In seiner Begründung führt das OLG Celle aus, dass mit der Angabe lediglich eines „Preisindikators“ dem Nutzer des Reisekataloges wesentliche Informationen vorenthalten werden. Die Angabe lediglich des Preisindikators sei nicht ausreichend, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einholung eines konkreten Angebotes zu einer Pauschalreise zu ermöglichen. Aus diesem Grunde wies das OLG Celle die Berufung des Reiseveranstalters gegen die erstinstanzliche Verurteilung als offensichtlich unbegründet zurück.
Damit ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale für die Reisebranche geklärt, dass sich der Reiseveranstalter in seiner Katalogwerbung nicht auf die Angabe eines vagen und für den Reisekunden tatsächlich nicht aussagekräftigen „Preisindikators“ beschränken darf, sondern vielmehr eine konkrete Preisinformation zu erfolgen hat, die dem Verbraucher eine ausreichende Grundlage zur Einholung eines Reiseangebotes liefert.
F 2 0714/17
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