Die Fondsleitung darf Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.
Bewilligungsvoraussetzungen
Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, muss ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen neben den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 KAG unter anderem folgende Anforderungen erfüllen (Art. 18 KAG und Art. 19 ff. KKV):
- Er muss als juristische Person in Form einer AG, Kommandit-AG oder GmbH, als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder als schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen organisiert sein.
- Er muss über eine für die Tätigkeit angemessene Organisation verfügen.
- Er muss über das notwendige Eigenkapital und weitere finanzielle Garantien verfügen.
- Er muss seinen Geschäftsbereich in den Statuten, dem Gesellschaftvertrag oder dem Organisationsreglement sachlich und geografisch genau umschreiben.
- Er hat seinem Wesen nach zumindest eine kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 7 KAG zu verwalten.
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die nicht bewilligungspflichtig sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG), können sich dem Kollektivanlagengesetz unterstellen, sofern dies vom Land gefordert wird, in dem die kollektive Kapitalanlage aufgesetzt oder vertrieben wird.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Vermögensverwalter, die ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, deren Anleger als qualifizierte Anleger gelten. Voraussetzung ist, dass deren verwaltete Vermögenswerte 100 Millionen Schweizer Franken nicht überschreiten, einschliesslich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte respektive 500 Millionen Schweizer Franken bei nicht hebelfinanzierten Vermögenswerten und kollektiven Kapitalanlagen mit fünf Jahren nicht ausübbaren Kündigungs- und Rücknahmerechten.
Weiter unterstehen jene Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nicht dem Kollektivanlagengesetz, deren Anleger ebenfalls als qualifizierte Anleger gelten und ausschliesslich Konzerngesellschaften derselben Finanzgruppe des Vermögensverwalters sind. Vorbehalten bleibt die Delegation der Anlageentscheide für schweizerische kollektive Kapitalanlagen lediglich an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen (Art 31 Abs. 3 und Art 36 Abs 3 KAG).
Aufgaben eines Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen
Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen stellt für eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher. Er kann zusätzlich Tätigkeiten gemäss Artikel 18a Abs. 2 und 3 KAG ausführen.
Änderung der Umstände
Ändern sich die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG).
Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit
Die geplante Aufgabe der Tätigkeit als Vermögensverwalter kollektiver Kaptialanlagen bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (Art. 16 KAG). Dabei wird ebenfalls die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft zur Stellungnahme beigezogen.
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