Umweltbundesamt
Bekanntmachung
der Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
Allgemeinverfügungen
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:
- 1.
-
Der Stoff N,N-Dimethyl-o-toluidin“ wird unter der Kenn-Nummer 1698 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft.Der Stoff „N,N-Dimethyl-m-toluidin“ wird unter der Kenn-Nummer 1386 in die WGK 3 eingestuft.
- 2.
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Die bisherige Einstufung des Stoffes „N,N-Dimethyl-o-toluidin“ unter der Kenn-Nummer 1698 in die WGK 1 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.Die bisherige Einstufung des Stoffes „N,N-Dimethyl-m-toluidin“ unter der Kenn-Nummer 1386 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Stoffe von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufungen vorgenommen.
Begründung:
- 1.
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Die Einstufungsentscheidungen zu den oben genannten Stoffen beruhen auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.Die Einstufungen erfolgen auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:scrollen
Gefahrenhinweise
oder PrüfergebnisseVorsorge- und
BewertungspunkteSäugetiertoxizität H301, H311, H373 5 Umweltgefährlichkeit H412 4 Die Einstufungen erfolgen aufgrund der harmonisierten EU-Legaleinstufung (Index-Nummer 612-056-00-9).Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidungen mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar sind. - 2.
-
Die Rücknahme der bisherigen Einstufungen der oben genannten Stoffe beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).Die in Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu den oben genannten Stoffen haben dazu geführt, dass wir die Stoffe nunmehr in die WGK 3 einstufen. Die bisherigen Einstufungen in die WGK 1 und 2 sind damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzial der oben genannten Stoffe und damit auf die Wassergefährdungsklasse bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidungen, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig waren, da es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.Die bisherigen Einstufungsentscheidungen sind auch belastender Natur, da sich aus ihnen spezifische anlagenbezogene Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.Als Rechtsfolge sind die bisherigen Einstufungsentscheidungen aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidungen ist schlechthin unerträglich, da ihre Rechtswidrigkeit mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Änderung der Einstufung für jedermann offensichtlich ist.Die bisherigen Einstufungsentscheidungen können zudem nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1, 3 VwVfG.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Süßmilch
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