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UK-Fonds: Einreichen von Vertriebsanzeigen vor Ablauf der Übergangsfrist möglich

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Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 können UK-Fonds nicht mehr aufgrund der europäischen Vertriebspassregelungen in Deutschland vertrieben werden. Sollen diese Fonds auch nach dem Ende der Übergangsfrist weiter in Deutschland vertrieben werden, müssen sie jeweils ein bilaterales Drittstaaten-Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen.

Derzeit werden UK-Fonds noch auf der Grundlage von § 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und § 323 KAGB für Spezial-AIF (alternative Investmentfonds, die ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen) mittels Passverfahren in Deutschland vertrieben. Nach dem Ende der Übergangsfrist entfällt diese Möglichkeit und damit die Vertriebsberechtigung. Sollen diese Fonds auch nach dem Ende der Übergangsfrist weiter in Deutschland vertrieben werden, müssen sie jeweils ein bilaterales Drittstaaten-Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen und zwar auf der Grundlage von § 320 KAGB für die ehemaligen UKOGAW oder § 329/§ 330 KAGB für die Spezial-AIF.

Vertriebsanzeigeverfahren für UK-Fonds, die in Deutschland weitervertrieben werden sollen, können auch vor Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 durchgeführt werden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Drittstaatenfonds sind, um somit einen weiteren Vertrieb ohne Unterbrechung fortführen zu können.

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