ZEAL Network SE
London, Vereinigtes Königreich
Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN, DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Die ZEAL Network SE, London, Vereinigtes Königreich (die „Bieterin„), hat am 31. Januar 2019 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots (das „Angebot„) an die Aktionäre der Lotto24 AG, Hamburg, zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Lotto24 AG (ISIN DE000LTT0243 (WKN LTT024)) (die „Lotto24-Aktien„) für eine Gegenleistung von je einer Aktie der Bieterin (ISIN GB00BHD66J44) für je 1,604 Lotto24-Aktien veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 10. April 2019, 24:00 Uhr (MEZ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG„) verlängert wird.
Am 7. März 2019, 11:00 Uhr (MEZ) (der „Meldestichtag„) betrug das Grundkapital der Lotto24 AG EUR 24.154.890 und war eingeteilt in 24.154.890 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
1. |
Bis zum Meldestichtag ist das Angebot für insgesamt 17.844.247 Lotto24-Aktien angenommen worden. Das entspricht einem Anteil von ca. 73,87% des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte an der Lotto24 AG. |
2. |
Weder die Bieterin noch die mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren jeweilige Tochterunternehmen hielten zum Meldestichtag mittelbar oder unmittelbar Lotto24-Aktien oder nach §§ 38, 39 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilende Instrumente oder Stimmrechtsanteile in Bezug auf die Lotto24 AG. Ihnen wurden zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus Lotto24-Aktien gemäß § 30 WpÜG zugerechnet. |
Zum Meldestichtag beläuft sich somit die Gesamtzahl der Lotto24-Aktien und der Stimmrechte der Bieterin aus den Lotto24-Aktien, für die das Angebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der Lotto24-Aktien, die von der Bieterin und den mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren jeweiligen Tochterunternehmen gehalten werden und stimmberechtigt sind, auf 17.844.247 Lotto24-Aktien. Das entspricht einem Anteil von ca. 73,87% des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte an der Lotto24 AG.
London, den 7. März 2019
ZEAL Network SE
Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Tausch noch eine Aufforderung zum Verkauf oder zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Wertpapieren der Lotto24 AG oder der ZEAL Network SE dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage mitgeteilt, deren Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Lotto24 AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des WpÜG, durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Insbesondere sollen Angebotsunterlage oder eine Zusammenfassung oder Auszüge daraus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, ohne dass dies einen Prospekt im Sinne der Prospektverordnung aufgrund eines öffentlichen Angebots in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum erfordern würde, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum weder unmittelbar noch mittelbar vertrieben, verbreitet oder in Umlauf gebracht werden, wenn und soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Erteilung von Erlaubnissen oder der Einhaltung behördlicher Verfahren oder anderer gesetzlicher Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen.
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: http://www.zeal-angebot.com
im Internet am: 07.03.2019.
London, den 7. März 2019
ZEAL Network SE
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