Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Umweltbundesamt: Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Bundespolitik

Umweltbundesamt: Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
Teilen

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 4. April 2022
I.
1.

Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:

a)
Anträge auf eine finanzielle Kompensation bei unzumutbaren Härten gemäß § 11 Absatz 1 BEHG
b)
Anträge auf eine finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach der Verordnung gemäß § 11 Absatz 2 BEHG
c)
Anträge nach § 13 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung auf Beihilfe für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
d)
Emissionsberichte für die Berichtsjahre 2021 bis 2022 nach § 7 Absatz 1 BEHG
e)
Emissionsberichte ab dem Berichtsjahr 2023 nach § 7 Absatz 1 BEHG
f)
Überwachungspläne nach § 6 Absatz 1 BEHG
g)
Auskünfte, Angaben, Unterlagen oder Nachweise nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BEHG
Das Formerfordernis für die Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller oder Verantwortliche bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfberichte von Prüfstellen oder Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern, vereidigten Buchprüferinnen, Buchprüfungsgesellschaften oder Steuerberatern, Steuerberaterinnen, Steuerberatungsgesellschaften, die sich auf die vorbezeichneten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
2.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 Satz 3 BEHG vor, dass die in Nummer 1 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
3.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe a, b und c genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfberichten über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfberichte müssen dem Antragsteller von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer Steuerberaterin, einem Steuerberater, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Prüfstelle über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.
4.
Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Buchstabe a, b und c genannten Dokumente übermittelt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberaterinnen, Steuerberater oder sonstige prüfende Personen müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen und Prüfberichte dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die als Attribut im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 die Angabe enthält, dass der Inhaber oder die Inhaberin einen dieser Berufe ausübt.
5.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe d, f und g genannten Dokumente über die DEHSt-Plattform der DEHSt im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.
6.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe e genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfberichten über die DEHSt-Plattform DEHSt im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfberichte müssen dem Verantwortlichen von der Prüfstelle über die DEHSt-Plattform übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.
7.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g genannten Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verantwortlichen und gegebenenfalls der prüfenden Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein müssen.
8.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass Nachforderungen und Bescheide der DEHSt im Umweltbundesamt zu Dokumenten in Nummer 1 Buchstabe a, b und c über die VPS der DEHSt im Umweltbundesamt bekannt gegeben werden können.
9.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass Nachforderungen und Bescheide der DEHSt im Umweltbundesamt zu Dokumenten in Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g über die DEHSt-Plattform der DEHSt im Umweltbundesamt bekannt gegeben werden können.
10.
Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http:/​/​www.dehst.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die Internetseite www.dehst.de, die E-Mail-Adresse:
nationaler-emissionshandel@dehst.de und Telefon: +49 0/​30 89 03-50 50 weitere Informationen zur Einreichung von Dokumenten zu erhalten.
II.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 9 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Verwaltungsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge, Dokumente oder Prüfberichte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.

Berlin, den 4. April 2022

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...