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Travel24.com – die Gesellschaft wegen derer sich Michael Klemmer mit der BaFin streitet

geralt (CC0), Pixabay
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Travel24.com AG

Leipzig

ISIN: DE000A0L1NQ8 / WKN: A0L1NQ

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Travel24.com AG werden hiermit zu der

am Donnerstag, den 17. September 2020, um 10.30 Uhr,

im The Westin Hotel Leipzig,
Gerberstr. 15, 04105 Leipzig, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Travel 24.com AG zum 31.12.2019 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2019

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der im Geschäftsjahr 2019 amtierende Vorstand wird für diesen Zeitraum entlastet.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum entlastet.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern solche erfolgen.

5.

Anzeige des Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals

Der Vorstand der Travel24.com AG zeigt an, dass bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist, dass bei der Travel24.com AG ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von Vorstand und Aufsichtsrat keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Absatz 1 Aktiengesetz beschränkt.

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Travel24.com AG gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung

Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5 und zur Schaffung neuen Eigenkapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

a)

Das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Travel24.com AG in Höhe von EUR 2.033.585,00, eingeteilt in 2.033.585 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem jeweiligen rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00, wird im Wege einer Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 8.000.000,00 auf bis zu EUR 10.033.585,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem jeweiligen anteiligen rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 („Neue Aktien“) gegen Bareinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Stückaktie. Der Gesamtausgabebetrag ist in voller Höhe in Geld auf ein Konto der Travel24.com AG einzuzahlen.

b)

Die Neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

c)

Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 1 Aktiengesetz zu. Nicht bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden.

d)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage festzulegen.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Ziffer 1 und 2 der Satzung der Travel24.com AG (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen anzupassen.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Wege der Barkapitalerhöhung wird unwirksam, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Hauptversammlung, die über die Kapitalerhöhung beschließt, oder, sofern Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem die entsprechenden Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig beendet wurden bzw. – sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a Aktiengesetz ergeht – innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss, zur Eintragung in das Handelsregister der Travel24.com AG angemeldet worden ist.

g)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats sind angewiesen, die Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Eintragung im Handelsregister der Travel24.com AG anzumelden. Die Anmeldung muss jedoch nicht vor Ablauf der Frist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz erfolgen.

h)

Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Travel24.com AG.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ab dem Geschäftsjahr 2020

Die Satzung der Travel24.com AG sieht in § 13 die Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung vor.

Die Hauptversammlung hatte am 28. September 2017 beschlossen,

„die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Travel24.com AG ab dem Geschäftsjahr 2016 wie folgt festzusetzen:

mit EUR 18.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,

mit EUR 10.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats

sowie mit EUR 7.500,00 für das einfache Aufsichtsratsmitglied.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit (pro rata temporis).

Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats oder das einfache Aufsichtsratsmitglied in einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Auftragsverhältnis mit einem Aktionär der Travel24.com AG, mit einem mit einem Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, mit einem gesetzlichen Vertreter eines Aktionärs der Travel24.com AG oder mit einem gesetzlichen Vertreter eines mit einem Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen stehen, ist die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Travel24.com AG mit ihrer Vergütung durch den Aktionär oder durch dessen gesetzlichen Vertreter bzw. durch das mit dem Aktionär verbundene Unternehmen oder durch dessen gesetzlichen Vertreter abgegolten.“

Zukünftig soll die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, die in einem freien Dienst- oder Auftragsverhältnis (d.h. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder nicht in einem Vertragsverhältnis als geschäftsführendes Organ) mit einem Aktionär der Travel24.com AG, mit einem mit einem Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, mit einem gesetzlichen Vertreter eines Aktionärs der Travel24.com AG oder mit einem gesetzlichen Vertreter eines mit einem Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen stehen, nicht mehr mit ihrer Vergütung durch den Aktionär oder durch dessen gesetzlichen Vertreter bzw. durch das mit dem Aktionär verbundene Unternehmen oder durch dessen gesetzlichen Vertreter abgegolten sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der Travel24.com AG ab dem Geschäftsjahr 2020 wie folgt festzusetzen:

mit EUR 18.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,

mit EUR 10.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats

sowie mit EUR 7.500,00 für das einfache Aufsichtsratsmitglied.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit (pro rata temporis).

Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats oder das einfache Aufsichtsratsmitglied in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis als geschäftsführendes Organ oder abhängiger Beschäftigter mit einem Aktionär der Travel24.com AG, mit einem mit einem Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, mit einem gesetzlichen Vertreter eines Aktionärs der Travel24.com AG oder mit einem gesetzlichen Vertreter eines mit einem Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen stehen, ist die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Travel24.com AG mit ihrer Vergütung durch den Aktionär oder durch dessen gesetzlichen Vertreter bzw. durch das mit dem Aktionär verbundene Unternehmen oder durch dessen gesetzlichen Vertreter abgegolten.

