Wie viele Anleger sind hier wieder betroffen. Die schlechten Nachrichten im Bereich der Kapitalanlagen reißen derzeit nicht ab. Hier soll es um rund 6,5 Millionen Euro an Anlegergeldern gehen. Übrig bleibt dann immer wohl nur so eine traurige Meldung. Auch hier werden sich wieder Anlegerschutzanwälte mit befassen. Wieder ein neues Geschäft.
Geschäfts-Nr.: 280 IN 173/13 Am 28.11.2013 um 08:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Trend Capital GmbH & Co. Indien 1 KG, Ludwig-Scriba-Str. 1, 65929 Frankfurt (AG Frankfurt am Main, HRA 46748), vertr. d.: 1. Trend Capital Unternehmensberatung für Finanzen und Immobilien GmbH, Ludwig-Scriba-Straße 1, 65929 Frankfurt, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Frank Simon, Mainz, (Geschäftsführer) . Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax: 06131/61923-11, E-Mail: r.schiebe@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter .
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 23.12.2013
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts, sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin , sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Montag, 20.01.2014, 10:00 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur
Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, sowie gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
▫ Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
▫ Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
▫ Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
▫ Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
▫ besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert (§§ 162, 163 InsO),
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung
einerEigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
2.am: Montag, 20.01.2014, 10:00 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Soweit im Berichtstermin die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gilt, soweit Abstimmungen gemäß § 160 InsO erfolgen sollen, die Zustimmung zu den von dem Insolvenzverwalter beabsichtigten Rechtshandlungen als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Mainz , 28.11.2013.
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