Nun, bei CLLB sind wir ja Akquisitionen von Mandanten seit geraumer Zeit gewohnt. So manche Mitteilung der Kanzlei CLLB ist nur eine „Zwischenstation“, heißt noch nicht rechtskräftig. Nun zur Mandantengewinnung scheint das immer auszureichen. Nun gibt es einen neuen Hinweis auf die merk-würdige Arbeitsweise der Kanzlei CLLB. Hier gab es vor einigen Tagen einen Artikel zum Unternehmen Trend Capital vom 23. Februar 2015. Hier geht man ganz klar mit unvollständigen Hinweisen auf Mandantenakquisition. Der Kanzlei müsste eigentlich bekannt sein, denn Veröffentlichungen zu diesem Thema wird man doch aufmerksam verfolgen, dass das OLG München in diesem Vorgang offensichtlich völlig anders denkt. Entscheidend ist aber genau das, wie das Gericht das sieht, nicht die Kanzlei CLLB. Nun, den Herren der Kanzlei CLLB könnte das egal sein, Mandat ist Mandat – wenn man so denkt, ist die Frage, ob das seriös für eine Rechtsanwaltskanzlei wäre.
Trend Capital Beteiligungen – Vermittler und Berater in der Haftung _ CLLB
BEMK Rechtsanwälte haben für einen beklagten Vermittler von Trend Capital-Beteiligungen einen erfreulichen Hinweisbeschluss des OLG München vom 3. Februar erhalten. Dem lag eine Anlegerklage im Zusammenhang mit Beteiligungen an Dubai Business Bay II, III und Qatar Pearl zugrunde. Nachdem die Klage vom Landgericht Kempten bereits abgewiesen wurde, ging der Kläger in Berufung. Das OLG München führte nun aus, hierbei bezogen auf Fondsprospekte zu Dubai und Qatar: „Die Angaben zum Geschäftsgegenstand der beiden Fonds, zu den damit verbundenen Risiken und zur Kontrolle der Mittelverwendung sind in den Prospekten korrekt und verständlich wiedergegeben.“ Der Beschluss liegt hier vor. Dies mag auch deshalb interessant sein, weil mit aktueller Mitteilung vom 23. Februar 2015 eine bekannte Anlegerkanzlei zur Überprüfung der Berater- und Vermittlerhaftung im Zusammenhang mit Trend Capital-Beteiligungen (Dubai Business Bay II und III, Qatar Pearl und Indien 1) rät und dabei ausführt unter Hinweis auf die Insolvenzen der Fonds, dass sämtliche Verkaufsprospekte, die Grundlage für die Vermittlungen waren, unvollständig und fehlerhaft seien. Für die Betroffenen Vermittler kommt der Hinweis des OLG München mithin gerade recht.
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