8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung der Travel24.com AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Herr Michael Klemmer hat mit Schreiben vom 3. August 2020 gegenüber dem Vorstand sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der Travel24.com AG mit Wirkung zum Ablauf des 17. September 2020 niedergelegt. Ohne die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes bestünde der Aufsichtsrat nach Ablauf des 17. September 2020 aus nur zwei Mitgliedern und wäre nach § 108 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Satzung der Travel24.com AG nicht beschlussfähig. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen, dessen Amtszeit mit Beginn des 18. September 2020 beginnt und bis zum Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn Michael Klemmer besteht. Herr Michael Klemmer ist in der Hauptversammlung am 28. September 2017 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, gewählt worden.

Der nachfolgende Wahlvorschlag des Aufsichtsrates berücksichtigen die vom Bundesministerium der Justiz am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Grundsätze und Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, mit der folgenden Ausnahme zu der hier einschlägigen Empfehlung C.1:

„Der Aufsichtsrat benennt keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung und erarbeitet kein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1. Folglich kann auch den weiteren Geboten in der Empfehlung C.1 nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dies hat sich nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt. Deshalb wird keine Notwendigkeit gesehen, diese Praxis zu ändern. Da derzeit keine weiblichen Aufsichtsräte zur Verfügung stehen, wird auch das Gebot der Diversität in C.1 in Bezug auf das Geschlecht der Aufsichtsräte nicht eingehalten.“

Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahl des nachfolgend genannten Kandidaten als Mitglied des Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. René Laier,
Rechtsanwalt und Geschäftsführer der GRK Immobilien GmbH sowie diverser GRK Projektgesellschaften, Leipzig, wohnhaft in Leipzig,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl des oben genannten Kandidaten als Aufsichtsratsmitglied erfolgt jeweils für die Zeit ab dem Beginn des 18. September 2020 bis zum Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn Michael Klemmer (vgl. § 8 Absatz 5 Satz 2 der Satzung der Travel24.com AG).

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für das Aufsichtsratsmandat aufbringen kann.

Herr Dr. René Laier steht in folgenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Travel24.com AG, den Organen oder einem wesentlich an der Travel24.com AG beteiligten Aktionär:

Keine Beziehungen.

Herr Dr. René Laier ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine Mandate.

Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten kann auf der Internetseite der Travel24.com AG unter

www.travel24group.com – Investor Relations – Hauptversammlung 2020

eingesehen und heruntergeladen werden.

9.

Beschlussfassung über einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH

Die Travel24.com AG und die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 26742, beabsichtigen, nach Zustimmung der Hauptversammlung der Travel24.com AG und nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH einen Gewinnabführungsvertrag gemäß Entwurf vom 31. Juli 2020 (nachfolgend „Gewinnabführungsvertrag“ genannt) abzuschließen.

Der Wortlaut des Entwurfs des Gewinnabführungsvertrages ist der folgende:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Travel24.com AG , eingetragen im Handelsregister Leipzig unter HRB 25538, vertreten durch den alleinigen Vorstand Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig

– nachstehend „ T24 “ genannt –

und der

Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH , eingetragen im Handelsregister Leipzig unter HRB 26742, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig

– nachstehend „ T24 HBV “ genannt –

§ 1 Gewinnabführung

(1)

T24 HBV verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die T24 abzuführen.

(2)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der T24 HBV und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

(3)

T24 HBV darf mit Zustimmung der T24 andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der T24) sind auf Verlangen der T24 von der T24 HBV aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

§ 2 Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Wirksamwerden und Dauer

(1)

Dieser Vertrag wird nur mit der Zustimmung der Hauptversammlung der T24 und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der T24 HBV wirksam. Er bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit ferner der Eintragung in das Handelsregister der T24 HBV. Hinsichtlich der Gewinnabführung gilt dieser Vertrag rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der T24 HBV, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der T24 HBV eingetragen wird. Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung gemäß dem vorstehenden Satz, fest geschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der T24 HBV enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres.

(2)

Nach dem Ende der unter vorstehenden Absatz geregelten Mindestvertragsdauer verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der T24 HBV von einer Partei gekündigt wird.

(3)

Der Vertrag kann jedoch aus wichtigem Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn mehr als 50 % der Beteiligung am Stammkapital der T24 HBV von der T24 an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen wird. Weitere wichtige Gründe sind die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der T24 HBV oder der T24.

(4)

Eine Kündigung bedarf jeweils der Schriftform.

(5)

Wenn der Vertrag endet, hat die T24 den Gläubigern der T24 HBV entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 4 Schlussbestimmung

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit zuvor bedacht.

(3)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages gelten die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. in der Fassung einer entsprechenden Nachfolgeregelung.

[Unterschriften]

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH zuzustimmen.

Die Travel24.com AG ist alleinige Gesellschafterin der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH. Aus diesem Grund sind von der Travel24.com AG keine Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 Aktiengesetz, noch Abfindungen im Sinne des § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz nicht erforderlich.

Der Gesellschafterversammlung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH wird der Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Vorstand Travel24.com AG und die Geschäftsführung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a Aktiengesetz erstellt, der unter Ziff. II. aufgeführt ist.

10.

Beschlussfassung über einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH

Die Travel24.com AG und die Travel24.com Reisen GmbH mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 34700, beabsichtigen, nach Zustimmung der Hauptversammlung der Travel24.com AG und nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Travel24.com Reisen GmbH einen Gewinnabführungsvertrag gemäß Entwurf vom 31. Juli 2020 (nachfolgend „Gewinnabführungsvertrag“ genannt) abzuschließen.

