Startseite Allgemeines UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen – Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt
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UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen – Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt

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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 12
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: Verkaufsprospekt vom 12.09.2017 (veröffentlicht am 15.09.2017)

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11 a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 03.06.2019.

6. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

7. Hervorgehobener Hinweis:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

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