München, den 17.04.2012 – Mit Urteil vom 28.03.2012 hat das Landgericht München I die Firma A/T/G aus Oberhaching zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin verurteilt, die sich an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 5 KG beteiligt hatte. Es handelt sich um eine Anlage in Form einer Kommanditbeteiligung, bei der die Beklagte treuhänderisch die Beteiligung für die Anleger hält.
Nach Ansicht des Landgerichts hat die Treuhandgesellschaft Ihre Aufklärungspflichten verletzt, weil Sie die Anleger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, der Alpina 5 KG, strafrechtliche Ermittlungen anhängig waren und dieser einige Wochen vor der Anlageentscheidung wegen des Verdachts der Untreue sowie des Verdachts von mehreren Fällen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften angeklagt worden war.
Nach Ansicht des Gerichts trifft eine Treuhänderin eine Pflicht, die Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufzuklären. Dazu gehören auch Aspekte, die für die Beurteilung der Seriosität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Der Umstand von strafrechtlichen Ermittlungen bzw. eine Anklage ist aus Sicht des Gerichts geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen.
Nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner aus München, die die Klägerin vertrat, stellt das Urteil die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar. Der BGH hatte nämlich bereits mit Urteil vom 10.11.2011 entschieden, dass eine Anlageberatungsgesellschaft verpflichtet ist, einen Anleger über strafrechtliche Ermittlungen, die sich gegen die Fondsgeschäftsführung und auch die Geschäftsführung der Treuhandgesellschaft richtet, aufzuklären. Wie die Kanzlei mitteilt, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
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