Der Wortlaut des Entwurfs des Gewinnabführungsvertrages ist der folgende:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Travel24.com AG , eingetragen im Handelsregister Leipzig unter HRB 25538, vertreten durch den alleinigen Vorstand Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig

– nachstehend „ T24 “ genannt –

und der

Travel24.com Reisen GmbH , eingetragen im Handelsregister Leipzig unter HRB 34700, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig

– nachstehend „ T24 Reisen “ genannt –

§ 1 Gewinnabführung

(1)

T24 Reisen verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die T24 abzuführen.

(2)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der T24 Reisen und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

(3)

T24 Reisen darf mit Zustimmung der T24 andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der T24) sind auf Verlangen der T24 von der T24 Reisen aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

§ 2 Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Wirksamwerden und Dauer

(1)

Dieser Vertrag wird nur mit der Zustimmung der Hauptversammlung der T24 und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der T24 Reisen wirksam. Er bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit ferner der Eintragung in das Handelsregister der T24 Reisen. Hinsichtlich der Gewinnabführung gilt dieser Vertrag rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der T24 Reisen, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der T24 Reisen eingetragen wird. Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung gemäß dem vorstehenden Satz, fest geschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der T24 Reisen enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres.

(2)

Nach dem Ende der unter vorstehenden Absatz geregelten Mindestvertragsdauer verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der T24 Reisen von einer Partei gekündigt wird.

(3)

Der Vertrag kann jedoch aus wichtigem Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn mehr als 50 % der Beteiligung am Stammkapital der T24 Reisen von der T24 an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen wird. Weitere wichtige Gründe sind die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der T24 Reisen oder der T24.

(4)

Eine Kündigung bedarf jeweils der Schriftform.

(5)

Wenn der Vertrag endet, hat die T24 den Gläubigern der T24 Reisen entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 4 Schlussbestimmung

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit zuvor bedacht.

(3)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages gelten die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. in der Fassung einer entsprechenden Nachfolgeregelung.

[Unterschriften]

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH zuzustimmen.

Die Travel24.com AG ist alleinige Gesellschafterin der Travel24.com Reisen GmbH. Aus diesem Grund sind von der Travel24.com AG keine Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 Aktiengesetz, noch Abfindungen im Sinne des § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz nicht erforderlich.

Der Gesellschafterversammlung der Travel24.com Reisen GmbH wird der Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Vorstand Travel24.com AG und die Geschäftsführung der Travel24.com Reisen GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a Aktiengesetz erstellt, der unter Ziff. II. aufgeführt ist.

11.

Beschlussfassung über einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG

Die Travel24.com AG und die Travel24 Hotel AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 28560, beabsichtigen, nach Zustimmung der Hauptversammlung der Travel24.com AG und nach Zustimmung der Hauptversammlung der Travel24 Hotel AG einen Gewinnabführungsvertrag gemäß Entwurf vom 31. Juli 2020 (nachfolgend „Gewinnabführungsvertrag“ genannt) abzuschließen.

Der Wortlaut des Entwurfs des Gewinnabführungsvertrages ist der folgende:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Travel24.com AG , eingetragen im Handelsregister Leipzig unter HRB 25538, vertreten durch den alleinigen Vorstand Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig

– nachstehend „ T24 “ genannt –

und der

Travel24 Hotel AG , eingetragen im Handelsregister Leipzig unter HRB 28560, vertreten durch den alleinigen Vorstand Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig

– nachstehend „ T24 Hotel “ genannt –

§ 1 Gewinnabführung

(1)

T24 Hotel verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die T24 abzuführen.

(2)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der T24 Hotel und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

(3)

T24 Hotel darf mit Zustimmung der T24 andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der T24) sind auf Verlangen der T24 von der T24 Hotel aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

§ 2 Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Wirksamwerden und Dauer

(1)

Dieser Vertrag wird nur mit der Zustimmung der Hauptversammlung der T24 und der Zustimmung der Hauptversammlung der T24 Hotel wirksam. Er bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit ferner der Eintragung in das Handelsregister der T24 Hotel. Hinsichtlich der Gewinnabführung gilt dieser Vertrag rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der T24 Hotel, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der T24 Hotel eingetragen wird. Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung gemäß dem vorstehenden Satz, fest geschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der T24 Hotel enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres.

(2)

Nach dem Ende der unter vorstehenden Absatz geregelten Mindestvertragsdauer verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der T24 Hotel von einer Partei gekündigt wird.

(3)

Der Vertrag kann jedoch aus wichtigem Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn mehr als 50 % der Beteiligung am Grundkapital der T24 Hotel von der T24 an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen wird. Weitere wichtige Gründe sind die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der T24 Hotel oder der T24.

(4)

Eine Kündigung bedarf jeweils der Schriftform.

(5)

Wenn der Vertrag endet, hat die T24 den Gläubigern der T24 Hotel entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 4 Schlussbestimmung

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit zuvor bedacht.

(3)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages gelten die Vorgaben des § 14 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. in der Fassung einer entsprechenden Nachfolgeregelung.

