Die von Ihnen hervorgehobene Passage in dem Gerichtsbeschluss ist somit keine Besonderheit des vorliegenden Insolvenzverfahrens, sondern Standard in allen Gerichtsbeschlüssen, mit denen eine Gläubigerversammlung einberufen wird.
Mit diesen Hintergrundinformationen können jetzt sicherlich noch mehr Ihrer Leser über Ihren lustigen Artikel schmunzeln. Weiter so, Herr Bremer!
Herr Bremer verfügt aber über solides Halbwissen
Anmerkung der Redaktion
Immerhn!! Ihr Motto war doch gleich:Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts? Nun denn………..
Was für eine komische Frage. Wenn das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter nicht trauen würde, dann hätte es einen anderen Insolvenzverwalter eingesetzt. So einfach ist es auch schon.
Anmerkung der Redaktion:
Mensch Herr Langer, was wieder mal für ein „Kopfschüttelkommentar“. Selbst Ihnen sollte doch klar sein, zumindest dachte ich das bisher, das die Insolvenzeröffnung später als der Insolvenzantrag kommt. Was meinen Sie, könnte ein Insolvenzgericht nicht genau in dieser Zwischenzeit sich Gedanken gemacht haben, auch in Rostock? Komisch ist also wohl eher der Kommentar als die Frage, oder was meinen Sie?
Mensch Herr Bremer ich versuche Ihnen das mal zu erklären: Zuerst wird vom Insolvenzgericht ein VORLÄUFIGER Insolvenzverwalter eingesetzt.
Wenn dann das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann wird erneut über die Einsetzung des Insolvenzverwalters entschieden. Das Insolvenzgericht muss keinesfalls den vorläufigen Insolvenzverwalter dann auch als eigentlichen Insolvenzverwalter einsetzen.
Anmerkung der Redaktion:
Bei Ihnen ist Hopfen und Malz verloren-seufz.