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UDI Festzins Produkte – nicht nur Stefan Keller in der Verantwortung sondern auch Georg Hetz

ijmaki / Pixabay
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Viele hatten sich in den letzten Monaten gewundert, warum Georg Hetz auf einmal aus seinem „Baby“, der UDI Unternehmensgruppe, nahezu ausgestiegen ist.

Für viele kam dieser Personenwechsel auf Stefan Keller dann doch sehr plötzlich und war irgendwie auch nicht nachvollziehbar.

Das erscheint natürlich jetzt in einem völlig anderen Licht, denn in Anbetracht der nun bekannten Vorgänge könnte man nun möglicherweise auch von einer „Flucht aus der Verantwortung reden“.

Klar ist aber, dass Georg Hetz natürlich in der Mitverantwortung für die jetzigen Entwicklungen im Unternehmen UDI steht, eben nicht nur Stefan Keller.

Alle diese Entwicklungen, die nun zu den Veröffentlichungen bei der BaFin geführt haben, sind sicherlich Entwicklungen, die schon vor geraumer Zeit angefangen haben und nicht erst mit der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit von Stefan Keller im Hause UDI.

Möglicherweise hat man ihn nur „als Retter“ geholt.

Georg Hetz steht aus unserer Sicht hier in der Mitverantwortung, „die Karre wieder aus dem Dreck zu ziehen“. Hoffen wir mal, dass Georg Hetz dies auch so sieht.

Natürlich bangen jetzt viele Anleger um das von ihnen investierte Kapital. Da haben sie auch ein Recht darauf, dass man nun versucht, dies alles wieder in ein wirtschaftlich ruhigeres Fahrwasser zu bekommen.

Solche Nachrichten klingen für viele Anleger sicherlich dramatisch: „Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 03.06.2019.“

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