[Unterschriften]

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG zuzustimmen.

Die Travel24.com AG ist alleiniger Aktionär der Travel24 Hotel AG. Aus diesem Grund sind von der Travel24.com AG keine Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre gemäß § 304 Aktiengesetz, noch Abfindungen im Sinne des § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz nicht erforderlich.

Der Hauptversammlung der Travel24 Hotel AG wird der Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Vorstand Travel24.com AG und der Vorstand der Travel24 Hotel AG haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a Aktiengesetz erstellt, der unter Ziff. II. aufgeführt ist.

II.
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten

1.

Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der Travel24.com AG und der Geschäftsführung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages nach § 293a Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 9

Zur Unterrichtung der Aktionäre der Travel24.com AG sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Travel24.com AG am 17. September 2020 erstatten der Vorstand der Travel24.com AG und der Geschäftsführer der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH nachfolgenden Bericht über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages.

a.

Vertragsentwurf, Wirksamwerden

Der Gewinnabführungsvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Travel24.com AG am 17. September 2020 zur Zustimmung nach § 293 Aktiengesetz vorgelegt. Der Gewinnabführungsvertrag muss im Nachgang zu der Hauptversammlung noch abgeschlossen werden.

Zusätzlich bedarf der Gewinnabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH.

b.

Vertragsparteien

Die Travel24.com AG ist eine börsennotierte Kapitalgesellschaft, deren Aktien im regulierten Markt, „General Standard Frankfurt“, an den deutschen Börsenplätzen XETRA, Frankfurt, München, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin gehandelt werden. Die Travel24.com AG hat ihren Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 25 a, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 25538 eingetragen.

Das Geschäftsmodell der Travel24.com AG unterteilt sich in zwei Segmente, Internet und Hotellerie. Das Segment Hotellerie betreibt die Travel24.com AG im Wesentlichen über Gesellschaften, an denen sie mittelbar beteiligt ist. Das Segment Internet betreibt die Travel24.com AG im Wesentlichen selbst.

Die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH hat ihren Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 25 a, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 26742 eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH ist die Travel24.com AG. Die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH betreibt und verwaltet Beteiligungen an Hotelbetrieben sowie Lizenzen und sonstige Rechte zum Betrieb von Hotels.

c.

Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag enthält die üblichen Bestimmungen eines Gewinnabführungsvertrages, der unter anderem zur Begründung einer ertrags- und umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern der Travel24.com AG abgeschlossen werden soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

(1) Verpflichtung zur Ergebnisabführung

Die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH verpflichtet sich nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Travel24.com AG abzuführen. § 1 des Gewinnabführungsvertrages regelt die für einen Gewinnabführungsvertrag vertragstypische Verpflichtung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH zur Abführung ihres nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses an die Travel24.com AG. Dies bedeutet nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages und § 301 Satz 1 Aktiengesetz, dass grundsätzlich der jeweilige Jahresüberschuss der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH, abzüglich (i) eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrages an die Travel24.com AG abzuführen ist. Der nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich, wenn die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH mit Zustimmung der Travel24.com AG Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch) einstellt. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich aber nur insoweit zulässig, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Körperschaftssteuergesetz). § 1 des Gewinnabführungsvertrages trägt diesem Umstand Rechnung. Die Travel24.com AG kann gemäß § 1 des Gewinnabführungsvertrages verlangen, dass während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 Aktiengesetz). § 1 des Gewinnabführungsvertrages stellt klar, dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 301 Aktiengesetz sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen. Der Anspruch der Travel24.com AG auf Ergebnisabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.

(2) Verlustübernahme

Nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages ist die Travel24.com AG gemäß den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss die Travel24.com AG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Gemäß § 302 Absatz 3 Aktiengesetz kann die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Absatz 4 Aktiengesetz verjähren Ansprüche der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden ist. Der Anspruch der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH auf Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.

(3) Wirksamwerden und Dauer

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Travel24.com AG und der Gesellschafterversammlung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann sich nach § 3 des Gewinnabführungsvertrages in bestimmten Fällen, insbesondere aus steuerlichen Gründen verlängern. Der Gewinnabführungsvertrag kann ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH. Ist die Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen, so ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit erfüllt ist. Der Gewinnabführungsvertrag kann außerdem jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere die Veräußerung der (mittelbaren) Beteiligung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH durch die Travel24.com AG sowie eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Vertragspartei. Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages erforderlich, um die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH begründen zu können. Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz u.a., dass die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH als abhängige Gesellschaft finanziell in die Travel24.com AG als herrschende Gesellschaft dergestalt eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft zusteht. Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft von Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird. Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz für eine vorzeitige Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt. Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 4 Absatz 3 des Gewinnabführungsvertrages stellt sicher, dass im Falle einer steuerlich anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund vorliegt.

