Wenn es mit der Investition steil bergab geht oder sogar das Insolvenzverfahren über die Anlagegesellschaft eröffnet wird, gilt es, jeden Schuldner ins Boot zu holen, um zu retten, was noch zu retten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) haften im Falle der fehlerhaften Aufklärung neben dem Anlageberater auch die Gründungsgesellschafter, zu denen üblicherweise auch die Treuhandgesellschafterin gehört. In den letzten Jahren haben wir jedoch bei vielen der in Schieflage geratenen Anlagegesellschaften festgestellt, dass die Treuhandgesellschafter diese Haftung zu umgehen versuchten, indem sie der Gesellschaft erst nach deren Gründung beigetreten und somit eben keine „Gründungs-“ Gesellschafter sind.
Der BGH hat nun ein Machtwort gesprochen und dieser Konstruktion eine klare Absage erteilt:
In seiner Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15, hat er klargestellt, dass die Treuhandgesellschafterin in jedem Fall für die fehlerhafte Aufklärung der Anleger haftet, da sie nicht lediglich Anlageinteressen verfolgt, sondern durch ihre Funktion in der Gesellschaftsstruktur Geld verdient.
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