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UDI Insolvenzen: Für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle – das Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime Bautzen

freestocks-photos (CC0), Pixabay
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Welche Fristen gelten für dei Insolvenzforderungsanmeldung?

Rechtsanwalt Jens Reime:

Für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle der

  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG

wurde eine Frist bis zum 05.10.2021.

und für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle der

  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG

eine Frist bis zum 12.10.2021 gesetzt.

Die Anleger sollten die geleisteten Darlehen samt Zinsen und Anwaltskosten als nicht nachrangige Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

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Bei 8 UDI Energie Festzinsgesellschaften wurden Anfang August Regelinsolvenzen eröffnet. Was ist hiervon zu halten?  

Rechtsanwalt Reime:

Das hatte seinen Grund darin, weil die vereinbarten Nachrangklauseln nicht gesetzeskonform und unwirksam sind. Die Gesellschaften bekamen Rückabwicklungsverfügungen von der BaFin und stellten Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren und beantragten trotz der sofortigen Vollziehbarkeit der Rückabwicklungsanordnung der BaFin die Eigenverwaltungen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun das Vorgehen der BaFin bestätigt, so dass Anträge auf Regelinsolvenzen gestellt und bestätigt wurden.

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Damit sind doch die Versuche der Eigenverwaltung gescheitert?

Rechtsanwalt Reime:

Man muss sich das einmal auf „der Zunge zergehen lassen“: Die BaFin verfügte, dass die Anleger sofort ihr Geld zurück zu bekommen haben und die Fondsverwaltung negiert dies durch Anträge auf Eigenverwaltung, welche zunächst vom Insolvenzgericht Leipzig bestätigt wurden.

Die Eigenverwaltungen waren durch den Firmenbestatter Herrn Langnickel inszenierte Theaterstücke mit selbst ausgesuchten Teilnehmern:

– eine Anwaltskanzlei, die dies im Auftrag der Geschäftsführung im Hintergrund steuert,

– einen bekannten Anlegerschützeranwalt als Alibi im vorläufigen Gläubigerausschuss,

– einen Finanz-Journalisten, der vor den anderen aber dafür unabhängigen Anlegeranwälten warnt,

– eine Insolvenzverwalterkanzlei die diesen „Tanz auf der Rasierklinge“ mit der BaFin trotzdem mitmacht

und ein Lock- und Drohschreiben an die Anleger, dass dies angeblich der einzige Weg sei um Totalverlust zu vermeiden.

Das hat nicht funktioniert, wie die BaFin in einem Brief an das Insolvenzgericht im Juni formulierte.  Denn so etwas liefe dem Kreditwesengesetz zuwider und der gesetzeswidrige Zustand darf nicht aufrecht gehalten werden.           

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Welche Vorteile haben jetzt die Anleger?

Rechtsanwalt Reime:

Eine Regelinsolvenz ist wesentlich transparenter. Bei einer Eigenverwaltung im Unterschied zum regulären Insolvenzverfahren behält der Schuldner seine Vermögensverfügungsbefugnis. Der Schuldner ist damit zivilverfahrensrechtlich weiterhin aktiv- und passivlegitimiert; die Geschäftsführung bleibt im Amt. Die Durchsetzung von Haftungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Organe ist erschwert und zu Lasten der Anleger können „diese Leichen im Keller“ still und heimlich beseitigt werden. Der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz ist hingegen nicht mehr nur Kontrollorgan sondern löst auch als Partei kraft Amtes die Geschäftsführung ab, die keinerlei Verfügungsbefugnisse mehr hat.  

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Was sollte der Insolvenzverwalter auf alle Fälle überprüfen?

Rechtsanwalt Reime:

Solange der Insolvenzverwalter auf der ersten Gläubigerversammlung noch nicht bestätigt wurde, übt er sein Amt nur vorläufig aus. Damit er sicher sein kann, dass ihn die Anleger auch bestätigen, braucht er aus meiner Sicht viel Glaubwürdigkeit. Die Aufklärung über die Hintergründe des mehrfachen Wechsels in der Fondsverwaltung  dürfte dazu gehören, wie auch die Tatsache, dass einige UDI – Anleger auch angesprochen wurden, bei Skapa Invest GmbH zu investieren, bei der Herr Keller ebenso und gleichzeitig Geschäftsführer bis Januar 2021 war und die ebenso wie die UDI-Fonds, ihren Sitz in Roth hatten.

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Was müssen die Anleger jetzt beachten?                                

Rechtsanwalt Reime:

Fristen und Formvorschriften! Die Fristen zur Forderungsanmeldung sind zwar keine Ausschlussfristen und anmelden kann jeder Anleger auch selbst. Jedoch dürften auch hier die Tücken im Detail liegen.   Forderungen sind im richtigen Rang und in der richtigen Höhe anzumelden. Gern übernehmen wir das für die Anleger zu überschaubaren und berechenbaren Kosten. Zudem bereiten wir ein gesammeltes Vorgehen wegen verbotenen Einlagengeschäftes in Kooperation mit einem Prozesskostenfinanzierer vor, weil mit hohen Verlusten seitens der Anleger zu rechnen ist. Klagen wegen Schadensersatzansprüche sollen helfen, die Schäden der Anleger zu kompensieren.

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