(4) Kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 Aktiengesetz; keine Vertragsprüfung

In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Aktionäre nach §§ 304, 305 Aktiengesetz vorgesehen. Die Geschäftsanteile an der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH werden ausschließlich von Travel24.com AG gehalten, so dass es keine außenstehenden Aktionäre gibt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im Sinne von § 293b Absatz 1 Aktiengesetz) und keine Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach § 293e Aktiengesetz.

d.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Travel24-Konzerns insgesamt sicher zu stellen. Der Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 Körperschaftssteuergesetz zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH. Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat die gemeinsame Besteuerung ansonsten rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel und ermöglicht durch die Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich verbundenen Unternehmen einen potentiellen Verlustausgleich. Durch den Abschluss eines anderen Unternehmensvertrags im Sinne des § 292 Aktiengesetz (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Teilgewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft) oder eines Betriebsführungsvertrages kann eine gemeinsame Besteuerung der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH nicht erreicht werden. Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem ermöglichen, dass die Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH ihre Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter, die Travel24.com AG, abführen kann.

e.

Alternativen zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH, die die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser verwirklicht, besteht nicht. Der angestrebte erleichterte Transfer operativer Gewinne zur Konzernmutter Travel24.com AG kann nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg herbeigeführt werden. Auch die angestrebten steuerlichen Effekte (Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft) können nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages erreicht werden.

2.

Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der Travel24.com AG und der Geschäftsführung der Travel24.com Reisen GmbH über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages nach § 293a Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 10

Zur Unterrichtung der Aktionäre der Travel24.com AG sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Travel24.com AG am 17. September 2020 erstatten der Vorstand der Travel24.com AG und der Geschäftsführer der Travel24.com Reisen GmbH nachfolgenden Bericht über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages.

a.

Vertragsentwurf, Wirksamwerden

Der Gewinnabführungsvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Travel24.com AG am 17. September 2020 zur Zustimmung nach § 293 Aktiengesetz vorgelegt. Der Gewinnabführungsvertrag muss im Nachgang zu der Hauptversammlung noch abgeschlossen werden.

Zusätzlich bedarf der Gewinnabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Travel24.com Reisen GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der Travel24.com Reisen GmbH.

b.

Vertragsparteien

Die Travel24.com AG ist eine börsennotierte Kapitalgesellschaft, deren Aktien im regulierten Markt, „General Standard Frankfurt“, an den deutschen Börsenplätzen XETRA, Frankfurt, München, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin gehandelt werden. Die Travel24.com AG hat ihren Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 25 a, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 25538 eingetragen.

Das Geschäftsmodell der Travel24.com AG unterteilt sich in zwei Segmente, Internet und Hotellerie. Das Segment Hotellerie betreibt die Travel24.com AG im Wesentlichen über Gesellschaften, an denen sie mittelbar beteiligt ist. Das Segment Internet betreibt die Travel24.com AG im Wesentlichen selbst.

Die Travel24.com Reisen GmbH hat ihren Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 25 a, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 34700 eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Travel24.com Reisen GmbH ist die Travel24.com AG. Die Travel24.com Reisen GmbH vertreibt Reisedienstleistungen, betreibt Internetportale, vermittelt Reisen und weitere touristischen Dienstleistungen und handelt mit Telekommunikation bzw. damit verbundenen Produkten.

c.

Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag enthält die üblichen Bestimmungen eines Gewinnabführungsvertrages, der unter anderem zur Begründung einer ertrags- und umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern der Travel24.com AG abgeschlossen werden soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

(1) Verpflichtung zur Ergebnisabführung

Die Travel24.com Reisen GmbH verpflichtet sich nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Travel24.com AG abzuführen. § 1 des Gewinnabführungsvertrages regelt die für einen Gewinnabführungsvertrag vertragstypische Verpflichtung der Travel24.com Reisen GmbH zur Abführung ihres nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses an die Travel24.com AG. Dies bedeutet nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages und § 301 Satz 1 Aktiengesetz, dass grundsätzlich der jeweilige Jahresüberschuss der Travel24.com Reisen GmbH, abzüglich (i) eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrages an die Travel24.com AG abzuführen ist. Der nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich, wenn die Travel24.com Reisen GmbH mit Zustimmung der Travel24.com AG Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch) einstellt. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich aber nur insoweit zulässig, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Körperschaftssteuergesetz). § 1 des Gewinnabführungsvertrages trägt diesem Umstand Rechnung. Die Travel24.com AG kann gemäß § 1 des Gewinnabführungsvertrages verlangen, dass während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 Aktiengesetz). § 1 des Gewinnabführungsvertrages stellt klar, dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 301 Aktiengesetz sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen. Der Anspruch der Travel24.com AG auf Ergebnisabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Travel24.com Reisen GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.

(2) Verlustübernahme

Nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages ist die Travel24.com AG gemäß den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss die Travel24.com AG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Gemäß § 302 Absatz 3 Aktiengesetz kann die Travel24.com Reisen GmbH auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Absatz 4 Aktiengesetz verjähren Ansprüche der Travel24.com Reisen GmbH in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden ist. Der Anspruch der Travel24.com Reisen GmbH auf Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Travel24.com Reisen GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.

