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Travel24.com Prozesserfolg

stux (CC0), Pixabay
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Die Travel24.com AG (ISIN: DE000A0L1NQ8) teilt mit, dass der Vorstand am 6. August 2020 über den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. September 2019 im Revisionsverfahren zum Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2017 („Wertersatzurteil“) in Kenntnis gesetzt wurde. Die Gesellschaft ist Einziehungsbeteiligte in einer Strafsache gegen ehemalige Unister-Manager. Die Travel24.com AG hatte mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 7. Dezember 2017 und in ihren Jahres- und Konzernabschlüssen zur Sache berichtet. Warum der BGH die Entscheidung erst jetzt und nicht bereits früher der Travel24.com AG zugestellt hat, bedarf noch der Aufklärung.

Der BGH hat sich in weiten Teilen der Argumentation der Revisionskläger angeschlossen.

Laut des BGH-Beschlusses wird der vom Volumen her umfangreichere streitgegenständliche Sachverhalt „Unerlaubter Versicherungskauf“ als nicht strafbar angesehen und der Revision diesbezüglich in vollem Umfang stattgegeben. Der streitgegenständliche Sachverhalt „Runterbuchen“ wird hingegen als strafbar eingestuft, allerdings in Bezug auf die ehemaligen Unister-Manager auf den Vorwurf der Beihilfe reduziert.

Der Travel24.com AG drohte nach der Entscheidung des Landgerichts Leipzig eine Einziehung von rd. 1,74 Mio. EUR. Dies hat der BGH nun deutlich (um rd. 2/3) reduziert und entschieden, dass aus dem Sachverhalt „Runterbuchen“ nur eine Einziehung von knapp TEUR 600 erfolgen darf und dies auch nur zusammen gegenüber der Travel24.com AG und der weiteren Einziehungsbeteiligten AERUNI GmbH als Gesamtschuldnerinnen.

Die Travel24.com AG steht mit ihren Rechtsberatern und Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Die genauen Konsequenzen und die weiteren Schritte, insbesondere das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde und die mögliche Inanspruchnahme der AERUNI GmbH und damaliger Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes, werden in den kommenden Wochen geprüft.

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