Tipp 1: Kosten für die Fahrt zum zur ambulanten Behandlung… müssen Patienten in der Regel selbst übernehmen. Sie werden von den Kran-kenkassen nur in Ausnahmefällen übernommen: Bei Fahrten zur Dialyse, zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie, für Versicherte in Pfle-gestufe 2 oder 3 sowie für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Ausweis. Die Kostenübernahme muss man vorher bei der Krankenkasse beantragen und ohne Zuzahlungsbefreiung einen Eigenanteil von 10 Euro pro Fahrt leisten.
Tipp 2: Ob sich ein Existenzgründer privat oder gesetzlich krankenversichert,… sollte er mit Blick auf seine persönlichen Bedingungen und die Familienentwicklung durchrechnen. In der privaten Krankenkasse sind die Beiträge von Alter und Gesundheitszustand abhängig, in der gesetzlichen von der Höhe des Einkommens. Für jüngere Versicherte mit hohem Einkommen können die Beiträge in der privaten Krankenversicherung günstiger sein, für ältere Versicherte mit geringer Rente oder niedrigem Einkommen dagegen höher. Nur in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert. Private Policen können Leistungsvorteile bieten, die gesetzlich Versicherte zusätzlich privat versichern können.
Tipp 3: Wenn der Arzt zum Quartalsende nicht mehr auf Kassenkosten verschreibt,… sollten Patienten hartnäckig bleiben, da der Arzt erforderliche Medikamente oder Heilmittel auf Kassenrezept verschreiben muss. Wenn anstelle der Kassenleistung für notwendige Leistungen ein so genanntes „grünes Rezept“ (Privatrezept) ausgestellt wird, kann der Versicherte bei der Kasse nachfragen, ob sie ihn bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützt.
Tipp 4: Beiträge für Privatversicherte Hartz-IV-Empfänger… übernehmen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Januar 2011 in voller Höhe die Jobcenter. Damit unterstrich das Gericht den Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums, zu dem auch ein umfassender Krankenversicherungsschutz zählt. Privat versicherte Hartz-IV-Empfänger sollten gegen ihren aktuellen Bescheid vom Jobcenter unverzüglich Widerspruch einlegen und die Überprüfung der vorausgegangenen Bescheide beantragen. Begründete Rückforderungen können höchstens vier Jahre geltend gemacht werden.
Quelle:VBZ Brandenburg
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