(3) Wirksamwerden und Dauer

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Travel24.com AG und der Gesellschafterversammlung der Travel24.com Reisen GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Travel24.com Reisen GmbH wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann sich nach § 3 des Gewinnabführungsvertrages in bestimmten Fällen, insbesondere aus steuerlichen Gründen verlängern. Der Gewinnabführungsvertrag kann ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Travel24.com Reisen GmbH. Ist die Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen, so ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Travel24.com Reisen GmbH zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit erfüllt ist. Der Gewinnabführungsvertrag kann außerdem jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere die Veräußerung der (mittelbaren) Beteiligung der Travel24.com Reisen GmbH durch die Travel24.com AG sowie eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Vertragspartei. Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages erforderlich, um die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH begründen zu können. Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz u.a., dass die Travel24.com Reisen GmbH als abhängige Gesellschaft finanziell in die Travel24.com AG als herrschende Gesellschaft dergestalt eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft zusteht. Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft von Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird. Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz für eine vorzeitige Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt. Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 4 Absatz 3 des Gewinnabführungsvertrages stellt sicher, dass im Falle einer steuerlich anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund vorliegt.

(4) Kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 Aktiengesetz; keine Vertragsprüfung

In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Aktionäre nach §§ 304, 305 Aktiengesetz vorgesehen. Die Geschäftsanteile an der Travel24.com Reisen GmbH werden ausschließlich von Travel24.com AG gehalten, so dass es keine außenstehenden Aktionäre gibt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im Sinne von § 293b Absatz 1 Aktiengesetz) und keine Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach § 293e Aktiengesetz.

d.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Travel24-Konzerns insgesamt sicher zu stellen. Der Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 Körperschaftssteuergesetz zwischen der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH. Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat die gemeinsame Besteuerung ansonsten rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel und ermöglicht durch die Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich verbundenen Unternehmen einen potentiellen Verlustausgleich. Durch den Abschluss eines anderen Unternehmensvertrags im Sinne des § 292 Aktiengesetz (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Teilgewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft) oder eines Betriebsführungsvertrages kann eine gemeinsame Besteuerung der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH nicht erreicht werden. Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem ermöglichen, dass die Travel24.com Reisen GmbH ihre Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter, die Travel24.com AG, abführen kann.

e.

Alternativen zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH, die die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser verwirklicht, besteht nicht. Der angestrebte erleichterte Transfer operativer Gewinne zur Konzernmutter Travel24.com AG kann nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg herbeigeführt werden. Auch die angestrebten steuerlichen Effekte (Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft) können nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages erreicht werden.

3.

Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der Travel24.com AG und des Vorstands der Travel24 Hotel AG über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages nach § 293a Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 11

Zur Unterrichtung der Aktionäre der Travel24.com AG sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Travel24.com AG am 17. September 2020 erstatten der Vorstand der Travel24.com AG und der Vorstand der Travel24 Hotel AG nachfolgenden Bericht über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages.

a.

Vertragsentwurf, Wirksamwerden

Der Gewinnabführungsvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Travel24.com AG am 17. September 2020 zur Zustimmung nach § 293 Aktiengesetz vorgelegt. Der Gewinnabführungsvertrag muss im Nachgang zu der Hauptversammlung noch abgeschlossen werden.

Zusätzlich bedarf der Gewinnabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Travel24 Hotel AG sowie der Eintragung in das Handelsregister der Travel24 Hotel AG.

b.

Vertragsparteien

Die Travel24.com AG ist eine börsennotierte Kapitalgesellschaft, deren Aktien im regulierten Markt, „General Standard Frankfurt“, an den deutschen Börsenplätzen XETRA, Frankfurt, München, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin gehandelt werden. Die Travel24.com AG hat ihren Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 25 a, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 25538 eingetragen.

Das Geschäftsmodell der Travel24.com AG unterteilt sich in zwei Segmente, Internet und Hotellerie. Das Segment Hotellerie betreibt die Travel24.com AG im Wesentlichen über Gesellschaften, an denen sie mittelbar beteiligt ist. Das Segment Internet betreibt die Travel24.com AG im Wesentlichen selbst.

Die Travel24 Hotel AG hat ihren Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 25 a, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 28560 eingetragen. Alleinige Aktionärin der Travel24 Hotel AG ist die Travel24.com AG. Unternehmensgegenstand der Travel24 Hotel AG ist die Gründung, der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an Unternehmen. Weiterhin übernimmt die Travel24 Hotel AG verschiedenste Managementaufgaben sowie weitere Dienstleistungen für die Unternehmen, an denen sie beteiligt ist.

c.

Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag enthält die üblichen Bestimmungen eines Gewinnabführungsvertrages, der unter anderem zur Begründung einer ertrags- und umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern der Travel24.com AG abgeschlossen werden soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

(1) Verpflichtung zur Ergebnisabführung

Die Travel24 Hotel AG verpflichtet sich nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Travel24.com AG abzuführen. § 1 des Gewinnabführungsvertrages regelt die für einen Gewinnabführungsvertrag vertragstypische Verpflichtung der Travel24 Hotel AG zur Abführung ihres nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses an die Travel24.com AG. Dies bedeutet nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages und § 301 Satz 1 Aktiengesetz, dass grundsätzlich der jeweilige Jahresüberschuss der Travel24 Hotel AG, abzüglich (i) eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrages an die Travel24.com AG abzuführen ist. Der nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich, wenn die Travel24 Hotel AG mit Zustimmung der Travel24.com AG Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch) einstellt. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich aber nur insoweit zulässig, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Körperschaftssteuergesetz). § 1 des Gewinnabführungsvertrages trägt diesem Umstand Rechnung. Die Travel24.com AG kann gemäß § 1 des Gewinnabführungsvertrages verlangen, dass während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 Aktiengesetz). § 1 des Gewinnabführungsvertrages stellt klar, dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 301 Aktiengesetz sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen. Der Anspruch der Travel24.com AG auf Ergebnisabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Travel24 Hotel AG und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.

