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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 26 Abs 9 E-Geldgesetz 2010 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Mai 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
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nicht berechtigt ist, die konzessionspflichtige Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-Geldgesetz 2010) zu erbringen.
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