Es war die logische Folge der Veröffentlichung der BaFin, dass das Unternehmen keinen erforderlichen Verkaufsprospekt haben würde nach Meinung der BaFin. Nun hatten wir bereits damals Rücksprache mit dem Unternehmen geführt, um den Sachverhalt einmal für uns einordnen zu können.
Das Unternehmen war und ist der Meinung, hier nach den Bestimmungen des Vermögensanlagegesetzes korrekt gehandelt zu haben. Man habe sich eben nicht an Kleinanleger gewendet, sondern an Anleger ab einem Investment von 100.000 Euro. Nun haben die Unterlagen offensichtlich nicht ausgereicht, um die BaFin zu überzeugen. Daher ist eine solche Verfügung natürlich die Folge, so Rechtsanwalt Christian M. Schulter aus Berlin. Rechtsanwalt Schulter ist ausgewiesener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Es ist natürlich das gute Recht des Unternehmens, hierzu das zuständige Verwaltungsgericht anzurufen, um den Sachverhalt auch unabhängig von einem Gericht klären zu lassen. Aus der Vergangenheit, so Rechtsanwalt Christian M. Schulter, war das aber selten von Erfolg gekrönt. Die BaFin konnte die angerufenen Verwaltungsgerichte immer mit ihrer Argumentation überzeugen.
Natürlich, so Rechtsanwalt Schulter, haben Anleger nun die Möglichkeit, das investierte Geld auch zurück zu bekommen, um mögliche Verluste erst gar nicht entstehen zu lassen.
Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit immer gegenüber Medien geäußert, nicht unter das „Vermögensanlagengesetz“ zu fallen, da das Mindestinvestment 100.000 Euro betragen würde. Nachzulesen in einem aktuellen Artikel auf diebewertung.de aus Leipzig.
Derzeit befasst sich auch Christian M. Schulter mit dem Fall. Er sieht hier aus Sicht der Anleger Eile geboten, um einbezahltes Kapital zurück zu bekommen.
Kommentar hinterlassen