(2) Verlustübernahme

Nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages ist die Travel24.com AG gemäß den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss die Travel24.com AG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Gemäß § 302 Absatz 3 Aktiengesetz kann die Travel24 Hotel AG auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Absatz 4 Aktiengesetz verjähren Ansprüche der Travel24 Hotel AG in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden ist. Der Anspruch der Travel24 Hotel AG auf Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Travel24 Hotel AG und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.

(3) Wirksamwerden und Dauer

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Travel24.com AG und der Hauptversammlung der Travel24 Hotel AG. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Travel24 Hotel AG wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann sich nach § 3 des Gewinnabführungsvertrages in bestimmten Fällen, insbesondere aus steuerlichen Gründen verlängern. Der Gewinnabführungsvertrag kann ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Travel24 Hotel AG. Ist die Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen, so ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Travel24 Hotel AG zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit erfüllt ist. Der Gewinnabführungsvertrag kann außerdem jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere die Veräußerung der (mittelbaren) Beteiligung der Travel24 Hotel AG durch die Travel24.com AG sowie eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Vertragspartei. Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages erforderlich, um die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG begründen zu können. Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz u.a., dass die Travel24 Hotel AG als abhängige Gesellschaft finanziell in die Travel24.com AG als herrschende Gesellschaft dergestalt eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft zusteht. Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft von Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird. Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz für eine vorzeitige Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt. Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 4 Absatz 3 des Gewinnabführungsvertrages stellt sicher, dass im Falle einer steuerlich anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund vorliegt.

(4) Kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 Aktiengesetz; keine Vertragsprüfung

In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Aktionäre nach §§ 304, 305 Aktiengesetz vorgesehen. Die Aktien an der Travel24 Hotel AG werden ausschließlich von Travel24.com AG gehalten, so dass es keine außenstehenden Aktionäre gibt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im Sinne von § 293b Absatz 1 Aktiengesetz) und keine Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach § 293e Aktiengesetz.

d.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Travel24-Konzerns insgesamt sicher zu stellen. Der Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 Körperschaftssteuergesetz zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG. Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat die gemeinsame Besteuerung ansonsten rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel und ermöglicht durch die Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich verbundenen Unternehmen einen potentiellen Verlustausgleich. Durch den Abschluss eines anderen Unternehmensvertrags im Sinne des § 292 Aktiengesetz (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Teilgewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft) oder eines Betriebsführungsvertrages kann eine gemeinsame Besteuerung der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG nicht erreicht werden. Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem ermöglichen, dass die Travel24 Hotel AG ihre Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter, die Travel24.com AG, abführen kann.

e.

Alternativen zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG, die die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser verwirklicht, besteht nicht. Der angestrebte erleichterte Transfer operativer Gewinne zur Konzernmutter Travel24.com AG kann nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg herbeigeführt werden. Auch die angestrebten steuerlichen Effekte (Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft) können nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages erreicht werden.

III.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Travel24.com AG beträgt EUR 2.033.585,00 und ist eingeteilt in 2.033.585 Aktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit 2.033.585. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. Aktiengesetz und § 15 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 15 der Satzung spätestens bis Donnerstag, den 10. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Travel24.com AG angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, sich auf den Beginn des 27. August 2020, das heißt Donnerstag, den 27. August 2020, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen („Nachweiszeitpunkt“) und muss bei der Travel24.com AG ebenso wie die Anmeldung unter der nachstehenden Adresse spätestens bis Donnerstag, den 10. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen:

Travel24.com AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per Telefax: +49 89 30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bedeutung des Nachweiszeitpunkts

Im Verhältnis zur Travel24.com AG gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt, Donnerstag, den 27. August 2020, 00:00 Uhr (MESZ). Mit dem Nachweiszeitpunkt geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt. Personen, die zum Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Travel24.com AG bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Zusammen mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Formular übersandt, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann. Darüber hinaus kann ein Formular auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt werden. Das Verlangen ist zu richten an:

Travel24.com AG
Investor Relations
Salomonstr. 25a
04103 Leipzig
oder per Telefax an: +49 (0) 341 355-72799
oder per E-Mail an: ir@travel24.com

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Travel24.com AG kann per E-Mail übermittelt werden, und zwar an die folgende E-Mail-Adresse:

ir@travel24.com

Ein weiterer Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung wie vorstehend beschrieben elektronisch übermittelt wird.

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 Aktiengesetz erfasste Person bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Travel24.com AG einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen der Intermediär, die Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 Aktiengesetz erfasste Person, der bzw. die bevollmächtigt werden soll, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie nach § 135 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Aktionäre, die Intermediäre, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 Aktiengesetz erfasste Person bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesem bzw. dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Ton- und Bildaufnahmen

Von der Hauptversammlung werden keine Bild- oder Tonbandaufzeichnungen erstellt.

Den Aktionären sind Ton- und Bildaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet. Sie müssen mitgebrachte Kameras und Aufnahmegeräte abgeben, wenn sie den Veranstaltungsort der Hauptversammlung betreten. Die abgegebenen Geräte werden ihnen wieder ausgehändigt, wenn sie die Veranstaltung verlassen.

Mobiltelefone dürfen zwar mitgenommen werden, allerdings ist es nicht gestattet, damit Bild- oder Tonaufzeichnungen in der Hauptversammlung zu fertigen. Außerdem werden die Aktionäre gebeten, die Geräte während der gesamten Hauptversammlung stumm zu schalten.

IV.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht bei der Travel24.com AG 101.680 Aktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Da der anteilige Betrag von EUR 500.000,00 bei der Travel24.com AG höher ist als 5 Prozent des Grundkapitals, ist das Erreichen der 5 Prozent-Schwelle ausreichend. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bei der Travel24.com AG spätestens am Montag, den 17. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

Vorstand der Travel24.com AG
Travel24.com AG
Investor Relations
Salomonstr. 25a
04103 Leipzig

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die antragstellenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz).

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.travel24group.com – Investor Relations – Hauptversammlung 2020

zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz

Aktionäre können der Travel24.com AG gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten übersenden. Gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Travel24.com AG zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Travel24.com AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend bekannt gemachte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 02. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz vorliegt. Die Begründung braucht gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 Aktiengesetz der Travel24.com AG Wahlvorschläge übermitteln. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge sind auf der Internetseite der Travel24.com AG zugänglich zu machen, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz) und die Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz (Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. Auch Wahlvorschläge müssen der Travel24.com AG mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung an die nachfolgend bekannt gemachte Adresse übersandt werden (vgl. § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 02. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Nach § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.

Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der Travel24.com AG innerhalb der Frist des § 126 Absatz 1 Aktiengesetz übersandt wurde. Umgekehrt findet ein der Travel24.com AG bereits zuvor fristgerecht übersandter und zugänglich gemachter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn er in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt wird.

Die Travel24.com AG wird rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter

www.travel24group.com – Investor Relations – Hauptversammlung 2020

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung wird die Travel24.com AG ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.

Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 und § 127 Aktiengesetz sind ausschließlich zu richten an:

Travel24.com AG
Investor Relations
Salomonstr. 25a
04103 Leipzig
oder per Telefax an: +49 (0) 341 355-72799
oder per E-Mail an: ir@travel24.com

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Wir weisen gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Travel24.com AG einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Travel24.com AG zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben ist, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Absatz 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf. Das Auskunftsverlangen ist mündlich und in deutscher Sprache vorzubringen. Die begehrte Auskunft muss ein für die sachgemäße Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden; abzustellen ist auf den Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs, der die Verhältnisse der Travel24.com AG nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der Vorstand von der Beantwortung einzelner Fragen absehen. Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen begrenzen.

V.
Unterlagen und Informationen

Unterlagen zur Einsicht

Ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf sind

die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen,

die zu den Tagesordnungspunkten 9, 10 und 11 gehörenden Unterlagen bestehend aus

dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Travel24.com AG und der Geschäftsführung der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293a Aktiengesetz,

dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH

den Jahresabschlüssen der Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre,

dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Travel24.com AG und der Geschäftsführung der Travel24.com Reisen GmbH über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293a Aktiengesetz,

dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen GmbH,

den Jahresabschlüssen der Travel24.com Reisen GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre,

dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Travel24.com AG und der Geschäftsführung der Travel24 Hotel AG über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293a Aktiengesetz,

dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG,

den Jahresabschlüssen der Travel24 Hotel AG für die letzten drei Geschäftsjahre und

den Jahresabschlüssen (nebst etwaigen Lageberichten) und Konzernabschlüssen der Travel24.com AG für die letzten drei Geschäftsjahre

über die Internetseite der Travel24.com AG

www.travel24group.com – Investor Relations – Hauptversammlung 2020

zur Einsicht durch die Aktionäre zugänglich. Vorstehende Unterlagen liegen des Weiteren ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Travel24.com AG (Salomonstr. 25a, 04103 Leipzig) zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Travel24.com AG Genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift sämtlicher vorstehenden Unterlagen per einfacher Post zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an:

Travel24.com AG
Investor Relations
Salomonstr. 25a
04103 Leipzig
oder per Telefax an: +49 (0) 341 355-72799
oder per E-Mail an: ir@travel24.com

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 17. September 2020 zugänglich sein.

Hinweis auf die Internetseite der Travel24.com AG

Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a Aktiengesetz sind ab Einberufung der Hauptversammlung unter der Internetadresse

www.travel24group.com – Investor Relations – Hauptversammlung 2020

abrufbar.

Hinweise zum Datenschutz

Die Informationen zum Datenschutz sind ab Einberufung der Hauptversammlung unter der Internetadresse

www.travel24group.com – Investor Relations – Hauptversammlung 2020

abrufbar.

 

Leipzig, im August 2020

Travel24.com AG

Der Vorstand

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